Haupt: Erfolg vor EuGH - kein Export von Sozialleistung ins Ausland  

erstellt am
04. 05. 04

Wien (bmsg) - Der Europäische Gerichtshof hat ein wichtiges Urteil gefällt: Es ging dabei um die Frage, ob Österreich EG-konform vorgegangen ist, als die Ausgleichszulage nach den Sozialversicherungsgesetzen in die Liste der sog. "beitragsunabhängigen Sonderleistungen" eingetragen wurde. Dies hat nämlich zur Konsequenz, dass diese Leistung nur auf die Einwohner Österreichs beschränkt werden konnte, ein Export der Ausgleichszulage in andere Mitgliedstaaten wurde mit dieser Eintragung ausgeschlossen. Der EuGH hat nunmehr entschieden, dass die österreichische Ausgleichszulage tatsächlich eine "beitragsunabhängige Sonderleistung" ist und der Ausschluss von der Exportverpflichtung daher richtig - und EG-rechtlich unbedenklich - ist. Sozialminister Mag. Herbert Haupt: "Damit ist sichergestellt, dass die österreichische Sozialleistung der Ausgleichszulage nur in Österreich in Anspruch genommen werden kann. Es kann also kein Export dieser österreichischen Sozialleistung ins Ausland stattfinden. Ich freue mich, dass wir uns mit unserer Österreich-zuerst-Linie auch im Bereich der Sozialleistung durchsetzten konnten."

Verfahren als Vorbild für andere Mitgliedstaaten
Dieses Verfahren vor dem EuGH war nicht nur für Österreich wichtig. Gleichermaßen betraf es auch nahezu alle anderen Mitgliedstaaten, die analoge Mindestleistungen ebenfalls nicht exportieren. Besonders bedeutsam erscheine diese Rechtssache natürlich auch im Hinblick auf die EU-Erweiterung, so Haupt. Eine Exportverpflichtung der österreichischen Ausgleichszulage hätte nämlich bedeutet, dass Österreich diesen Betrag ungekürzt hätte zahlen müssen, was einen Betrag erheblich über dem Durchschnittseinkommen in etlichen der neuen Mitgliedstaaten ermöglicht hätte.

Sozialminister Haupt: "Der immense Aufwand an Überzeugungsarbeit bei der Mobilisierung der anderen Mitgliedstaaten, die Österreich in der Folge unterstützten, und unsere Verhandlungen haben sich gelohnt. Als Frucht dieses engagierten Einsatzes konnte ein sehr klares EuGH-Urteil erzielt werden, das auch Rechtssicherheit für alle anderen betroffenen Mitgliedstaaten bedeutet." Jetzt sei klar, dass das oft sehr weit gehende EG-Recht bei Mindestleistungen Halt mache, die auf die Situation (wie insbesondere die Lebenshaltungskosten) in einem bestimmten Mitgliedstaat abstellen. "Das Urteil ist somit ein wichtiger Bestandteil in der Verteidigung der nationalen Sozialschutzsysteme im Kampf mit Harmonisierungsversuchen auf europäischer Ebene", so Haupt abschließend.
     
zurück