Brüssel (eu-int) - Die Europäische Kommission hat soeben die ihr von den Mitgliedstaaten vorgelegten
Informations- und Absatzförderungsprogramme für EU-Agrarerzeugnisse in Drittländern genehmigt. Die
Mitgliedstaaten hatten der Kommission insgesamt 10 solcher Informations- und Absatzförderungsprogramme zur
Prüfung unterbreitet. Davon sind 8 Programme genehmigt worden, die auf die Absatzförderung in den USA,
Kanada, Japan, Russland, China, Australien, Norwegen, Schweiz, Bulgarien und Rumänien abzielen. Gefördert
werden soll dabei der Absatz von Wein, Obst und Gemüse, Olivenöl, Kartoffeln sowie Mittelmeererzeugnisse.
Für die finanzielle Beteiligung der EU an den Programmen werden Haushaltsausgaben in Höhe von 5 Mio.
EUR veranschlagt (50% des Budgets des Programms).
Franz Fischler, zuständiges Kommissionsmitglied für Landwirtschaft, ländliche Entwicklung und Fischerei,
äußerte sich hierzu wie folgt: "Die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit von EU-Qualitätserzeugnissen
auf den Außenmärkten ist eine der Herausforderungen für europäische Landwirtschaft in den
kommenden Jahren. Mit der Investition in Informations- und Absatzförderungskampagnen für Agrarerzeugnisse
in Drittländern zeigt die EU ihren Mut, sich dieser Herausforderung zu stellen und ihre Rolle bei der positiven
Entwicklung im Welthandel zu übernehmen."
Hintergrund
Mit einer Verordnung vom Dezember 1999 beschloss der Rat, dass die EU im Rahmen von Informations- und Absatzförderungsprogrammen
für Agrarerzeugnisse und Nahrungsmittel in Drittländern bestimmte Maßnahmen ganz oder teilweise
finanzieren kann. Im Einzelnen handelt es sich bei den beihilfenfähigen Maßnahmen zum einen um Öffentlichkeitsarbeit,
Förder- und Werbemaßnahmen, um insbesondere die Vorzüge der EU-Erzeugnisse hinsichtlich Qualität,
Hygiene, Lebensmittelsicherheit, Nährwert, Etikettierung sowie Tier- und Umweltschutz hervorzuheben. Weitere
Maßnahmen sind zweitens die Teilnahme an bedeutenden internationalen Veranstaltungen, Messen und Ausstellungen
sowie drittens Informationskampagnen, besonders über das EU-System der geschützten Ursprungsbezeichnungen
(g.U.), der geschützten geografischen Angaben (g.g.A.), der Spezialitäten mit traditionellen Merkmalen
sowie des ökologischen Landbaus. Ferner beihilfefähig sind viertens Informationskampagnen über das
Gemeinschaftssystem der Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (b.A.) sowie fünftens Studien über
neue Absatzmärkte.
Die Durchführungsvorschriften für die Informations- und Absatzförderungsprogramme wurden von der
Kommission mit Verordnung vom 28. Dezember 2000 erlassen. Danach müssen die Mitgliedstaaten der Kommission
alljährlich bis spätestens 15. Juni und 15. Dezember die Liste der von ihnen ausgewählten Programme
und Durchführungsstellen sowie eine Kopie der einzelnen Programme übermitteln. Anschließend prüft
die Kommission die vorgelegten Programme und entscheidet über deren Beihilfefähigkeit. In der Kommissionsverordnung
sind außerdem die Drittlandsmärkte aufgeführt, auf denen die Absatzförderungsmaßnahmen
durchgeführt werden können, und die Erzeugnisse, die für die Absatzförderung in Betracht kommen. |