Reisewarnung für Halbinsel Sinai nach wie vor aufrecht  

erstellt am
22. 10. 04

Wien (nso) - Im Konsumentenschutzministerium mehren sich die Anfragen verunsicherter Konsumenten bezüglich der Reisedestination der Halbinsel Sinai. Dies nimmt Minister Haupt zum Anlass für folgende Klarstellung: "Solange die am 08.10. 2004 vom Außenministerium ausgesprochene Reisewarnung für die Sinai Halbinsel aufrecht ist, berechtigt dies bei Reisen, die in naher Zukunft anzutreten wären, jedenfalls zu einer kostenlosen Reisestornierung. Nicht eindeutig ist dies für Reisen, die erst in einigen Monaten beginnen. Hier soll mit Musterprozessen geklärt werden, ob es Konsumenten zumutbar ist, trotz offizieller Reisewarnung vorerst die weitere Entwicklung der Sicherheitslage abzuwarten", so Bundesminister Mag. Herbert Haupt. Konsumentenschutzminister Haupt rät Betroffenen aber jedenfalls passende Umbuchungsangebote der Reiseveranstalter anzunehmen, sofern sie in Preis und Leistung gleichwertig sind.

Aufgrund der gezielten Terroranschläge auf touristische Einrichtungen auf der zu Ägypten gehörenden Halbinsel Sinai sprach das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten am 08.10.2004 eine zeitlich unbefristete und bis auf Widerruf geltende Reisewarnung aus. Es handelt sich dabei wohlgemerkt um eine Warnung der höchsten Sicherheitsstufe, die aber für Ägypten nur teilweise, nämlich für das Gebiet der Halbinsel Sinai (also zB. für Reisen nach Sharm el Sheikh), gilt. Nicht betroffen sind daher Reisen in das Niltal (zB. Nilkreuzfahrten) oder Reisen nach Hurghada oder Marsa Alâm am roten Meer.

Minister Haupt zeigt sich erstaunt über die Versuche einiger Reiseveranstalter, das kostenfreie Rücktrittsrecht zeitlich zu begrenzen. "Eine 'bis auf weiteres' ausgesprochene Reisewarnung gilt solange, bis sie aufgrund der verbesserten Sicherheitslage wieder aufgehoben werden kann", stellte der Konsumentenschutzminister klar.

Minister Haupt rät betroffenen Reisenden, zunächst für sich selbst zu entscheiden, ob sie angesichts der aufrechten Reisewarnung den Urlaub antreten wollen. Vor einer Stornierung sollte beim Veranstalter angefragt werden, ob auf ein gleichwertiges Ersatzangebot umgebucht werden kann, wobei hier natürlich auch der Reisezweck (zB. Tauchurlaub) für die Gleichwertigkeit von Bedeutung ist.

Noch unklar ist, ob KonsumentInnen, die Ihre Reise erst in einigen Monaten, etwa im Februar 2005, antreten, ebenfalls sofort stornieren können oder ob Ihnen zumutbar ist (was der OGH für Fälle ohne offizielle Reisewarnung ausgesprochen hat), vorerst die weitere Entwicklung im betroffenen Gebiet abzuwarten. Diese noch offene Frage soll anhand von Musterprozessen geklärt werden. Bei einer Stornierung ist zu berücksichtigen, dass allfällige Stornokosten üblicherweise bis 30 Tage vor Reiseantritt lediglich 10% des Reisepreises betragen.

"Bei Unklarheiten sollte man sich zwecks Beratung jedenfalls an eine Konsumentenschutz- einrichtung wenden, um jeglichen Zweifel auszuschließen", rät der Konsumentenschutzminister.
     
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