Brüssel (eu-comm) - Die Europäische Kommission hat eine Verordnung
verabschiedet, die erstmals eine für die gesamte EU geltende Liste von Gegenständen enthält, die
an Bord von Luftfahrzeugen nicht mitgeführt werden dürfen. Vorrangiges Ziel dieser Rechtsvorschrift ist
es, Fluggäste, die von einem Flughafen in der EU abfliegen, klar und unmissverständlich darüber
zu informieren, welche Gegenstände bei den Sicherheitskontrollen einbehalten werden. „Die Kommission unternimmt
damit einen weiteren Schritt in ihrer Politik, durch harmonisierte Vorschriften hohe Luftsicherheitsstandards in
der Zivilluftfahrt zu erreichen", so Vizepräsidentin Loyola de Palacio.
Die Kommission hat eine Verordnung mit einer Liste von Gegenständen verabschiedet, die auf Flügen ab
einem Flughafen in der Europäischen Union verboten sind. Die neue Vorschrift verpflichtet die nationalen Behörden
außerdem, Fluggäste noch vor Ende des Abfertigungsvorgangs über den Inhalt dieser Liste zu unterrichten.
Die Liste könnte beispielsweise im Abfertigungsbereich eines Flughafens ausgehängt werden und den Fluggästen
die Möglichkeit geben, die aufgeführten Gegenstände anderweitig unterzubringen, z. B. im aufzugebenden
Gepäck, und so ihre Einbehaltung an der Sicherheitskontrolle zu vermeiden.
Die Liste verbotener Gegenstände ist nicht vollständig, da stets neue Arten von Waffen als potenziell
gefährlich erkannt werden können. Beabsichtigt dagegen eine zuständige Behörde das Verbot eines
Gegenstands, der nicht in der EU-Liste aufgeführt ist, so sollte sie die Fluggäste noch vor der Abfertigung
davon in Kenntnis setzen. Selbstverständlich sind die Vollzugsbehörden weiterhin berechtigt, nicht aufgeführte
Gegenstände auf der Grundlage einer ortsbezogenen Risikobewertung einzubehalten, wenn diese für potenziell
gefährlich gehalten werden.
Dennoch dürfte die neue Kommissionsverordnung sicherstellen, dass für die meisten Fluggäste und
die meisten Gegenstände ein transparenteres und somit verständlicheres System zur Anwendung kommt als
bisher.
Die Kommission hat außerdem eine ähnliche, wenn auch kürzere Liste von Gegenständen verabschiedet,
die im Frachtraum von Flugzeugen (d. h. im aufgegebenen Gepäck der Fluggäste) verboten sind. Ferner wurden
gemeinsame Regeln für anderweitig verbotene Gegenstände festgelegt, die von Bediensteten in Sicherheitsbereichen
verwendet werden. Dazu zählt auch Werkzeug für Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten.
Die Kommission wird diese Liste mit Unterstützung eines Ausschusses(1), dem Vertreter der Mitgliedstaaten
angehören, rasch auf den neuesten Stand bringen.
ANHANG
Folgende Gegenstände dürfen von Fluggästen nicht in Sicherheitsbereiche oder an Bord eines Flugzeugs
mitgenommen werden:
a) Gewehre, Feuerwaffen & Waffen
Jedes Objekt, das in der Lage ist oder zu sein scheint, ein Projektil abzufeuern oder Verletzungen hervorzurufen,
einschließlich:
- Alle Feuerwaffen (Pistolen, Revolver, Gewehre, Schrotflinten usw.)
- Nachbildungen und Imitationen von Feuerwaffen
- Komponenten von Feuerwaffen (ausgenommen Zielfernrohre/Zielgeräte)
- Luftpistolen, Gewehre und Schrotpistolen
- Signalpistolen
- Startpistolen
- Spielzeugpistolen aller Art
- Druckluftwaffen
- Bolzenschussgeräte und Nagelschusspistole
- Armbrüste
- Katapulte
- Harpunen und Harpunenabschussgeräte
- Viehtötungsapparate
- Betäubungsgeräte oder Elektroschocker, z.B. Betäubungsstäbe, Elektroimpulsgeräte
- Feuerzeuge, die Feuerwaffen imitieren.
b) Spitze/scharfe Waffen und scharfe Objekte
spitze oder scharfe Gegenstände, die Verletzungen hervorrufen können, einschließlich:
- Äxte und Beile
- Pfeile und Wurfpfeile
- Kanthaken
- Harpunen und Speere
- Eispickel
- Schlittschuhe
- alle Feststell- oder Springmesser, ungeachtet der Klingenlänge
- Messer, einschließlich Ritualmesser, mit Klingenlänge über 6 cm, aus Metall oder einem anderen
Material, das stark genug ist, um es als Waffe einsetzbar zu machen.
- Fleischerbeile
- Macheten
- Rasiermesser und -klingen (ausgenommen Sicherheits-Rasierer oder Einmal-Rasierer mit Klingen in Kassette)
- Säbel, Schwerter und Degen
- Skalpelle
- Scheren mit einer Klingenlänge über 6 cm
- Ski- und Wanderstöcke
- Wurfsterne
- Werkzeuge, wenn diese als spitze oder scharfe Waffen verwendet werden können, z.B. Bohrer und Bohraufsätze,
Teppich- und Kartonmesser, Universalmesser, alle Sägen, Schraubendreher, Brechstangen, Zangen, Schraubenschlüssel,
Lötlampen.
c) Stumpfe Instrumente
jedes stumpfe Instrument, das Verletzungen hervorrufen kann, einschließlich:
- Baseball- und Softball-Schläger
- Keulen oder Schlagstöcke fest oder biegsam - z.B. Knüppel, Gummiknüppel und -stöcke
- Cricketschläger
- Golfschläger
- Hockeyschläger
- Lacrosseschläger
- Kayak- und Kanupaddel
- Skateboards
- Billiardstöcke
- Angelruten
- Kampfsportausrüstung, z.B. Schlagringe, Schläger, Knüppel, Totschläger, Nunchaku, Kubatons,
Kubasaunts
d) Sprengstoffe und brennbare Stoffe
alle Sprengstoffe oder hochentzündlichen Stoffe, die eine Gefahr für die Gesundheit von Fluggästen
oder Besatzung oder für die technische und allgemeine Sicherheit des Flugzeugs sowie von Eigentum darstellen,
einschließlich:
- Munition
- Sprengkapseln
- Detonatoren und Zünder
- Sprengstoffe und Explosivkörper
- Nachbildungen oder Imitationen von Sprengstoffen oder Explosivkörpern
- Minen und andere explosive militärische Ausrüstungsgegenstände
- Granaten aller Art
- Gas und Gasbehälter, z.B. Butan, Propan, Acetylen, Sauerstoff - in großen Mengen.
- Feuerwerkskörper, Fackeln aller Art und sonstige pyrotechnische Erzeugnisse (einschließlich Kleinfeuerwerk
("party poppers") und Spielzeugpistolen mit Zündplättchen)
- Überallzündhölzer
- Rauchkanister oder Rauchpatronen
- Brennbare flüssige Kraftstoffe, z.B. Benzin, Diesel, Flüssiggas für Feuerzeuge, Alkohol, Ethanol.
- Farbe in Sprühdosen
- Terpentin und Farbverdünner
- Alkoholische Getränke von mehr als 70% vol.
e) Chemische und toxische Stoffe
alle chemischen oder toxischen Stoffe, die eine Gefahr für die Gesundheit von Fluggästen oder Besatzung
oder für die technische und allgemeine Sicherheit des Flugzeugs sowie von Eigentum darstellen, einschließlich:
- Säuren und Basen, z.B. Batterien, die auslaufen können
- ätzende oder bleichende Stoffe, z.B. Quecksilber, Chlor
- Abwehr- oder Betäubungssprays - z.B. Mace, Pfefferspray, Tränengas
- Radioaktives Material, z.B. medizinische oder gewerbliche Isotope
- Gifte
- Infektiöses oder biologisch gefährliches Material, z.B. infiziertes Blut, Bakterien und Viren
- spontan entzündliches oder brennbares Material
- Feuerlöscher
Folgende Gegenstände dürfen sich nicht im aufgegebenen Gepäck befinden:
- Sprengstoffe, einschließlich Detonatoren, Zünder, Granaten, Minen und Sprengstoffe
- Gase: Propan, Butan
- Brennbare Flüssigkeiten, einschließlich Benzin, Methanol
- Brennbare Feststoffe und reaktive Stoffe, einschließlich Magnesium, Feueranzünder, Feuerwerkskörper,
Fackeln
- Oxidationsmittel und organische Peroxide, einschließlich Bleichmittel, Sets zur Ausbesserung von Kfz-Karosserien
- Toxische oder infektiöse Stoffe, einschließlich Rattengift, infiziertes Blut
- Radioaktives Material, einschließlich medizinische oder gewerbliche Isotope
- Korrosionsmittel, einschließlich Quecksilber, Fahrzeugbatterien
- Komponenten von Kfz-Kraftstoffsystemen, die Kraftstoff enthalten haben
(1) Dabei handelt es sich um den nach der Verordnung 2320/2002 eingesetzten Regelungsausschuss.
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