Fahrverbot Freitag von 07:00 Uhr bis 22:00 Uhr in Tirol für LKWs
am Weg nach Italien
Wien (nvm) - "Selbstverständlich lässt der Bund das Land Tirol nicht im Stich. Ich
werde noch für dieses Wochenende Fahrverbote für LKWs erlassen, um Megastaus zu verhindern. Es wäre
aber sehr hilfreich gewesen, wenn uns das Land Tirol und damit der zuständige Verkehrsreferent Hannes Gschwentner
zumindest drei Tage vorher informiert hätte", betont Vizekanzler und Infrastrukturminister Hubert Gorbach
und führt weiter aus: "Durch völlig unqualifizierte und unwahre Äußerungen, wie dies
von Seiten des Tiroler Verkehrsreferenten Gschwentner geschehen ist, um offensichtlich von Untätigkeit abzulenken,
wird kein Problem gelöst und schon gar nicht ein derart massives wie das Transitproblem in Tirol. Ich appelliere
wieder zur konstruktiven und sachlichen Verkehrspolitik zurückzukehren, denn solche Probleme gehören
miteinander nicht aber gegeneinander gelöst. Die Bevölkerung hat ein Recht auf bestmögliche politische
Unterstützung und sicher kein Verständnis für irgendwelche Schuldzuweisungen aufgrund von Untätigkeit".
"Wir werden alles tun um möglichst viele Autofahrer und Unternehmer in den nächsten 36 Stunden von
der neuen Einschränkung zu informieren. Gemeinsam mit den Tiroler Kollegen wird man versuchen zu retten was
zu retten ist und das drohende Tiroler Verkehrschaos zu entschärfen", so Gorbach. Informiert wird unter
anderem via Rundfunk und Medien.
Für dieses Wochenende gilt in Tirol ein Fahrverbot für LKWs von 07:00 Uhr bis 22:00 Uhr. Danach gilt
die Ferienreiseverordnung und ein Fahrverbot für LKWs, die sich auf dem Weg nach Italien befinden.
Zur Information der vollständige Gesetzestext:
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie
Auf Grund des § 42 Abs. 5 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch BGBl.
I Nr. 71/2003, wird verordnet:
§ 1. (1) Das Fahren mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen
Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t und von Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten
zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, ist am 30. Juli 2004 in der Zeit zwischen
7 Uhr und 15 Uhr sowie in der Zeit von 19 Uhr bis 22 Uhr auf den in Abs. 2 genannten Straßen verboten.
(2) Das Verbot des Abs. 1 gilt auf folgenden Straßen:
1. Inntal Autobahn A 12 von der Staatsgrenze bei Kufstein bis zur Anschlussstelle Imst und
2. Brenner Autobahn A 13 von der Staatsgrenze bis zur Anschlussstelle Innsbruck Süd
§ 2. Ausgenommen von den in § 1 genannten Fahrverboten sind:
1. Fahrten, bei denen das Fahrtziel nicht in Italien liegt;
2. Fahrten, die ausschließlich der Beförderung von Schlacht- oder Stechvieh oder leicht verderblichen
Lebensmitteln, periodischen Druckwerken, der Getränkeversorgung in Ausflugsgebieten, der unaufschiebbaren
Belieferung von Tankstellen, gastronomischen Betrieben und Veranstaltungen oder Reparaturen an Kühlanlagen,
dem Abschleppdienst, der Pannenhilfe, dem Einsatz in Katastrophenfällen, der medizinischen Versorgung, dem
Einsatz von Fahrzeugen des Straßenerhalters oder von Fahrzeugen in seinem Auftrag zur Aufrechterhaltung des
Straßenverkehrs, dem Straßen- oder Bahnbau, dem Einsatz von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
der Feuerwehr, der Müllabfuhr, der Entsorgung von Abfällen, dem Betrieb von Kläranlagen oder dem
Einsatz von Fahrzeugen eines Linienverkehrsunternehmers zur Aufrechterhaltung des regelmäßigen Linienverkehrs
dienen, sowie unaufschiebbare Fahrten mit Lastkraftwagen des Bundesheeres oder ausländischer Truppen, die
sich auf Grund des Truppenaufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 57/2001, in Österreich aufhalten oder Fahrten von
Hilfstransporten anerkannter Organisationen;
3. Fahrten im kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen technisch
geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen technisch geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger
und zurück zum nächsten Verladebahnhof, sofern ein vollständig ausgefülltes Dokument (CIM/UIRR-Vertrag)
mitgeführt wird, aus dem hervorgeht, dass das Fahrzeug oder dessen Aufbauten (Wechselbehälter, Container)
mit der Eisenbahn befördert werden oder bereits befördert wurden;
4. Fahrten mit Leerfahrzeugen bis zum Wohnsitz des Lenkers, Sitz des Firmenunternehmens, Güterterminals, LKW-Hofes,
dauernden Standort des Fahrzeuges oder jenem Standort, an dem der Unternehmer dem Lenker eine entsprechende Rückfahrtmöglichkeit
mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder einem Firmenkraftfahrzeug bereitstellt.
§ 3. Rechtsvorschriften, mit denen weitergehende Fahrverbote angeordnet werden, bleiben unberührt. Wien,
am 29. Juli 2004 |