Staatliche Förderung für Firmen geregelt  

erstellt am
08. 07. 04

Neue Leitlinien erläutern die Vorgehensweise der Kommission bei der Rettung von Unternehmen in Schwierigkeiten
Brüssel (eu-int) - Die Kommission stellt in neuen Leitlinien ihre Vorgehensweise in den Fällen vor, wo die Rettung und Umstrukturierung einzelner Unternehmen aus staatlichen Mitteln gefördert wird. Diese Leitlinien sind ein wichtiges Instrument der Beihilfenpolitik, da sie die Entscheidungen der Kommission in Einzelfällen für die Unternehmen und die Öffentlichkeit vorhersehbarer machen.

Das für Wettbewerbsfragen zuständige Kommissionsmitglied Monti äußerte sich hierzu wie folgt: „Die neuen Leitlinien berücksichtigen, dass sich der Schwerpunkt zunehmend auf die Großunternehmen verlagert, die in der gesamten EU Handel treiben. Diese Unternehmen halten in der Regel höhere Marktanteile, und eine staatliche Förderung zu ihren Gunsten beeinträchtigt den Wettbewerb und den Handel in größerem Maße. Entsprechend der Konzentrierung auf wirtschaftlich spürbare Verfälschungen des Wettbewerbs haben wir strengere Regeln für die Anstrengungen eingeführt, die von diesen großen Nutznießern gemacht werden müssen, um ihren Fortbestand zu finanzieren. In Zukunft müssen die Großunternehmen rund 50 % der Umstrukturierungskosten selbst tragen."

Die neuen Leitlinien werden von dem Grundsatz geleitet, dass bei einer Umstrukturierung der Begünstigte einen großen Teil der anfallenden Kosten selber zu tragen hat. Großunternehmen, die in der gesamten Gemeinschaft tätig sind und Beihilfen erhalten, müssen einen spürbaren Beitrag leisten, indem sie entweder die durch Verkauf ihrer Vermögenswerte erzielten Mittel einsetzen, die für das Überleben ihres Unternehmens nicht unerlässlich sind, oder sich Fremdmittel zu Marktbedingungen beschaffen.

In den Leitlinien von 1999 war nicht geregelt, wie hoch der Eigenbeitrag eines Unternehmens zur Umstrukturierung sein sollte. In den neuen Leitlinien ist ein Mindestprozentsatz der Umstrukturierungskosten als Schwellenwert genannt, den der Begünstigte aus eigenen Mitteln aufzubringen hat. Bei Großunternehmen beträgt dieser Wert rund 50 % der Umstrukturierungskosten, bei mittelgroßen Unternehmen, deren Tätigkeiten nicht in gleicher Weise den Wettbewerb in der Union verfälschen, beträgt er 40 %, während für Kleinunternehmen der Schwellenwert auf 25 % festgesetzt wurde.

Außerdem wird ein einheitlicher Stillhaltezeitraum eingeführt, während dem der Begünstigte keine Anschlussbeihilfen empfangen darf. Gemäß dem Einmalgrundsatz, wie er in den Leitlinien von 1999 dargelegt ist, dürfen Beihilfen für langfristige Umstrukturierungen nur einmal alle zehn Jahre gewährt werden. Die Leitlinien sahen nicht vor, dass kurzfristige Rettungsdarlehen innerhalb des Zehnjahreszeitraumes gewährt würden.

In den neuen Leitlinien wird deshalb ein einheitlicher Zeitraum von zehn Jahren eingeführt, der nach Gewährung der Umstrukturierungsbeihilfen verstreichen muss, bis neue Beihilfen in jeglicher Form gewährt werden dürfen. Aus sozialer Sicht ist dabei bedacht worden, dass Unternehmen, die keine zehn Jahre nach ihrer Umstrukturierung nicht überleben, keine stabilen Arbeitgeber sein könnten.

Warum diese Leitlinien?
Die Durchsetzung der Regeln für staatliche Beihilfen ist im Wesentlichen Sache der Kommission. Da die europäischen Gerichte der Kommission erheblichen Ermessensspielraum bei der Durchführung der Beihilfepolitik lassen, hielt es die Kommission für erforderlich, ihre Vorgehensweise in einem allgemeinen Dokument darzulegen. Durch die Herausgabe allgemeiner Leitlinien werden unsere Entscheidungen bei der Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen für die Öffentlichkeit vorhersehbarer und zugänglicher. Die Darlegung der zukünftigen Vorgehensweise in einem allgemeinen Dokument ist eine gute Verwaltungspraxis und fördert die Disziplin bei unserer Entscheidungsfindung.

Wann werden die neuen Verfahren greifen?

Die Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien von 1999 laufen im Oktober 2004 aus. Die neuen Leitlinien ersetzen den bestehenden Text ab 10. Oktober 2004 und werden auf alle nach dem 10. Oktober 2004 angemeldeten Beihilfen anwendbar sein.
     
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