Neuerungen im Familien- und Erbrecht beseitigen Ungerechtigkeiten a  

erstellt am
27. 05. 04

Missbrauch durch mündliche Testamente und Adoptionen wird abgestellt
Wien (bmj) - Der Justizausschuss des Nationalrats hat über die Regierungsvorlage eines Familien- und Erbrechtsänderungsgesetzes 2004 beraten und diese beschlossen. Die Gesetzesvorlage sieht Änderungen im Erbrecht sowie im Abstammungs- und Adoptionsrecht vor. Justizminister Dr. Dieter Böhmdorfer spricht von einer längst fälligen Beseitigung von Ungerechtigkeiten und Missbräuchen.

Die Schwerpunkte der Gesetzesnovelle:

Familienrecht
„Das Rechtsinstitut der Adoption wird nicht selten dazu missbraucht, eine Aufenthaltsbewilligung und die Staatsbürgerschaft zu erlangen. Das ist absolut inakzeptabel und wird nun beseitigt“, so der Justizminister. Der Entwurf schränkt daher die Erwachsenenadoption auf Fälle engster familiärer Beziehungen mit mindestens fünfjähriger Dauer ein und schließt darüber hinaus aus, dass Erwachsene an Kindes Statt angenommen werden können, wenn sie aus Staaten kommen, in denen es eine Erwachsenenadoption gar nicht gibt.

Erbrecht
Mündliche Zeugentestamente, die nicht vor Gericht oder Notar errichtet werden, können zur Benachteiligung der gesetzlichen Erben vorgetäuscht werden. Der Gesetzentwurf beseitigt daher das außergerichtliche mündliche Zeugentestament als ordentliche Testamentsform. Im Notfall kann man aber vor zwei Zeugen ein Testament errichten. Erforderlich ist, dass entweder Lebensgefahr oder die Gefahr besteht, dass man die Fähigkeit verliert, ein Testament zu errichten. Ein solches Nottestament soll bis drei Monate nach Beendigung der Notlage gelten. Dann wird es ungültig.

Das neue Recht bringt aber noch weitere erbrechtliche Verbesserungen. Böhmdorfer: „Derzeit werden überlebende Ehegatten – meist Witwen – davon überrascht, dass sie den Nachlass nach dem verstorbenen Ehegatten mit Neffen und Nichten teilen müssen. Der Entwurf weitet das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Ehegatten gegenüber Neffen und Nichten aus“.
Nach geltendem Recht besteht nur dann ein gesetzliches Erbrecht, wenn die Abstammung zu Lebzeiten des Verstorbenen und der die Verwandtschaft vermittelnden Personen festgestellt worden ist. Der Gesetzentwurf beseitigt diese, vor allem uneheliche Kinder benachteiligende Regelung.

Abstammungsrecht
Bei der derzeitigen Klärung abstammungsrechtlicher Fragen in einem streitigen Zivilprozess sind die Mütter vielfach von der Wahrnehmung der Interessen ihrer Kinder ausgeschlossen. Justizminister Böhmdorfer: „Das neue Abstammungsrecht sieht eine Ausweitung der Befugnisse der gesetzlichen Vertreter minderjähriger Kinder – meist der Mütter – vor. Sie können in Angelegenheiten der Abstammung ihrer Kinder Anträge bei Gericht stellen und bedürfen keiner Genehmigung des Pflegschaftsgerichts mehr“. Sollte das Kind über 14 sein, so bedarf das Vorgehen darüber hinaus der Einwilligung des Kindes. Wie bisher können sich die Mütter aber auch an den Jugendwohlfahrtsträger wenden, damit er die erforderlichen Schritte einleitet.
Eine weitere wesentliche Neuerung ist, dass das Kind auch dann einen Antrag auf Feststellung seiner Abstammung stellen kann, obwohl bereits die Vaterschaft eines anderen Mannes feststeht. Damit soll eine in manchen Fällen erforderlich werdende Abstammungsfeststellung in geordneten Bahnen und ohne Risiko des Kindes vorgenommen werden können, letztlich ohne Vater dazustehen. Bei der Feststellung der Vaterschaft gibt der Entwurf der genetischen Abstammung Vorrang vor der Vermutungswirkung der Beiwohnung und nimmt damit auf die modernen Möglichkeiten der genetischen Abstammungsuntersuchungen Rücksicht.
     
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