Städtebund zum Europäischen Rat: Städterechte nicht verwässern
Wien (rk) - "Der Österreichische Städtebund würde es begrüßen, sollte
es beim in Brüssel stattfindenden Europäischen Rat zu einer Einigung in Sachen EU-Verfassung kommen.
Für den Städtebund ist aber klar: Die österreichischen Verhandler müssen sich dafür einsetzen,
dass die im Vertragsentwurf vorgesehenen Rechte für die Kommunen im Verhandlungsgefecht nicht wieder verwässert
werden oder gar unter die Räder kommen", erklärte Städtebund- Generalsekretär Erich Pramböck
Donnerstag (17. 06.) gegenüber der Rathaus-Korrespondenz. Der Vertragsentwurf enthält
eine Reihe von Bestimmungen, die die Rechte von Städten und Gemeinden sowie der Städteverbände im
künftigen europäischen Gemeinwesen regeln.
Gewisse kommunale Rechte werden künftig in ganz Europa garantiert. "Der Vertragsentwurf über eine
Verfassung für Europa ist daher ein Meilenstein für die Gemeinderechte", betonte Pramböck.
Besonders wichtig sind für die Kommunen die Verankerung der Besonderheit der Daseinsvorsorge, die Verankerung
des Subsidiaritätsprinzips, die Konsultationsverpflichtung mit kommunalen Spitzenverbänden sowie die
Verpflichtung, finanzielle Auswirkungen von EU-Regelungen auf nachgeordnete Gebietskörperschaften abzuschätzen.
Art. 5, Abs. 1 besagt: "Die Union achtet die nationale Identität der Mitgliedstaten, die in deren grundlegender
politischer und verfassungsrechtlicher Struktur einschließlich der regionalen und kommunalen Selbstverwaltung
zum Ausdruck kommt. [...]"
Art. 9, Abs. 3 macht klar: "Nach dem Subsidiaritätsprinzip wird die Union in den Bereichen, die nicht
in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, nur tätig, sofern und soweit die Ziele der in Betracht
gezogenen Maßnahmen von den Mitgliedstaaten weder auf zentraler noch auf regionaler oder lokaler Ebene ausreichend
erreicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkung auf Unionsebene besser erreicht
werden können. [...]"
Art. III-6: "[...] [I]n Anbetracht des von allen in der Union anerkannten Stellenwerts der Dienste von allgemeinem
wirtschaftlichem Interesse sowie ihrer Bedeutung bei der Förderung des sozialen und territorialen Zusammenhalts
tragen die Union und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse im Anwendungsbereich der Verfassung
dafür Sorge, dass die Grundsätze und Bedingungen, insbesondere jene wirtschaftlicher und finanzieller
Art, für das Funktionieren dieser Dienste so gestaltet sind, dass diese ihren Aufgaben nachkommen können. |