OGH-Urteil: Minister Haupt erfreut über Erfolg für Konsumenten/innen  

erstellt am
15. 01. 04

Versandhandel Friedrich Müller muss Gewinn auszahlen
Wien (bmsg) - Das Versandhandelsunternehmen "Prior Produkt" (auch bekannt unter EVD DirektverkaufAG, IVH Versandhandel GmbH oder "Friedrich Müller") wurde rechtskräftig zur Auszahlung eines Gewinnes in Höhe von EUR 12.500,- verurteilt, weil die gegenständliche Zusendung verwirrend bzw. bewusst missverständlich gestaltet wurde. Konsumentenschutz- minister Mag. Herbert Haupt freut sich über diesen Erfolg für die Konsumentinnen und Konsumenten: "Mit diesem Urteil wurde sichergestellt, dass solche Methoden erst gar nicht einreißen können".

Eine Konsumentin erhielt eine Zuschrift, in welcher der "Vorstand FRIEDRICH MÜLLER" eine eidesstattliches Erklärung folgenden Inhaltes abgibt: "Mein innigstes Anliegen wäre es, dass Frau X die - anlässlich meines Geburtstages am 10.Juli parat gestellten - EURO 12.500 gewinnt. Ich erkläre nochmals ausdrücklich, dass ich mir wünsche, dass Frau X in Wien die EURO 12.500,- erhält." Die Konsumentin könne den Gewinn schriftlich, oder "noch einfacher, sicherer und schneller" telefonisch über eine Mehrwertnummer abrufen. Die Gewinnsumme wäre auf einem "Sonderkonto bereits parat gestellt". Beigelegt war eine Kopie dieses Kontoauszuges. Lediglich den Teilnahmebedingungen, die auf der Innenseite des Antragskuverts in Kleindruck abgelichtet waren, war zu entnehmen, dass nur eine Teilnahmemöglichkeit am Gewinnspiel und somit nur eine Gewinnchance besteht.

Die Konsumentin füllte die Gewinnanforderung aus, erhielt aber den Gewinn niemals ausbezahlt. Daraufhin klagte der VKI im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums den Gewinn in Höhe von EUR 12.500,- ein. Das Oberlandesgericht Wien verurteilte die Firma IVH (nunmehr "Prior Produkt") zur Auszahlung des Gewinns. Der Oberste Gerichtshof erachtete die Argumentation des Berufungsgerichtes für schlüssig und zutreffend und wies daher die Revision des Unternehmens als unzulässig zurück. Das Urteil ist daher rechtskräftig.

Das Argument von IVH, die Zuschrift hätte nur vermittelt, dass der Gewinn ein "Anliegen" des Vorstandes wäre, nicht jedoch wäre dadurch eine konkrete Gewinnzusage gemacht worden, ließ das Gericht unbeeindruckt: Der Gesamteindruck der Zuschrift vermittelt einem durchschnittlich vernünftigen und verständigen Verbraucher den Eindruck, er habe tatsächlich einen Gewinn gemacht. Zumindest habe es die Konsumentin aufgrund der verwirrend bzw. sogar bewusst missverständlichen Gestaltung der Zusendung ernstlich für möglich halten dürfen, sie sei von einem bereits bestehenden Gewinn, der nur noch abgerufen werden müsse, verständigt worden. Damit sah das Gericht die Voraussetzungen des § 5j Konsumentenschutzgesetzes als gegeben an, wonach ein Unternehmer, der den Eindruck erweckt, ein Verbraucher hätte einen bestimmten Preis gewonnen, diesen auch auszahlen muss und verurteilte so IVH (nunmehr "Prior Produkt") zur Auszahlung dieses Gewinns.

"Ein wichtiger Erfolg im Kampf gegen irreführende Machenschaften von manchen Unternehmern. Im Alltag werden Konsumentinnen und Konsumenten zunehmend durch solche irreführenden Zusendungen belästigt. Umso wichtiger ist es, der einschlägigen Konsumentenschutzbestimmung jedes Mal aufs Neue zum Durchbruch zu verhelfen", erklärte Haupt abschließend. (Das Urteil des OGH vom 10. November 2003, 7 Ob 249/03y kann über das Volltextservice des VKI, Tel. 01/588 77/320 abgerufen werden.
 
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