Tonbanddienstanbieter hat überlassene 0900er-Nummer Londoner Firmen
abgetreten - Konsumenten wurden mit Werbeanrufen bombadiert
Wien (ak) - Schluss mit dem Missbrauch von 0900er-Nummern - das hat der Oberste Gerichtshof (OGH)
Anfang des Jahres entschieden. Anlass war eine AK-Klage gegen einen österreichischen Tonbanddienstanbieter,
der eine ihm überlassene 0900er-Nummer wiederum Londoner Firmen gegen Beteiligung am Hotline-Gewinn abgetreten
hat. Das ist nach dem Telekomrecht unzulässig und ein Wettbewerbsverstoß, bestätigte der OGH die
AK. Obendrein wurden dann österreichische Konsumenten mit Werbeanrufen belästigt, um eine teure 0900er-Nummer
anzurufen und ihren angeblichen Gewinn anzufordern. Die AK rät Konsumenten, keine teuren 0900er-Nummern anzurufen.
Recherchen der AK Konsumentenschützer brachten ein verzweigtes Netz an Nutznießern der Rufnummern ans
Tageslicht: Zwei Wiener Festnetzanbieter hatten die 0900er-Nummer entgeltlich einem Vorarlberger Tonbanddienstanbieter
überlassen, was rechtlich in Ordnung ist. Jedoch hat der Tonbanddienstanbieter die Nummer nicht selbst genutzt,
sondern überließ sie gegen Beteiligung am Hotline-Gewinn den britischen Firmen Stardust Advertising
und Karina Marketing.
Zwischen Herbst 2002 und Anfang 2003 wurden dann österreichische Konsumenten mit Werbeanrufen belastigt. Eine
Computerstimme benachrichtigte die Konsumenten, sie hätten Bargeld in der Höhe von 25.000 Euro gewonnen
- der Gewinn musste allerdings unter einer teuren 0900er-Mehrwertnummer angefordert werden. Der Anruf kostete 1,86
Euro in der Minute, das Gespräch dauerte rund drei Minuten und 30 Sekunden. Gewinne wurden nie ausbezahlt.
Laut Telekomgesetz sind Werbeanrufe ohne vorherige Zustimmung des Konsumenten unzulässig, sagen die AK Konsumentenschützer.
Die AK hat daraufhin den Tonbandanbieter abgemahnt, und weil sich die Verstöße wiederholt haben, geklagt
und eine einstweilige Verfügung beantragt. Die Begründung der AK: Der Tonbanddienstanbieter muss für
die Verstöße gerade stehen und darf sich nicht darauf ausreden, dass er nur eine Anlage betreibt, mit
der Telekomdienste verwaltet werden. Er darf nicht die Verantwortung auf schwer erreichbare Dritte im Ausland abwälzen,
denen er Rufnummern tatsächlich oder nur zum Schein überlassen hatte. Betroffenen kann nicht zugemutet
werden, Firmen mit Sitz in London zu klagen.
Der OGH bestätigte im Provisorialverfahren im Jänner die AK und hat die Haftung für Verstöße
wegen unlauteren Wettbewerbs auch auf Dienstanbieter, die die Mehrwertnummer samt technischer Einrichtungen an
Dritte überlassen, ausgedehnt. Er hätte die Nummer auf Grund des Telekomrechtes selbst nutzen müssen.
Er hätte Werbeanrufe durch Nummernentzug unterbinden können. Die Wettbewerbsverstöße sind
daher dem Tonbanddienstanbieter anzurechnen, auch wenn sie von Vertragspartnern begangen wurden, so der OGH. Kürzlich
wurde mit dem Unternehmen ein gerichtlicher Vergleich geschlossen, worin es sich zur Unterlassung weiterer Wettbewerbsverstöße
verpflichtet hat. |