Modulsystem ermöglicht flexiblere Gestaltung des Prüfungsablaufes
Wien (pwk) - "Mit der Bestätigung durch Bundesminister Martin Bartenstein können die
neuen Prüfungsordnungen für Meister- und Befähigungsprüfungen am 1. Feber 2004 in Kraft treten",
gibt sich der Geschäftsführer der Bundessparte Gewerbe und Handwerk, Helmut Heindl, erfreut und betont,
dass "damit ein wesentlicher Schritt zur weiteren Modernisierung der Qualifizierung von zukünftigen Unternehmern
gesetzt wurde. Darüber hinaus ist die Möglichkeit geschaffen worden, den erfolgreichen Kandidaten den
Weg zur Berufsreifeprüfung und damit den Zugang zu universitärer Ausbildung zu öffnen."
Für die Meisterprüfung wird ein modularer Aufbau vorgesehen. Um dem Prüfungskandidaten einen möglichst
großen Spielraum für den Erwerb des Prüfungsstoffes zu geben, kann jedes Modul als Einzelprüfung
abgelegt werden. Das Modulsystem ermöglicht weiters eine flexiblere Gestaltung des Prüfungsablaufes,
verteilt die Ausbildungskosten auf einen längeren Zeitraum und kann auch als Weiterbildungsmaßnahme
zum Einsatz kommen, wenn die Ablegung der vollen Meisterprüfung nicht gewünscht wird. Da der Prüfungsstoff
der Meisterprüfung und sonstiger Befähigungsprüfungen durch die jeweils zuständige Fachorganisation
der Wirtschaftskammer Österreich festgelegt wurde, ist auch eine optimale Qualifizierung der neuen Unternehmer
sichergestellt, die sich an der Praxis orientiert. "Insgesamt wurden über 100 Prüfungsordnungen
neu geregelt, womit man durchaus von einem historischen Schritt bei der Neugestaltung der Unternehmerqualifizierung
sprechen kann," verweist Heindl auf die große Bedeutung der Neuregelungen.
"Die Meisterprüfung ist und bleibt der vorrangige Zugang zum Handwerk, da nur mit der Ablegung der Meisterprüfung
das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung "Meister" verbunden ist", hält Heindl fest.
Die Zulassung zur Meisterprüfung wurde aber sehr vereinfacht und Zugangsvoraussetzungen generell abgeschafft,
da der Kandidat bei der Meisterprüfung ohnehin unter Beweis stellen kann, ob er die für die Ausübung
des Gewerbes erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse besitzt. |