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E-Government-Gesetz (E-GovG) in Kraft getreten |
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Neue Möglichkeiten für AuslandsösterreicherInnen Wien (bmaa) - Wie die AuslandsösterreicherInnen-Abteilung des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten mitteilt, ist das E-Government-Gesetz (E-GovG) im Bundes- gesetzblatt erschienen - BGBl. I Nr. 10/2004 - und mit 1. März in Kraft getreten. Es kann - wie alle seit dem 1. Jänner 2004 erschienenen BGBl.s - auch unter http://ris1.bka.intra.gv.at/authentic/index.aspx abgefragt bzw.direkt unter http://ris1.bka.intra.gv.at/authentic/findbgbl.aspx?name=entwurf&format=html&docid=COO_026_100_2_30412 aufgerufen werden (Text s. auch Beilage). Das E-Government-Gesetz (E-GovG) sieht neben der Einführung der „Bürgerkarte“ für Personen, die weder im (öst.) Melderegister noch im Firmenbuch noch im Vereinsregister eingetragen sind - also insbesondere für AuslandsösterreicherInnen - die Möglichkeit der Eintragung in das „Ergänzungsregister“ vor (§ 6 Abs. 4). Dadurch werden auch AuslandsösterreicherInnen in der Folge - d.h. sobald alle technischen Mittel dafür zur Verfügung stehen - rechtserhebliche elektronische Kommunikationen mit österreichischen Stellen durchführen können. Dazu können zB die „Bürgerkarte“ samt elektronischer Signatur dienen (zu letzterer siehe das Signaturgesetz (SiG), BGBl. I Nr. 190/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2001 – z. B. unter http://ris.bka.intra.gv.at/bundesrecht/). In den Erläuterungen zum E-Government-Gesetz wird die Möglichkeit der Eintragung von in Österreich nicht gemeldeten bzw. nicht-meldepflichtigen Personen u.a. damit begründet, dass dies „ein erster Schritt hin zu einem Instrumentarium [ist], mit Hilfe dessen auch Auslandsösterreichern [...] die elektronische Abgabe ihrer Stimmen bei österreichischen Wahlen ermöglicht werden könnte.“ |
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