Luftverschmutzung: rechtliche Maßnahmen der Kommission gegen 10 Mitgliedstaaten  

erstellt am
06. 04. 04

Brüssel (eu-int) - Die Europäische Kommission hat Frankreich, Belgien, den Niederlanden, Deutschland, Österreich, Italien, Portugal und Schweden eine zweite schriftliche Mahnung übermittelt, weil sie gegen Vorschriften des EU-Rechts zur Förderung des Einsatzes von schwefelarmen Otto- und Dieselkraftstoffen verstoßen. Mit der Richtlinie soll der Schwefelgehalt in Kraftstoffen auf 10mg/kg gesenkt und dazu beigetragen werden, den Ausstoß von gesundheits- und umweltschädigenden Stoffen durch Kraftfahrzeuge zu verringern. Die Richtlinie hätte bis zum 30. Juni 2003 in innerstaatliches Recht umgesetzt werden müssen. Keiner der genannten Mitgliedstaaten hat diese Frist eingehalten. Außerdem erhielten das Vereinigte Königreich, Luxemburg und Belgien eine erste schriftliche Mahnung der Kommission aufgrund ihres Verstoßes gegen die EU-Verordnung zum Schutz der Ozonschicht, die Lebewesen vor der UV-Strahlung der Sonne schützt. Aus den vom Vereinigten Königreich, Luxemburg und Belgien vorgelegten Berichten geht hervor, dass diese drei Mitgliedstaaten bestimmten, genau festgelegten Verpflichtungen zur Senkung des Verbrauchs und des Ausstoßes von Ozon abbauenden Stoffen nicht nachgekommen sind.

Umweltkommissarin Margot Wallström kommentierte den Beschluss:

„Die Bürger haben ein Recht auf saubere Luft. Eine Maßnahme, die wir auf EU-Ebene zur Bekämpfung der Luftverschmutzung durch Kraftfahrzeuge ergreifen müssen, ist die Senkung des Schwefelgehalts im Benzin und im Dieselkraftstoff. Auf diese Weise können wir die Möglichkeiten der modernen Automobiltechnik maximal nutzen, um die Schädlichkeit von Abgasen zu reduzieren. Jetzt müssen die Mitgliedstaaten ihre Verpflichtungen in vollem Umfang erfüllen."

Technische Spezifikationen für Kraftstoff

Die Gemeinschaftsvorschriften über die Qualität von Kraftstoffen sind seit 1998 in Kraft. 2003 kamen die Mitgliedstaaten überein, die Richtlinie über Kraftstoffnormen(1) zu verschärfen, in der die technischen, gesundheits- und umweltbezogenen Spezifikationen für Kraftstoffe festgelegt sind, die in Fahrzeugen mit Fremdzündungs- und Kompressionszündungsmotor verwendet werden. Mit den Änderungen von 2003 soll die verstärkte Verwendung von schwefelarmen Kraftstoffen gefördert werden.

Der im Benzin und in Dieselkraftstoffen enthaltene Schwefel mindert die Wirksamkeit von Katalysatortechnologien zur Abgasnachbehandlung. Im Vergleich zu anderen Kraftstoffparametern liegt in der Senkung des Schwefelgehalts im Benzin und in Dieselkraftstoffen wohl das größte Potenzial zur Minderung der Abgasemissionen. Die Einführung von Kraftstoffen mit einem maximalen Schwefelgehalt von 10 mg/kg wird auch die Kraftstoffeffizienz in den neuen Fahrzeugtechnologien steigern. Ferner wird der Einsatz dieser Kraftstoffe, wenn sie für den vorhandenen Fahrzeugbestand verwendet werden, eine erhebliche Senkung der Emissionen herkömmlicher Luftschadstoffe zur Folge haben.

Schutz der Ozonschicht

Das Ziel der Verordnung über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen(2), besteht darin, die Verwendung chemischer Stoffe zu reduzieren und letztendlich einzustellen, die die Ozonschicht, - die die Erde vor schädlicher UV-Strahlung schützt -, zerstören. Nach der Verordnung müssen die Mitgliedstaaten Informationen über Maßnahmen vorlegen, durch die Rückgewinnung, Recycling, Aufarbeitung und Vernichtung geregelter Stoffe wie FCKW, H-FCKW, Halone und Methylbromid gefördert werden sollen. Sie müssen ferner mitteilen, welche Maßnahmen getroffen wurden, um Unternehmen und Nutzern die Verantwortung für die Durchführung dieser Tätigkeiten zu übertragen. Ferner sind sie verpflichtet anzugeben, in welchen Mengen geregelte Stoffe rückgewonnen, recycelt, aufgearbeitet oder vernichtet wurden. Sie müssen nachweisen, durch welche Maßnahmen das Austreten geregelter Stoffe verhindert werden soll, und was getan wurde, um das Austreten von Methylbromid bei Bodenbehandlungen und Behandlungen nach der Ernte zu minimieren.

Die Verordnung enthält weitere Berichterstattungspflichten für die Mitgliedstaaten, zu denen auch die Übermittlung von Informationen zu jährlichen Überprüfungen auf Undichtigkeiten gehört (bei Ausrüstungen, die über 3 kg Ozon abbauender Stoffe enthalten). Die Mitgliedstaaten müssen ferner Angaben zu den geforderten Mindestqualifikationen für das Personal machen, das die betreffenden Arbeiten durchführt, und genaue Angaben zu den Mengen geregelter Stoffe vorlegen, die rückgewonnen, recycelt, aufgearbeitet oder vernichtet wurden.

Vereinigtes Königreich
Aus dem vom Vereinigten Königreich vorgelegten Bericht geht hervor, dass die EU-Verordnung in mehreren Fällen nicht ordnungsgemäß in britisches Recht umgesetzt worden ist. Hinsichtlich der Anforderungen an das Personal, das für den sachgerechten Umgang mit den unter die Verordnung fallenden Stoffen verantwortlich ist, lässt das britische Recht zu, dass diese von Wirtschaftsverbänden festgelegt werden. Laut Verordnung haben jedoch die Mitgliedstaaten diese Anforderungen selbst zu bestimmen und sind nicht befugt, dies Berufs- oder Interessenverbänden zu überlassen. Des Weiteren hat Gibraltar bisher noch nicht die erforderliche Infrastruktur geschaffen, die das Recycling, die Aufarbeitung und die Vernichtung von Ozon abbauenden Stoffen ermöglicht. Das Vereinigte Königreich erklärt in seinem Bericht ferner, dass Anlagenbetreiber, Lieferanten und Endverbraucher dafür verantwortlich sind, vorbeugende Maßnahmen zu ergreifen, um das Austreten bestimmter geregelter Stoffe zu verhindern. Die Verordnung schreibt jedoch vor, dass die Mitgliedstaaten diese Maßnahmen treffen müssen.

Luxemburg
Gegen Luxemburg wurden Maßnahmen eingeleitet, weil dort noch keine verbindlichen Vorschriften erlassen worden sind, mit denen die Überprüfung der Dichtheit von Kühl- und Klimaanlagen gewährleistet wird.

Belgien
Belgien hat offenbar noch keine Vorschriften für die erforderlichen, im gesamten Staatsgebiet geltenden Mindestanforderungen gemäß der Verordnung erlassen. Außerdem hat Belgien es versäumt, die notwendige landesweite Infrastruktur für die Vernichtung, das Recycling und die Aufarbeitung von Ozon abbauenden Substanzen zu schaffen.

Rechtsverfahren

Nach Artikel 226 EG-Vertrag ist die Kommission befugt, rechtliche Schritte gegen einen Mitgliedstaat einzuleiten, der seinen Pflichten nicht nachkommt. Wenn nach Auffassung der Kommission möglicherweise ein Verstoß gegen das EU-Recht vorliegt, der die Eröffnung eines Vertragsverletzungsverfahrens rechtfertigt, richtet sie an den betreffenden Mitgliedstaat ein „Aufforderungsschreiben" (erste schriftliche Mahnung), in dem dieser aufgefordert wird, sich bis zu einem festgelegten Termin, in der Regel innerhalb von zwei Monaten, zu äußern.

Je nachdem, wie sich der betreffende Mitgliedstaat in seiner Antwort äußert und ob er überhaupt antwortet, kann die Kommission beschließen, ihm eine „mit Gründen versehene Stellungnahme" (letzte schriftliche Mahnung) zu übermitteln, in dem sie klar und eindeutig darlegt, weshalb ihrer Ansicht nach ein Verstoß gegen das EU-Recht vorliegt, und den Mitgliedstaat auffordert, seinen Verpflichtungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums (in der Regel zwei Monate) nachzukommen.

Kommt der Mitgliedstaat dieser mit Gründen versehenen Stellungnahme nicht nach, kann die Kommission beschließen, den Europäischen Gerichtshof mit dem Fall zu befassen.

Nach Artikel 228 EG-Vertrag ist die Kommission befugt, gegen einen Mitgliedstaat vorzugehen, der einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs nicht nachgekommen ist. Nach diesem Artikel kann die Kommission den Gerichtshof auch auffordern, gegen den betreffenden Mitgliedstaat ein Zwangsgeld zu verhängen.
     
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