Bozen (lpa) - Die Landesregierung besteht auf ihrem Standpunkt, wonach das
Vorkaufsrecht der Landesverwaltung bei denkmalgeschützten Liegenschaften für geschlossene Höfe nicht
anzuwenden sei. Am Montag (04. 10.) hat sie beschlossen, sich in dieser Angelegenheit auf einen Rechtsstreit
mit der Regierung in Rom vor dem Verfassungsgericht einzulassen. Die Ausnahmeregelung für geschlossene Höfe
ist als Artikel 14 Teil des Finanzgesetzes zum Nachtragshaushalt 2004. Die Regierung in Rom hat gegen diese Bestimmung
nun Einwände beim Verfassungsgericht hinterlegt. Für den Landeshauptmann ist dies "ein Nonsens,
wenn das Land ein Vorkaufsrecht auf den gesamten Hof hätte, wenn nur das Wohngebäude unter Denkmalschutz
steht, wie es bei vielen Höfen in Südtirol der Fall ist". Außerdem erinnerte der Landeshauptmann
daran, dass die Übernahme geschlossener Höfe nach Ertrags- und nicht nach Marktwert erfolge. |