EU-Kommission genehmigt Änderungen zur Weinetikettierungs-Verordnung  

erstellt am
25. 02. 04

Schutz der Erzeuger- und Verbraucherinteressen sowie der Markttransparenz
Brüssel (aiz.info) - Die Europäische Kommission hat gestern eine Reihe von Änderungen zur Etikettierungsverordnung für Wein angenommen. Mit diesen Änderungen werden die beiden Kategorien von "traditionellen Begriffen", die auf Weinetiketten zur Kennzeichnung von Qualitätsweinen verwendet werden und auf eine Herstellungs- oder Reifungsmethode, Farbe, Qualität usw. hinweisen, zu einer einzigen Kategorie zusammengefasst. Von Drittländern dürfen diese Begriffe nur verwendet werden, insofern diese Staaten eine Reihe von strengen Bedingungen erfüllen, die den für die EU-Mitgliedsstaaten geltenden Bedingungen gleichwertig sind. Anträge von Drittländern auf Verwendung traditioneller Begriffe werden von der Kommission und den Mitgliedsstaaten geprüft. Das Recht auf den Gebrauch der Begriffe wird nur zugestanden, wenn alle Bedingungen erfüllt sind. Die Änderungen wurden laut Kommission als Antwort auf die von Drittländern vorgebrachten Bedenken verabschiedet.

Fischler: Änderungen sind Antwort auf internationale Verpflichtungen
"Die Bedingungen, die von Drittländern im Hinblick auf die Verwendung traditioneller EU-Begriffe zu erfüllen sind, und die von der Kommission und den Mitgliedsstaaten bei der Prüfung der Anträge vorgenommene Kontrolle bieten eine Gewähr gegen jeglichen Missbrauch. Die Verordnungs-Änderungen verstärken den Schutz der Erzeuger- und Verbraucherinteressen sowie der Markttransparenz und des lauteren Wettbewerbs - wozu die Etikettierungsverordnung für Wein erlassen worden war -, und sind eine Antwort auf unsere internationalen Verpflichtungen", erklärte EU-Agrarkommissar Franz Fischler.

Die Änderungen der Etikettierungsverordnung von 2002 waren nach Meinung der Kommission erforderlich, um die EU-Vorschriften besser mit den internationalen Verpflichtungen der EU im Rahmen des TRIP-Übereinkommens (WTO-Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum) und der GATT-Vereinbarungen in Einklang zu bringen. Die Änderungen betreffen im Wesentlichen die Vorgehensweise hinsichtlich der "traditionellen Begriffe" und die für Drittländer geltenden Vorschriften für den Gebrauch von Begriffen zur Weinbeschreibung.

Die Verwendungsvorschriften wurden vereinfacht
Die Verordnung von 2002 sah zwei Kategorien traditioneller Begriffe vor. Die erste Kategorie umfasste Begriffe, die von Drittländern unter bestimmten Voraussetzungen verwendet werden durften (wie 'classic', 'chateau', 'classico', 'reserva' usw.). Die zweite Kategorie betraf nur in der EU erzeugte Weine und umfasste traditionelle Begriffe, die mit der Erzeugung in bestimmten geografischen Gebieten verbunden und ausschließlich EU-Weinen vorbehalten waren (wie 'vin jaune', 'amarone', 'amontillado', 'ruby' usw.). Andere traditionelle Begriffe wie 'fino', 'claret' usw., die seit langer Zeit in anderen Gegenden der Welt verwendet wurden, durften auf dem Gemeinschaftsmarkt nicht auf den Etiketten von Weinen aus Drittländern erscheinen.

Begriffverwendung durch Drittländer erfordert Einhaltung von Vorschriften
Um auf dem Gemeinschaftsmarkt traditionelle EU-Begriffe verwenden zu können, müssen die Drittländer nachweisen, dass der betreffende traditionelle Begriff entweder nach den im betreffenden Drittland geltenden Vorschriften oder nach den von repräsentativen Erzeugerorganisationen aufgestellten Vorschriften anerkannt ist, der zu schützende Begriff hinreichende Unterscheidbarkeit gewährleistet und/oder innerhalb des betreffenden Drittlandes gut bekannt ist, der Begriff im betreffenden Drittland während mindestens zehn Jahren verwendet wurde, und die Vorschriften des betreffenden Drittlandes nicht geeignet sind, die Verbraucher über den betreffenden Begriff irrezuführen. Darüber hinaus dürfen nur traditionelle Begriffe in der Amtssprache des betreffenden Drittlandes verwendet werden. Der Gebrauch von traditionellen Begriffen in einer anderen Sprache als der Amtssprache des Drittlandes ist nur gestattet, sofern die Verwendung dieser Sprache in den Rechtsvorschriften des Landes vorgesehen ist und die betreffende Sprache zu diesem Zweck seit mindestens 25 Jahren verwendet wird.
     
zurück