Geschlossene Höfe: Kein Vorkaufsrecht  

erstellt am
05. 10. 04

Bozen (lpa) - Die Landesregierung besteht auf ihrem Standpunkt, wonach das Vorkaufsrecht der Landesverwaltung bei denkmalgeschützten Liegenschaften für geschlossene Höfe nicht anzuwenden sei. Am Montag (04. 10.) hat sie beschlossen, sich in dieser Angelegenheit auf einen Rechtsstreit mit der Regierung in Rom vor dem Verfassungsgericht einzulassen. Die Ausnahmeregelung für geschlossene Höfe ist als Artikel 14 Teil des Finanzgesetzes zum Nachtragshaushalt 2004. Die Regierung in Rom hat gegen diese Bestimmung nun Einwände beim Verfassungsgericht hinterlegt. Für den Landeshauptmann ist dies "ein Nonsens, wenn das Land ein Vorkaufsrecht auf den gesamten Hof hätte, wenn nur das Wohngebäude unter Denkmalschutz steht, wie es bei vielen Höfen in Südtirol der Fall ist". Außerdem erinnerte der Landeshauptmann daran, dass die Übernahme geschlossener Höfe nach Ertrags- und nicht nach Marktwert erfolge.
     
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