Brüssel (eu-int) - Die Welthandelsorganisation (WTO) hat am Freitag (15. 10.) die Panelberichte
über die von Australien, Brasilien und Thailand gegen die EU-Zuckerregelung vorgebrachte Beschwerde veröffentlicht
und verbreitet. Als Reaktion darauf hat die Kommission angekündigt, gegen die Entscheidung Einspruch einzulegen.
Das Panel kommt zu dem Schluss, dass die EU mehr Zucker mit Ausfuhrhilfen exportiert hat, als im Rahmen des WTO-Übereinkommens
zulässig ist. Das Panel ist der Auffassung, dass eine Fußnote im WTO-Kalender der EU im Hinblick auf
die Ausfuhr von den aus den AKP-Staaten und Indien eingeführten Mengen entsprechendem Zucker mit Ausfuhrhilfen
keine rechtliche Wirkung hat. Darüber hinaus ist es der Meinung, dass Ausfuhren von außerhalb der Quoten
erzeugtem EU-Zucker (“C-Zucker”) Ausfuhrsubventionen genießen. Der starke Einspruch der AKP-Staaten gegen
diese Herausforderung deutet darauf hin, dass hier auch der Wert der geltenden, von der EU seit Jahrzehnten praktizierten
Präferenzregelungen in Frage gestellt wird.
EU-Landwirtschaftskommissar Franz Fischler sagte dazu: “Wir sind unzufrieden mit dieser Entscheidung und werden
Einspruch dagegen einlegen. Der Einspruch der EU wird diese jedoch nicht daran hindern, ihren Zuckersektor radikal
zu reformieren. Diese Reform ist aus internen Gründen erforderlich. Sie wird den EU-Zuckersektor wettbewerbsfähiger
und handelsorientierter machen.”
EU-Handelskommissar Pascal Lamy fügte hinzu: “Die WTO-Entscheidung stellt die von allen WTO-Mitgliedern während
der Uruguay-Runde einstimmig vereinbarten Texte und Verpflichtungen in Frage. Die EU wird ihre internationalen
Verpflichtungen einhalten. Gleichzeitig werden wir jedoch die legitimen Interessen der EU-Zuckererzeuger und die
Präferenzregelungen für den Zugang zum EU-Markt für Entwicklungsländer verteidigen.”
Die EU hat stets deutlich gemacht, dass Australien, Brasilien und Thailand die Texte und Verpflichtungen in Frage
stellen, die während der Uruguay-Runde von allen WTO-Mitgliedern verhandelt und vereinbart worden sind. Die
EU hat außerdem darauf hingewiesen, dass die Forderungen der Beschwerdeführer nicht mit der Struktur
ihrer eigenen früheren und heutigen Zuckerregelungen vereinbar sind.
In ihrer Beschwerde behaupten Australien, Brasilien und Thailand, dass zwei Arten von EU-Zuckerausfuhren trotz
gegenteiliger Vereinbarungen im WTO-Übereinkommen subventioniert würden.
Im ersten Fall handelt es sich um die Ausfuhr des so genannten “C-Zuckers“. Die Beschwerdeführer haben behauptet,
dass diese Ausfuhren aus Einkünften aus der Erzeugung im Rahmen der A- und B-Quoten quersubventioniert würden.
Der zweite Fall bezieht sich auf Ausfuhrerstattungen für 1,6 Mio. Tonnen Zucker, die den präferenziellen
EU-Einfuhren aus den AKP-Staaten und Indien entsprechen. Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, dass die
EU als Folge ihre Verpflichtungen zur Reduzierung der Ausfuhrerstattungen überschreitet und somit gegen das
WTO-Übereinkommen verstößt.
Die EU vertritt die Position, dass die Ausfuhren von “C-Zucker“ nicht subventioniert werden, unter anderem deshalb
weil die entsprechende Behauptung auf einer fälschlichen Interpretation der WTO-Bestimmungen über Ausfuhrsubventionen
in der Landwirtschaft beruht und gegen den Grundsatz des guten Glaubens verstößt. Die EU besteht außerdem
darauf, dass die Ausfuhren von AKP/Indien-äquivalentem Zucker vollständig mit den EU-Verpflichtungen
und den WTO-Bestimmungen im Hinblick auf Ausfuhrhilfen im Agrarbereich übereinstimmen. |