Grund: »Gleichheitswidrige Behandlung des Gewerblichen Buchhalters«
Wien (pwk) - "Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner jüngsten
Entscheidung die 1999 verfügten wertmäßigen Obergrenzen (nach Kundenumsatz) für das Tätigwerden
der Gewerblichen Buchhalter als verfassungswidrig aufgehoben", zeigt sich Friedrich Bock, Obmann des Fachverbandes
Unternehmensberatung und Informationstechnologie der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ), zufrieden: "Damit
wurde eindeutig klar gestellt, dass willkürliche Beschränkungen in Berufsrechten überholt, wirtschaftlich
unsinnig und verfassungswidrig sind."
Mit seinem Spruch hat das Höchstgericht der Beschwerde eines betroffenen Gewerbetreibenden entsprochen und
u.a. festgestellt: "Ohne ersichtlichen sachlichen Grund - ja sogar entgegen allen vernünftigen (betriebs-)wirtschaftlichen
Dispositionen bewirkt die angefochtene Wortfolge, dass Betriebe im Zuge ihrer umsatzmäßigen Vergrößerung
die Geschäftsbeziehung mit dem (…) besonders vertrauten Gewerblichen Buchhalter aufgeben müssen … Darin
liegt eine gleichheitswidrige Behandlung des Gewerblichen Buchhalters."
Der Fachverband Unternehmensberatung und Informationstechnologie, der die Interessen der Gewerblichen Buchhalter
vertritt, hat die jetzt aufgehobene Bestimmung von Anfang an bekämpft und wiederholt auf die sich daraus ergebenden
Wettbewerbsverzerrungen und die unmittelbaren Schäden für die Wirtschaft hingewiesen. "Die jetzige
Entscheidung", so Fachverbandsobmann Bock, "ist der Ansatzpunkt für eine Reihe von notwendigen Verbesserungen
in den Rahmenbedingungen für wissensbasierte Dienstleistungen, die ein wichtiges Kapital des Wirtschaftsstandortes
Österreich ausmachen."
Bei einem "Runden Tisch der Beratenden Berufe", der am 13. Mai stattfinden soll und an dem auch der stv.
WKÖ-Generalsekretär und Nationalratsabgeordneter Reinhold Mitterlehner teilnehmen wird, können weitere
Schritte zur Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit dieser Branchen erörtert und vorgeschlagen werden. |