Absatzförderung für EU-Agrarerzeugnisse in Drittländern  

erstellt am
29. 09. 04

Brüssel (eu-int) - Die Europäische Kommission hat soeben die ihr von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informations- und Absatzförderungsprogramme für EU-Agrarerzeugnisse in Drittländern genehmigt. Die Mitgliedstaaten hatten der Kommission insgesamt 10 solcher Informations- und Absatzförderungsprogramme zur Prüfung unterbreitet. Davon sind 8 Programme genehmigt worden, die auf die Absatzförderung in den USA, Kanada, Japan, Russland, China, Australien, Norwegen, Schweiz, Bulgarien und Rumänien abzielen. Gefördert werden soll dabei der Absatz von Wein, Obst und Gemüse, Olivenöl, Kartoffeln sowie Mittelmeererzeugnisse. Für die finanzielle Beteiligung der EU an den Programmen werden Haushaltsausgaben in Höhe von 5 Mio. EUR veranschlagt (50% des Budgets des Programms).

Franz Fischler, zuständiges Kommissionsmitglied für Landwirtschaft, ländliche Entwicklung und Fischerei, äußerte sich hierzu wie folgt: "Die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit von EU-Qualitätserzeugnissen auf den Außenmärkten ist eine der Herausforderungen für europäische Landwirtschaft in den kommenden Jahren. Mit der Investition in Informations- und Absatzförderungskampagnen für Agrarerzeugnisse in Drittländern zeigt die EU ihren Mut, sich dieser Herausforderung zu stellen und ihre Rolle bei der positiven Entwicklung im Welthandel zu übernehmen."

Hintergrund
Mit einer Verordnung vom Dezember 1999 beschloss der Rat, dass die EU im Rahmen von Informations- und Absatzförderungsprogrammen für Agrarerzeugnisse und Nahrungsmittel in Drittländern bestimmte Maßnahmen ganz oder teilweise finanzieren kann. Im Einzelnen handelt es sich bei den beihilfenfähigen Maßnahmen zum einen um Öffentlichkeitsarbeit, Förder- und Werbemaßnahmen, um insbesondere die Vorzüge der EU-Erzeugnisse hinsichtlich Qualität, Hygiene, Lebensmittelsicherheit, Nährwert, Etikettierung sowie Tier- und Umweltschutz hervorzuheben. Weitere Maßnahmen sind zweitens die Teilnahme an bedeutenden internationalen Veranstaltungen, Messen und Ausstellungen sowie drittens Informationskampagnen, besonders über das EU-System der geschützten Ursprungsbezeichnungen (g.U.), der geschützten geografischen Angaben (g.g.A.), der Spezialitäten mit traditionellen Merkmalen sowie des ökologischen Landbaus. Ferner beihilfefähig sind viertens Informationskampagnen über das Gemeinschaftssystem der Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (b.A.) sowie fünftens Studien über neue Absatzmärkte.

Die Durchführungsvorschriften für die Informations- und Absatzförderungsprogramme wurden von der Kommission mit Verordnung vom 28. Dezember 2000 erlassen. Danach müssen die Mitgliedstaaten der Kommission alljährlich bis spätestens 15. Juni und 15. Dezember die Liste der von ihnen ausgewählten Programme und Durchführungsstellen sowie eine Kopie der einzelnen Programme übermitteln. Anschließend prüft die Kommission die vorgelegten Programme und entscheidet über deren Beihilfefähigkeit. In der Kommissionsverordnung sind außerdem die Drittlandsmärkte aufgeführt, auf denen die Absatzförderungsmaßnahmen durchgeführt werden können, und die Erzeugnisse, die für die Absatzförderung in Betracht kommen.
     
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