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Neuer Verlauf der Staatsgrenze zu Deutschland, Tschechien und Ungarn |
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Grenzkorrekturen vom Innenausschuss einstimmig genehmigt Wien (pk) - Der Verlauf der österreichischen Staatsgrenze zu Deutschland, der Tschechischen Republik und Ungarn wird leicht adaptiert. Der Innenausschuss des Nationalrats stimmte am Mittwoch (14. 01.) einhellig entsprechenden Gesetzesvorlagen und Staatsverträgen zu. Grund für die Grenzkorrekturen sind in erster Linie teils künstliche, teils natürliche Veränderungen von Fluss- und Bachläufen, die zur Folge haben, dass die Staatsgrenze derzeit in mehreren Fällen außerhalb der Bachbette verläuft bzw. diese mehrmals schneidet und so nicht mehr klar erkennbar ist. Darüber hinaus betreffen die Vorlagen zeitgemäße und aktuelle Grenzdokumentationen. Folgende Gesetzesvorlagen und Staatsverträge wurden vom Innenausschuss - jeweils einstimmig - genehmigt: Bundesverfassungsgesetz über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze zwischen Österreich und Deutschland im Grenzabschnitt "Salzach" und in den Sektionen I und II des Grenzabschnitts "Scheibelberg-Bodensee" sowie in Teilen des Grenzabschnittes "Innwinkel" (5 d.B.). Inhalt des Vertrages ist zum einen die aufgrund baulicher Maßnahmen notwendig gewordene Abänderung des Verlaufs der Staatsgrenze im Bereich des Haibaches im Grenzabschnitt "Innwinkel", zum anderen soll ein neues, den heutigen Anforderungen entsprechendes Grenzurkundenwerk für einen Teil der österreichisch-deutschen Grenze in Kraft gesetzt werden. Für das Wirksamwerden des Vertrags sind in Österreich auch Verfassungsgesetze der betroffenen Bundesländer erforderlich. Zwei bilaterale Abkommen mit der Tschechischen Republik (91 d.B., 118 d.B.), die den Grenzverlauf zwischen den beiden Vertragspartnern neu regeln. In den Abkommen werden in zehn Fällen ein neuer Verlauf der Staatsgrenze festgeschrieben und die entsprechenden Flächenausgleiche vorgenommen. Das zweite Abkommen regelt eine zeitgemäße und aktuelle Grenzdokumentation. Bundesverfassungsgesetz über Änderungen des Verlaufs der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik (6 d.B.). Für das Wirksamwerden des Vertrages, der den Verlauf der Staatsgrenze in Teilen der Sektionen II, III, IV, VI und X der österreichisch-tschechischen Staatsgrenze neu festlegt, sind in Österreich auch Verfassungsgesetze der betroffenen Bundesländer erforderlich. Vertrag zwischen Österreich und Ungarn, mit dem die Staatsgrenze wieder in die Mitte der Flüsse Pinka und Strem gelegt wird, wie dies der Grenzvertrag von 1964 vorsieht (44. d.B.). Laut Erläuterungen zum Staatsvertrag wurde der neue Grenzverlauf so vereinbart, dass die Gesamtflächenausmaße der von beiden Staatsgebieten abgetrennten Gebietsteile vollständig ausgeglichen werden. Bundesverfassungsgesetz über Änderungen des Verlaufs der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn (7 d.B.). Auch hier sind übereinstimmende Verfassungsgesetze des Bundes und der betroffenen Bundesländer Voraussetzung für das Wirksamwerden des zwischen beiden Staaten abgeschlossenen Vertrags. |
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