VKI hat bereits 2002 mit Verbandsklage die Rechtslage geklärt
Wien (vki) - Eine neue Form des Betrugs sorgt für Aufregung. Ein (noch) unbekannter Täter
hat sich offenbar die Kontoverbindungen (Bank/BLZ/Kontonumer) sowie die Unterschrift von Rechtsanwälten und
Ärzten besorgt, über die Weihnachtsfeiertage Überweisungen vom Konto der Opfer an seine eigenen
Konten gefälscht und in Selbstbedienungsboxen von Banken eingeworfen. Inzwischen soll es über 150 Geschädigte
mit einem Schadensvolumen von über 40.000 Euro geben. Für die Opfer stellt sich die Frage, wer den Schaden
zu tragen hat: Der Kontoinhaber oder die Bank. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) stellt klar: Die
Bank trägt das Risiko des Missbrauchs. Der Beweis des Missbrauchs ist bei guten Fälschungen aber aufwändig.
Das war nicht immer so. Noch vor 2002 hätte das Risiko der Kunde zu tragen gehabt. Doch gegen diese Klausel
in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Banken ist der VKI - im Auftrag des BMSGK - mittels Verbandsklage
vorgegangen. Und bekam im Jahr 2002 vom Obersten Gerichtshof (OGH) Recht: Die Überwälzung des Fälschungsrisikos
auf den Kunden sei sachlich nicht gerechtfertigt und gröblich benachteiligend. Fälschungen seien nicht
zu vermeiden, denn der Kunde könne schwerlich seine Unterschrift "geheim halten". Die Fälschung
verhindere das Zustandekommen eines wirksamen Vertrags. Das Risiko der Bank sei durch das Entgelt der Kunden (Überweisungskosten,
Kosten für Girokonten etc) abgegolten, letztlich könne das Risiko auch durch eine Versicherung abgedeckt
werden. "Wie der vorliegende Fall zeigt, haben die Verbandsklagen des VKI gegen gesetzwidrige Vertragsklauseln
für viele Konsumenten immer wieder und so auch hier durchaus praktische positive Auswirkungen", freut
sich Dr. Peter Kolba über die Klarstellung der Rechtslage durch den OGH. So weit das für Bankkunden erfreuliche
OGH-Urteil. Doch bevor sich die Frage stellt, wer für Missbrauch haftet, stellt sich die Frage, wer beweisen
muss, dass ein Missbrauch vorliegt. Die Bank teilt via Kontoauszug dem Kontoinhaber die Buchung mit. Wenn dieser
nicht binnen sechs Wochen Widerspruch erhebt, gilt die Buchung als genehmigt. Der OGH hat aber klargestellt, dass
ein solches Saldoanerkenntnis nur deklarative Wirkung hat. Muss also bei einem Widerspruch innerhalb der sechs
Wochen die Bank beweisen, dass der Auftrag erteilt wurde, dann muss nach einem Saldoanerkenntnis der Kunde den
Beweis antreten, dass der Auftrag nicht von ihm stammt. Wenn nun ein Beleg vorliegt, auf dem die Unterschrift des
Kunden gut gefälscht wurde, dann kann - im Streitfall - nur ein Sachverständiger Klärung schaffen.
Dies ist zumindestens aufwändig und lästig. Um solche Nachteile zu vermeiden, gibt der VKI Konsumenten
folgende Tipps:
- Verwenden Sie als bankmäßige Unterschrift eine andere Form, als im normalen Geschäftsleben.
(Beispielsweise für die Bank: "Max Muster", sonst: nur "Muster")
- Lassen Sie nie Durchschriften von Überweisungen an Selbstbedienungs-Boxen liegen.
- Kontrollieren Sie Kontoauszüge sofort auf nicht plausible Buchungen und erheben Sie dagegen schriftlich
und eingeschrieben Widerspruch.
Geschädigten Verbrauchern stehen Experten des VKI von Montag bis Freitag von 9 bis 15 Uhr an folgender
Hotline zur Verfügung: 0900 910 024 (max 0,68 Euro je Minute)
Informationen: http://www.verbraucherrecht.at
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