Wien (bmsg) - Der Europäische Gerichtshof hat ein wichtiges Urteil gefällt: Es ging dabei um die
Frage, ob Österreich EG-konform vorgegangen ist, als die Ausgleichszulage nach den Sozialversicherungsgesetzen
in die Liste der sog. "beitragsunabhängigen Sonderleistungen" eingetragen wurde. Dies hat nämlich
zur Konsequenz, dass diese Leistung nur auf die Einwohner Österreichs beschränkt werden konnte, ein Export
der Ausgleichszulage in andere Mitgliedstaaten wurde mit dieser Eintragung ausgeschlossen. Der EuGH hat nunmehr
entschieden, dass die österreichische Ausgleichszulage tatsächlich eine "beitragsunabhängige
Sonderleistung" ist und der Ausschluss von der Exportverpflichtung daher richtig - und EG-rechtlich unbedenklich
- ist. Sozialminister Mag. Herbert Haupt: "Damit ist sichergestellt, dass die österreichische Sozialleistung
der Ausgleichszulage nur in Österreich in Anspruch genommen werden kann. Es kann also kein Export dieser österreichischen
Sozialleistung ins Ausland stattfinden. Ich freue mich, dass wir uns mit unserer Österreich-zuerst-Linie auch
im Bereich der Sozialleistung durchsetzten konnten."
Verfahren als Vorbild für andere Mitgliedstaaten
Dieses Verfahren vor dem EuGH war nicht nur für Österreich wichtig. Gleichermaßen betraf es auch
nahezu alle anderen Mitgliedstaaten, die analoge Mindestleistungen ebenfalls nicht exportieren. Besonders bedeutsam
erscheine diese Rechtssache natürlich auch im Hinblick auf die EU-Erweiterung, so Haupt. Eine Exportverpflichtung
der österreichischen Ausgleichszulage hätte nämlich bedeutet, dass Österreich diesen Betrag
ungekürzt hätte zahlen müssen, was einen Betrag erheblich über dem Durchschnittseinkommen in
etlichen der neuen Mitgliedstaaten ermöglicht hätte.
Sozialminister Haupt: "Der immense Aufwand an Überzeugungsarbeit bei der Mobilisierung der anderen Mitgliedstaaten,
die Österreich in der Folge unterstützten, und unsere Verhandlungen haben sich gelohnt. Als Frucht dieses
engagierten Einsatzes konnte ein sehr klares EuGH-Urteil erzielt werden, das auch Rechtssicherheit für alle
anderen betroffenen Mitgliedstaaten bedeutet." Jetzt sei klar, dass das oft sehr weit gehende EG-Recht bei
Mindestleistungen Halt mache, die auf die Situation (wie insbesondere die Lebenshaltungskosten) in einem bestimmten
Mitgliedstaat abstellen. "Das Urteil ist somit ein wichtiger Bestandteil in der Verteidigung der nationalen
Sozialschutzsysteme im Kampf mit Harmonisierungsversuchen auf europäischer Ebene", so Haupt abschließend.
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