Regierungsvorlage verspricht verbesserten Zugang zu Umweltinformationen
Wien (bmlfuw) - Die Bundesregierung hat am Dienstag (05. 10.) die Regierungsvorlage für
eine Novelle des Umweltinformationsgesetzes beschlossen. Durch die Novelle werden die Begriffe „Umweltinformation“
bzw. „informationspflichtige Stellen“ neu geschaffen. Diese bringen inhaltlich eine deutliche Ausweitung an Informationsrechten.
Die neue Umweltinformationsrichtlinie, deren Ziel die Gewährleistung des Rechts auf Zugang zu Umweltinformationen
sowie die Sicherstellung des zunehmenden öffentlichen Zugänglichmachens und der Verbreitung von Umweltinformationen
ist, ist bis zum 14. Februar 2005 durch die Mitgliedstaaten umzusetzen und bringt im Rahmen der Novelle des Umweltinformationsgesetzes
wesentliche Änderungen gegenüber der bisher geltenden Rechtslage. Dies teilt das Bundesministerium für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit.
Ausgangspunkt für die Novelle des Umweltinformationsgesetzes ist das Übereinkommen von Aarhus der UN-Wirtschaftskommission
für Europa, das einen Schwerpunkt auf vermehrte Offenheit und Transparenz in Europa setzt. Die Richtlinie
2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit
zu Umweltinformationen (sogenannte Umweltinformationsrichtlinie) ersetzt die alte Richtlinie aus dem Jahr 1990,
die durch das Umweltinformationsgesetz, UIG 1993, BGBl. Nr. 495/1993, in nationales Recht umgesetzt wurde.
Die Bestimmung des Begriffs „Umweltinformationen“ geht über den alten Begriff der Umweltdaten hinaus und erfasst
Informationen über den Zustand von Umweltbestandteilen (Luft, Wasser, Boden, einschließlich genetisch
veränderter Organismen), über Faktoren wie Stoffe, Energie, Emissionen, über Maßnahmen (Politiken,
Pläne, Verwaltungsakte), über Kosten/Nutzen-Analysen sowie über den Zustand der menschlichen Gesundheit
und Sicherheit einschließlich der Kontamination der Lebensmittelkette bzw. unter bestimmten Voraussetzungen
die Wechselwirkungen zwischen den meisten der genannten Bereiche.
Informationspflichtig werden in Hinkunft nicht nur wie bisher Organe der Verwaltung, sondern darüber hinaus
auch Stellen bzw. Personen sein, die entweder aufgrund innerstaatlichen Rechts Aufgaben der öffentlichen Verwaltung
im Zusammenhang mit der Umwelt ausüben oder unter Kontrolle von Organen der Verwaltung bzw. Stellen, die gesetzlich
übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausüben, selbst im Zusammenhang mit der Umwelt
öffentliche Aufgaben ausüben oder öffentliche Dienstleistungen erbringen. Diese Ausweitung macht
nun auch Unternehmen, die im Rahmen der Daseinsvorsorge (Gas, Wasser, Elektrizität, u.ä.) tätig
werden, sowie andere Stellen, die im Einflussbereich der Gebietskörperschaften agieren, zu informationspflichtigen
Stellen. Die Frist für das Zugänglichmachen von Umweltinformationen wird von acht Wochen auf einen Monat
herabgesetzt, wobei die Möglichkeit vorgesehen ist, diese Frist aufgrund umfangreicher oder komplexer Informationen
auf zwei Monate auszudehnen. Es wird nunmehr sichergestellt, dass informationspflichtige Stellen nicht nur wie
bisher einer passiven Informationspflicht unterliegen, sondern dass diese Stellen auch die für ihre Aufgaben
maßgeblichen und bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Umweltinformationen zur aktiven
und systematischen Verbreitung in der Öffentlichkeit aufbereiten (aktive Informationspflicht).
Der Umweltdatenkatalog, der bisher in § 10 Umweltinformationsgesetz vorgesehen war, und ein Metainformationssystem
zu Umweltdaten darstellt, wird nicht weitergeführt. Es wird aber durch die Umweltbundesamt GmbH eine Koordinierungsstelle
eingerichtet. Diese soll die Aufbereitung der Umweltinformationen durch die informationspflichtigen Stellen im
Hinblick auf einen verbesserten Informationszugang unterstützen und koordinieren. |