Betriebe und öffentliche Haushalte profitieren
Wien (pk) - Wirtschaftsminister Martin Bartenstein hat dem Parlament kürzlich einen Bericht
über die praktischen Erfahrungen mit dem Bundesvergabegesetz 2002 vorgelegt ( III-99 d.B.). Mit diesem Gesetz
wurde der Rechtsschutz für Bewerber und Bieter bei Aufträgen der öffentlichen Hand erweitert. Ein
vergabespezifischer Rechtsschutz bestand bis dahin nur im so genannten "Oberschwellenbereich", etwa bei
Bauaufträgen von mehr als netto 5 Mill. €. Unterhalb der von Branche zu Branche verschiedenen Schwellenwerte
galten zwar die dieselben vergaberechtlichen Normen wie darüber, die Firmen konnten Beschwerden aber nicht
bei einer speziellen Behörde, dem Bundesvergabeamt, sondern nur bei Gericht geltend machen. Diese Ungleichbehandlung,
die der Verfassungsgerichtshof in einem Erkenntnis festgestellt hatte, wurde mit dem Bundesvergabegesetz 2002 beseitigt
und der vergabespezifische Rechtsschutz auf den Unterschwellenbereich ausgedehnt. Seither ist das Bundesvergabeamt
für alle Vergaben der ausschreibenden Stellen im Streitfall zuständig. Wer eine Vergabeentscheidung im
Unterschwellenbereich anfechten will, beantragt eine Nichtigerklärung beim Bundesvergabeamt, Zivilrechtsklagen
sind nicht mehr zulässig. Nachprüfungsverfahren in den Ländern obliegen den Rechtsschutzeinrichtungen
der Länder.
Positive Erfahrungen mit dem erweiterten Vergaberechtsschutz
In seinem Bericht fasst der Wirtschaftsminister auf Grund von Stellungnahmen der Auftraggeber und der Auftragnehmer
sowie der Vergabekontrollbehörden von Bund und Ländern die Auswirkungen zusammen, die die Erweiterung
des Rechtsschutzes bei öffentlichen Auftragsvergaben nach sich gezogen hat. Es sei nur ein leichtes Ansteigen
der Nachprüfungsverfahren im Unterschwellenbereich zu registrieren, schreibt der Ressortleiter und nennt als
Gründe dafür, die Höhe der Rechtsschutzgebühren, die kurzen Präklusionsfristen und abhaltend
wirkende Formalerfordernisse.
In Übereinstimmung mit der Wirtschaft beurteilt der Ressortleiter die Ausdehnung des Vergaberechtsschutzes
positiv, da sie präventive Wirkungen entfaltet und zu größerer Sorgfalt bei der Planung und Durchführung
öffentlicher Aufträge geführt hat. Bisher konnten keine Verfahrensverzögerungen und auch keine
mutwilligen Inanspruchnahmen des Vergaberechtsschutzes beobachtet werden, heißt es im Bericht.
Die Auftraggeberseite bestätigt, dass die Anfechtungsmöglichkeit eine sorgfältigere Vorbereitung
der Auftragsvergaben notwendig mache, wobei auch externe Beratungsleistungen zugekauft werden müssten. Dazu
kommen die Kosten der Verfahren vor den Kontrollbehörden, die Häufigkeit solcher Verfahren liege aber
im einem vertretbaren Ausmaß.
Wirtschaft und öffentliche Haushalte profitieren
Beim Thema Kosten des Vergaberechtsschutzes verlangen die Autoren des Berichts, die Umwegrentabilität
für die öffentlichen Haushalte mit zu berücksichtigen und nicht nur nach dem Kostendeckungsgrad
der eingehobenen Gebühren zu fragen. Denn ein effektiver Rechtsschutz bei öffentlichen Auftragsvergaben
habe "erzieherische Präventiveffekte" für einen sparsamen Umgang mit Budgetmitteln. Außerdem
profitieren die nationale und die europäische Wirtschaft, insbesondere die heimischen Klein- und Mittelbetriebe,
von einer höheren Transparenz der öffentlichen Auftragsvergabe und von der Gleichbehandlung der Bewerber
und Bieter untereinander.
Schließlich erlaube eine frühe Befassung der Kontrollbehörde in einem Vergabeverfahren wesentlich
kostengünstigere Rechtslösungen als eine nachträgliche Klage vor einem Zivilgericht. In diesem Zusammenhang
macht die Finanzprokuratur darauf aufmerksam, dass die Zahl der Schadenersatzprozesse seit 2002 stark zurückgegangen
ist. |