Brüssel (eu-int) - Die Europäische Kommission hat Frankreich, Belgien,
den Niederlanden, Deutschland, Österreich, Italien, Portugal und Schweden eine zweite schriftliche Mahnung
übermittelt, weil sie gegen Vorschriften des EU-Rechts zur Förderung des Einsatzes von schwefelarmen
Otto- und Dieselkraftstoffen verstoßen. Mit der Richtlinie soll der Schwefelgehalt in Kraftstoffen auf 10mg/kg
gesenkt und dazu beigetragen werden, den Ausstoß von gesundheits- und umweltschädigenden Stoffen durch
Kraftfahrzeuge zu verringern. Die Richtlinie hätte bis zum 30. Juni 2003 in innerstaatliches Recht umgesetzt
werden müssen. Keiner der genannten Mitgliedstaaten hat diese Frist eingehalten. Außerdem erhielten
das Vereinigte Königreich, Luxemburg und Belgien eine erste schriftliche Mahnung der Kommission aufgrund ihres
Verstoßes gegen die EU-Verordnung zum Schutz der Ozonschicht, die Lebewesen vor der UV-Strahlung der Sonne
schützt. Aus den vom Vereinigten Königreich, Luxemburg und Belgien vorgelegten Berichten geht hervor,
dass diese drei Mitgliedstaaten bestimmten, genau festgelegten Verpflichtungen zur Senkung des Verbrauchs und des
Ausstoßes von Ozon abbauenden Stoffen nicht nachgekommen sind.
Umweltkommissarin Margot Wallström kommentierte den Beschluss:
„Die Bürger haben ein Recht auf saubere Luft. Eine Maßnahme, die wir auf EU-Ebene zur Bekämpfung
der Luftverschmutzung durch Kraftfahrzeuge ergreifen müssen, ist die Senkung des Schwefelgehalts im Benzin
und im Dieselkraftstoff. Auf diese Weise können wir die Möglichkeiten der modernen Automobiltechnik maximal
nutzen, um die Schädlichkeit von Abgasen zu reduzieren. Jetzt müssen die Mitgliedstaaten ihre Verpflichtungen
in vollem Umfang erfüllen."
Technische Spezifikationen für Kraftstoff
Die Gemeinschaftsvorschriften über die Qualität von Kraftstoffen sind seit 1998 in Kraft. 2003 kamen
die Mitgliedstaaten überein, die Richtlinie über Kraftstoffnormen(1) zu verschärfen, in der die
technischen, gesundheits- und umweltbezogenen Spezifikationen für Kraftstoffe festgelegt sind, die in Fahrzeugen
mit Fremdzündungs- und Kompressionszündungsmotor verwendet werden. Mit den Änderungen von 2003 soll
die verstärkte Verwendung von schwefelarmen Kraftstoffen gefördert werden.
Der im Benzin und in Dieselkraftstoffen enthaltene Schwefel mindert die Wirksamkeit von Katalysatortechnologien
zur Abgasnachbehandlung. Im Vergleich zu anderen Kraftstoffparametern liegt in der Senkung des Schwefelgehalts
im Benzin und in Dieselkraftstoffen wohl das größte Potenzial zur Minderung der Abgasemissionen. Die
Einführung von Kraftstoffen mit einem maximalen Schwefelgehalt von 10 mg/kg wird auch die Kraftstoffeffizienz
in den neuen Fahrzeugtechnologien steigern. Ferner wird der Einsatz dieser Kraftstoffe, wenn sie für den vorhandenen
Fahrzeugbestand verwendet werden, eine erhebliche Senkung der Emissionen herkömmlicher Luftschadstoffe zur
Folge haben.
Schutz der Ozonschicht
Das Ziel der Verordnung über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen(2), besteht darin, die Verwendung
chemischer Stoffe zu reduzieren und letztendlich einzustellen, die die Ozonschicht, - die die Erde vor schädlicher
UV-Strahlung schützt -, zerstören. Nach der Verordnung müssen die Mitgliedstaaten Informationen
über Maßnahmen vorlegen, durch die Rückgewinnung, Recycling, Aufarbeitung und Vernichtung geregelter
Stoffe wie FCKW, H-FCKW, Halone und Methylbromid gefördert werden sollen. Sie müssen ferner mitteilen,
welche Maßnahmen getroffen wurden, um Unternehmen und Nutzern die Verantwortung für die Durchführung
dieser Tätigkeiten zu übertragen. Ferner sind sie verpflichtet anzugeben, in welchen Mengen geregelte
Stoffe rückgewonnen, recycelt, aufgearbeitet oder vernichtet wurden. Sie müssen nachweisen, durch welche
Maßnahmen das Austreten geregelter Stoffe verhindert werden soll, und was getan wurde, um das Austreten von
Methylbromid bei Bodenbehandlungen und Behandlungen nach der Ernte zu minimieren.
Die Verordnung enthält weitere Berichterstattungspflichten für die Mitgliedstaaten, zu denen auch die
Übermittlung von Informationen zu jährlichen Überprüfungen auf Undichtigkeiten gehört
(bei Ausrüstungen, die über 3 kg Ozon abbauender Stoffe enthalten). Die Mitgliedstaaten müssen ferner
Angaben zu den geforderten Mindestqualifikationen für das Personal machen, das die betreffenden Arbeiten durchführt,
und genaue Angaben zu den Mengen geregelter Stoffe vorlegen, die rückgewonnen, recycelt, aufgearbeitet oder
vernichtet wurden.
Vereinigtes Königreich
Aus dem vom Vereinigten Königreich vorgelegten Bericht geht hervor, dass die EU-Verordnung in mehreren
Fällen nicht ordnungsgemäß in britisches Recht umgesetzt worden ist. Hinsichtlich der Anforderungen
an das Personal, das für den sachgerechten Umgang mit den unter die Verordnung fallenden Stoffen verantwortlich
ist, lässt das britische Recht zu, dass diese von Wirtschaftsverbänden festgelegt werden. Laut Verordnung
haben jedoch die Mitgliedstaaten diese Anforderungen selbst zu bestimmen und sind nicht befugt, dies Berufs- oder
Interessenverbänden zu überlassen. Des Weiteren hat Gibraltar bisher noch nicht die erforderliche Infrastruktur
geschaffen, die das Recycling, die Aufarbeitung und die Vernichtung von Ozon abbauenden Stoffen ermöglicht.
Das Vereinigte Königreich erklärt in seinem Bericht ferner, dass Anlagenbetreiber, Lieferanten und Endverbraucher
dafür verantwortlich sind, vorbeugende Maßnahmen zu ergreifen, um das Austreten bestimmter geregelter
Stoffe zu verhindern. Die Verordnung schreibt jedoch vor, dass die Mitgliedstaaten diese Maßnahmen treffen
müssen.
Luxemburg
Gegen Luxemburg wurden Maßnahmen eingeleitet, weil dort noch keine verbindlichen Vorschriften erlassen
worden sind, mit denen die Überprüfung der Dichtheit von Kühl- und Klimaanlagen gewährleistet
wird.
Belgien
Belgien hat offenbar noch keine Vorschriften für die erforderlichen, im gesamten Staatsgebiet geltenden
Mindestanforderungen gemäß der Verordnung erlassen. Außerdem hat Belgien es versäumt, die
notwendige landesweite Infrastruktur für die Vernichtung, das Recycling und die Aufarbeitung von Ozon abbauenden
Substanzen zu schaffen.
Rechtsverfahren
Nach Artikel 226 EG-Vertrag ist die Kommission befugt, rechtliche Schritte gegen einen Mitgliedstaat einzuleiten,
der seinen Pflichten nicht nachkommt. Wenn nach Auffassung der Kommission möglicherweise ein Verstoß
gegen das EU-Recht vorliegt, der die Eröffnung eines Vertragsverletzungsverfahrens rechtfertigt, richtet sie
an den betreffenden Mitgliedstaat ein „Aufforderungsschreiben" (erste schriftliche Mahnung), in dem dieser
aufgefordert wird, sich bis zu einem festgelegten Termin, in der Regel innerhalb von zwei Monaten, zu äußern.
Je nachdem, wie sich der betreffende Mitgliedstaat in seiner Antwort äußert und ob er überhaupt
antwortet, kann die Kommission beschließen, ihm eine „mit Gründen versehene Stellungnahme" (letzte
schriftliche Mahnung) zu übermitteln, in dem sie klar und eindeutig darlegt, weshalb ihrer Ansicht nach ein
Verstoß gegen das EU-Recht vorliegt, und den Mitgliedstaat auffordert, seinen Verpflichtungen innerhalb eines
bestimmten Zeitraums (in der Regel zwei Monate) nachzukommen.
Kommt der Mitgliedstaat dieser mit Gründen versehenen Stellungnahme nicht nach, kann die Kommission beschließen,
den Europäischen Gerichtshof mit dem Fall zu befassen.
Nach Artikel 228 EG-Vertrag ist die Kommission befugt, gegen einen Mitgliedstaat vorzugehen, der einem Urteil des
Europäischen Gerichtshofs nicht nachgekommen ist. Nach diesem Artikel kann die Kommission den Gerichtshof
auch auffordern, gegen den betreffenden Mitgliedstaat ein Zwangsgeld zu verhängen. |