Schambeck für Anerkennung des christlichen Erbes in der Verfassung  

erstellt am
03. 02. 04

Wien (övp-pd) - Die Gleichzeitigkeit des Bemühens um eine neue Verfassung Österreichs und einen Verfassungsvertrag für die EU sei eine besondere Fügung; sie könne in einer Zeit, in der immer mehr Menschen nicht wissen, was immer weniger werdende Personen über sie und mit ihnen verfügen, den Einzelnen im Staat und in der neuen Ordnung Europas durch Politik und Recht neu "beheimaten", erklärte der frühere oftmalige Bundesratspräsident Univ.Prof. Dr. Herbert Schambeck kürzlich bei einem Vortrag über "Die Verfassung der Staaten und der Europäische Verfassungsvertrag" im Mitteleuropäischen Bildungszentrum in Wien.

In beiden Fällen, sowohl in der neuen Verfassung Österreichs als auch im Verfassungsvertrag der EU, wäre es begrüßenswert, wenn beide Rechtsgemeinschaften auch als Wertegemeinschaften erkennbar seien. Schambeck sprach sich daher für eine Präambel sowohl in einer neuen österreichischen Verfassung als auch in einem EU-Verfassungsvertrag mit Anerkennung des christlichen Erbes und Gottesbezug aus. Er dankte dem Präsidenten des Nationalrates, Univ.Prof. Dr. Andreas Khol, für seine wegweisende Initiative hiezu und begrüßte zum Jahreswechsel die diesbezüglichen Erklärungen der Erzbischöfe von Wien, Dr. Christoph Kardinal Schönborn, und Salzburg, Dr. Alois Kothgasser, sowie des Grazer Bischofs Dr. Egon Kapellari.

"In beiden Verfassungsordnungen werden Grundrechte vorgesehen, welche die Menschenwürde anerkennen, die ohne die Lehre von der Gottesebenbildlichkeit der Menschen, welche das abendländische Rechtsdenken prägte, ohne Begründung und Voraussetzung wären", so Schambeck.

Das beste Beispiel sei das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, das in seiner Präambel das Bewusstsein der "Verantwortung vor Gott und den Menschen" ausdrückt und im Art.1 erklärt: "Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt." Diese deutsche Verfassung sei für die neue Verfassung vieler europäischer Staaten, vor allem auch im Postkommunismus, wie z.B. in Polen, mit Formulierungen vorbildlich geworden, betonte Schambeck.

Der Hinweis auf Gott in einem Verfassungsgesetz stelle eine besondere Verpflichtung für den Staat und seine Verantwortlichen dar; er beschränke die politische Willensbildung und nehme einen präpositiven Bezug in das Verfassungsrecht auf. So habe auch der deutsche Bundespräsident Johannes Rau, der evangelischer Christ ist und sozialdemokratischer Politiker war, bekannt, "dass es allen zumutbar ist, wahrzunehmen, dass wir unser Leben nicht uns selber verdanken. Das kann man in einer Verfassung mit dem Wort Gott ausdrücken."

Schambeck unterstrich auch, dass der Gottesbegriff sich aber nicht zu einer ideologisierten Herrschaftsbegründung und nicht zu einer "religiösen Verbrämung" von Machtansprüchen eigne, wohl aber zu einer Qualifikation politischer und rechtlicher Verantwortung. "Eine Präambel mit Gottesbezug steht im engen Zusammenhang mit dem übrigen Text der Verfassung und verlangt die Erklärung vor allem der Menschenwürde, der Menschenrechte, der Demokratie sowie der Rechts- und Sozialstaatlichkeit. Sie stellt eine Sozialgestaltungsempfehlung für die Gestaltung der übrigen Rechtsordnung dar."

Schambeck gab der Hoffnung Ausdruck, dass die neue Verfassung Österreichs und auch der Verfassungsvertrag der EU die Ordnung des Staates und der europäischen Integration den Einzelnen besser verstehen und so auch ein neues Verfassungsbewusstsein entstehen lässt, in dem Staats- und Europabewusstsein einander ergänzen können.
     
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