Wien (pk) - Gleichzeitig mit dem Budgetentwurf für das Jahr 2005 hat
die Bundesregierung dem Nationalrat das Budgetbegleitgesetz 2005 mit budgetwirksamen Änderungen mehrerer Bundesgesetze
und Veräußerungsermächtigungen vorgelegt. So sollen im Strafgesetzbuch die Tagsätze bei den
Geldstrafen sowie die strafsatzbestimmenden Wertgrenzen und in der Strafprozessordnung die Ordnungsstrafen und
Kostenersätze an die Geldwertentwicklung angepasst werden.
Um dem höheren Aufwand bei Sicherheitskontrollen in der Zivilluftfahrt Rechnung zu tragen, wird die Sicherheitsabgabe
auf 7,964 Euro erhöht und zugleich eine rationellere Form der Abrechnung eingeführt.
Die zwischenstaatliche Anerkennung von Dokumenten betreffend den Verkehr mit Feuerwaffen wird erleichtert.
Im Bundeshaushaltsgesetz wird für die Bundesministerien eine Kosten- und Leistungsrechnung eingeführt.
Außerdem sollen bestimmte Daten zur Wirtschaftslage und über außerbudgetäre Finanzierungen
im Budgetbericht zusammengeführt werden.
Bestmöglich veräußert werden sollen die Bundesanteile an der Gemeinnützigen Wohnbaugesellschaft
Villach und an der Entwicklungsgesellschaft Aichfeld-Murboden.
Die Basisabgeltung für die Bundesmuseen und die Österreichische Nationalbibliothek soll um 1,16 Mill.
Euro erhöht werden.
Bei der Österreichischen Bundesforste AG ist eine Erhöhung des Grundkapitals vorgesehen. Anstelle der
Bundesforste tritt der Bund (Bundespensionsamt) in die Rechtsverhältnisse ehemaliger Bediensteter und ihrer
Hinterbliebenen ein, um die Aufsplitterung der pensionsrechtlichen Vollziehungskompetenz zu beseitigen.
Rücklagen der Arbeitsmarktförderung sollen für die Arbeitsmarktpolitik eingesetzt werden. Die Kosten
der Arbeitsmarktentlastung durch vorzeitige Alterspensionen bei Arbeitslosigkeit sollen abgedeckt und der KV-Beirag
für SUG-Bezieher harmonisiert werden.
Mittel aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sollen auch 2005 und 2006 für die Vollziehung des
Familienlastenausgleichsgesetzes und zur Studienförderung herangezogen werden.
Für das Pflegegeld ist ab 1.1.2005 eine Valorisierung um 2 % vorgesehen.
Im Bundesbehindertengesetz wird die Abgeltung der Normverbrauchsabgabe auch für gemeinnützige Vereine
ermöglicht. Die soziale Abfederung der Unfallrentenbesteuerung wird auf alle Renten ausgedehnt, bei denen
der Versicherungsfall spätestens am 31.12.2003 eingetreten ist. Dazu kommt eine Verlängerung der Berufungsfrist
auf sechs Wochen und eine gesetzlich verankerte Mitwirkungspflicht in Verfahren auf Ausstellung von Behindertenpässen
und auf Abgeltung der Normverbrauchsabgabe.
Die besondere Sportförderung erhält ab 2005 3 % der Umsätze der Österreichischen Lotterien,
zumindest aber 40 Mill. Euro jährlich. 1,44 % dieser Mittel erhält die Bundes-Sportorganisation für
ihre zentralen Koordinationsaufgaben.
Der Beschleunigung von Ersatzvornahmen bei der Sanierung von Altlasten können in den Jahren 2005 und 2006
insgesamt 15 Mill. Euro aus den Altlastensanierungsbeiträgen verwendet werden.
Im Umweltförderungsgesetz wird der Zusagerahmen für die Jahre 2005 bis 2008 mit 218 019 Mill. Euro festgelegt.
Nicht in Anspruch genommene Fördermittel der Siedlungswasserwirtschaft können wieder ausgenützt
werden. 2005 und 2006 sollen jeweils 100 Mill. Euro aus dem Vermögen des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds
für den Bedarf der Siedlungswasserwirtschaft herangezogen werden können.
Die finanziellen Auswirkungen der genannten Maßnahmen auf die Budgets der kommenden Jahren werden von der
Regierung insgesamt wie folgt beziffert: 2005 stehen Einnahmen von 200,59 Mill. Euro Ausgaben von 389,36 Mill.
Euro gegenüber. 2006 - Einnahmen: 100,74 Mill. Euro; Ausgaben: 399,53 Mill. Euro. 2007 - Einnahmen: 1,8 Mill.
Euro; Ausgaben: 188,1 Mill. Euro. 2008 - Einnahmen: 0,44 Mill. Euro; Ausgaben 205,64 ( 649 d.B.).
Bundesfinanzgesetz-Novelle und Budgetüberschreitungsgesetz 2004
Entwicklungen, die seit der Erstellung des Budgets für 2004 eingetreten sind, und aktuelle Maßnahmen,
die nicht vorhersehbar oder ziffernmäßig nicht abschätzbar waren, machen eine Änderung des
Bundesfinanzgesetzes 2004 ( 645 d.B.) und ein Budgetüberschreitungsgesetz 2004 ( 644 d.B.) notwendig.
Die BFG-Novelle enthält Vorsorgen für die Finanzierung des höheren Budgetabgangs, der wegen Mindereinnahmen
bei den Steuern zu erwarten ist. Dazu kommen Umschichtungen zugunsten der Errichtung der Bundesfinanzakademie,
ein Bundeszuschuss (bis zu 1 Mill. Euro) zur Errichtung neuer Stallungen für die Lipizzaner in Wetzdorf und
die Abdeckung von Kosten bei Baumaßnahmen des Parlaments, der Lehrlingsoffensive und zur Förderung internationaler
Agrarorganisationen.
Die im BÜG 2004 vorgesehenen saldenneutralen Umschichtungen im Umfang von 39 Mill. Euro, die durch Ausgabeneinsparungen
in der Höhe von 16 Mill. Euro, Mehreinnahmen von 21 Mill. Euro und eine Rücklagenauflösung von 2
Mill. Euro bedeckt werden, gelten Aufwendungen des Verfassungsgerichtshofes, der Förderung regionaler Tageszeitungen,
der Sportförderung, der Förderung von Projekten in den Bereichen Kunst, Wissenschaft und Forschung, der
Familienförderung und der außerschulischen Jugenderziehung.
EU-Anpassungen im handelsstatistischen Gesetz
EU-Verordnungen über die Statistiken des Warenverkehrs und über "Besondere Waren oder Warenbewegungen"
machen eine Änderung des Handelsstatistischen Gesetzes notwendig, die generell der Sicherung und Steigerung
der Vollständigkeit und Qualität der Außenhandelsstatistik dienen. So werden der grenzüberschreitende
Stromhandel auf dem Elektrizitätsbinnenmarkt in die statistische Meldepflicht einbezogen und der Auskunftspflichtige
beim Eigentumsübertrag von Seeschiffen definiert (651 d.B.).
Abkommen mit Malta
Mit einem Abkommen kommt man dem Wunsch Maltas nach, die Republik Malta durch österreichische Vertretungsbehörden
an ausgewählten Dienstorten im Ausland hinsichtlich der Erteilung von Visa zur Durchreise durch Malta und
zum kurzfristigen Aufenthalt in Malta zu vertreten. Dieses Abkommen beinhaltet die allgemeinen Bedingungen, unter
denen österreichische Vertretungsbehörden Sichtvermerke für Malta ausstellen können; die technischen
Details und die Dienstorte werden in einer Durchführungsvereinbarung festgelegt. (628 d.B.) |
BG über Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen
Die ehemalige „Carl-Kaserne“ in Wien soll verkauft werden; die ARWAG Holding AG wurde in dem mit allen Kaufinteressenten
geführten Verkaufsverfahren als Bestbieter ermittelt. Die Einnahmen aus dem Verkaufserlös sollen zur
Gänze dem Landesverteidigungsministerium zur Verfügung stehen. (642 d.B.)
SPG-Novelle schafft Voraussetzungen für Zusammenlegung von Gendarmerie und Polizei und ermöglicht
Videoüberwachung
Mit der SPG-Novelle werden u.a. die organisatorischen Voraussetzungen zur Zusammenführung der Wachkörper
im Bereich des Innenressorts zu einem einheitlichen Wachkörper mit der Bezeichnung „Bundespolizei“ geschaffen.
An Organisationsstrukturen sind vorgesehen: In jedem Bundesland wird ein Landespolizeikommando eingerichtet. Bezirks-
und Stadtpolizeikommanden werden als nachgeordnete Organisationseinheiten der Landespolizeikommanden auf Ebene
der Sicherheitsbehörden 1. Instanz eingerichtet.
Ferner werden die Bestimmungen über die Kanzleiordnung angepasst, eine detaillierte Datenverwendungsermächtigung
geschaffen, die Organisationsstruktur der Sicherheitsakademie als Bildungseinrichtung des Ressorts geregelt sowie
der Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten bei der Durchführung der Grenzkontrolle ermöglicht
und eine Regelung betreffend Schutz vor unbefugtem Tragen von Uniformen aufgenommen.
Vorgesehen ist auch eine einheitliche Regelung zur Videoüberwachung an bestimmten öffentlichen Orten
(„Kriminalitätsbrennpunkten“) zur Erfüllung präventiver Aufgaben der Sicherheitsbehörden. Die
offene – also nicht geheime – Überwachung öffentlicher Orte unter Einbeziehung von Videotechnik wird
in den Erläuterungen der Vorlage als „zweckmäßig und für Private innerhalb der im Datenschutzgesetz
2000 vorgesehenen Grenzen erlaubt“ angesehen.
Nunmehr wird auch die Sicherheitsbehörde auf Anregung ermächtigt, einen Bereich um ein bestimmtes Objekt
(Schutzobjekt), an dem überwiegend minderjährige Menschen von strafbaren Handlungen bedroht sind, zur
Schutzzone zu erklären. Die strafbaren Handlungen müssen nicht gegen den Minderjährigen selbst gerichtet
sein, sondern die Gefahr für den zu schützenden Personenkreis kann mittelbar (etwa durch weggeworfene
Spritzen) entstehen. Der geschützte Bereich umfasst eine Zone von maximal 150 m um das Schutzobjekt herum;
hat das Schutzobjekt öffentlich zugängliche Teile (Vorgärten, Eingangsbereiche, Hörsäle),
sind auch diese Teil der Schutzzone. Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Menschen,
bei denen anzunehmen ist, dass sie eine strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch, dem Suchtmittelgesetz oder
Verbotsgesetz setzen könnten, aus der Schutzzone wegzuweisen.
Für die Umsetzung der Vorhaben sind Erst- und Ersatzinvestitionen in der Höhe von jeweils zirka 6 Mill.
Euro in den Jahren 2005 und 2006 notwendig, heißt es weiter in der Vorlage. Die geplante Stärkung und
umfassende Einbindung aller zukünftigen Polizeidienststellen in die Kriminalitätsbekämpfung, die
Delegierung von Verantwortung für und die Beauftragung mit der selbständigen Planung und Durchführung
von Kriminalitätsbekämpfungsmaßnahmen und verstärkten Verkehrsüberwachungen im lokalen
Bereich und die damit einhergehende personelle Stärkung der Dienststellen bedingen einen Kostenaufwand von
1,3 Mill. Euro für die Adaptierung bzw. den Ausbau der Kommunikationsstrukturen für zusätzliche
400 Arbeitsplätze, von 6,3 Mill. Euro für die Erweiterung des Fuhrparks (250 Kfz inkl. Funkausstattung),
von 2,8 Mill. Euro für zusätzliche Miet- und Amtsausstattungskosten, von 800.000 Euro für Adaptierung
der derzeit in Verwendung stehenden Uniformierung und zwischen 240.000 bis 756.000 Euro für die Beschilderung
von 1.2000 Dienststellen. (643 d.B.)
Militärbefugnisgesetz reagiert auf Erkenntnis des VfGH
Die Regierungsvorlage zur Änderung des Militärbefugnisgesetzes trägt den Einwänden des Verfassungsgerichtshofs
Rechnung, der in seinem Erkenntnis vom 23. Jänner 2004 einige zentrale Passagen als verfassungswidrig aufgehoben
hat. Betroffen von den nunmehr notwendigen Neuerungen sind vor allem die Bestimmungen über die Festnahmebefugnis
militärischer Organe im Wachdienst bei Vorliegen eines Angriffs gegen militärische Rechtsgüter und
die weitere Behandlung der festgenommenen Personen, die Befugnis zur Observation und verdeckten Ermittlung für
Zwecke der nachrichtendienstlichen Aufklärung sowie die Regelungen über die Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit
des Rechtsschutzbeauftragten.
Im einzelnen sollen künftig Festnahmen durch militärische Organe im Rahmen eines Angriffes gegen militärische
Rechtsgüter nur noch bei gleichzeitigem Vorliegen des Verdachtes auf eine mit gerichtlicher Strafe bedrohten
Handlung zulässig sein. Die neuen Bestimmungen beschränken die Festnahmebefugnis zudem auf jene Delikte,
deren Ahndung den Gerichtshöfen erster Instanz obliegt. Die militärischen Organe sind weiters verpflichtet,
Festgenommene unverzüglich direkt an das zuständige Gericht zu überstellen.
Was die Observierung im Rahmen der nachrichtendienstlichen Aufklärung betrifft, werden durch die Novelle nun
auch die materiellen Voraussetzungen entsprechend der Eingriffsdichte der einzelnen Befugnisse durch die Normierung
diverser Zulässigkeitskriterien präziser und konkreter umschrieben. Darüber hinaus müssen in
Hinkunft der Verteidigungsminister und der Rechtsschutzbeauftragte vor jeder sensiblen Datenermittlung gleichzeitig
verständigt werden. Der Rechtsschutzbeauftragte soll dabei in jedem Fall die Möglichkeit haben, sich
zu äußern.
Schließlich werden die Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit des Rechtsschutzbeauftragten im Militärbefugnisgesetz
nunmehr auf Verfassungsebene verankert. |