Flugsicherheit: Erste Zuschüsse für die Kennzeichnung privater Seilbahnen  

erstellt am
13. 10. 04

Bozen (lpa) - Auch private Seilbahnen müssen, sofern der Abstand zwischen Gelände und Tragseilen mehr als 60 Meter beträgt, als Luftfahrt-Hindernis gekennzeichnet werden. So schreibt es das Landesgesetz Nr. 5 aus dem Jahre 2002 vor. Bei der Erfüllung dieser Kennzeichnungspflicht greift das Land den privaten Seilbahnbesitzern finanziell unter die Arme. In den vergangenen Tagen stellte die Landesregierung erstmals knapp 53 000 Euro für die Kennzeichnung von fünf Seilbahnen zur Verfügung.

Ungekennzeichnete Tragseile von Seilbahnen sind für die Piloten von Flugzeugen und Hubschraubern oft nur schwer oder spät zu erkennen und stellen somit eine große Gefahr für den Flugverkehr dar. Aus diesem Grund hat das Land im Jahr 2000 die Kennzeichnungspflicht für Seilbahnanlagen gesetzlich festgelegt und sich in dem Landesgesetz Nr. 5 auch dazu verpflichtet, die nötigen Arbeiten und Materialien mit bis zu 80 Prozent der anerkannten Kosten zu bezuschussen.

Die Landesregierung verabschiedete Ende 2002 die Richtlinien für die Kennzeichnung der Seilbahnen. Demnach unterliegen Seilbahnen mit einer Seil- oder Stützenhöhe von mehr als 60 Metern der Kennzeichnungspflicht. Die Kennzeichnung erfolgt durch eine farbige Markierung oder mit Befeuerung.

In diesen Tagen hat die Landesregierung die ersten Beiträge für die Markierung von Privatseilbahnen beschlossen. Mit rund 52 000 Euro werden die Arbeiten an fünf Privatseilbahnen in den Gemeinden Moos in Passeier, Kastelbell/Tschars, Ratschings, Martell und Partschins finanziell gefördert.

Bearbeitet werden die Ansuchen um Zuschüsse für die Seilbahnkennzeichnung durch das Amt für Bergwirtschaft der Landesabteilung Forstwirtschaft. Dort sind auch die entsprechenden Gesuche einzureichen, wobei die Anträge vor Beginn der Arbeiten vorgelegt werden müssen.
     
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