EU-Regionen in äußerster Randlage stärker in den Entscheidungsprozess eingebunden  

erstellt am
29. 10. 04

Brüssel (eu.int) - Die Kommission hat am Donnerstag (28. 10.) einen Vorschlag angenommen, mit dem die EU-Regelung zur Förderung bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse in den Regionen in äußerster Randlage grundlegend umgestaltet wird. Nach der neuen Verordnung wird die Beschlussfassung dezentralisiert, und die extrem abgelegenen Regionen erhalten bei der Programmplanung ein größeres Mitspracherecht. Dank einer vereinfachten Verwaltung können die Fördermaßnahmen zügiger verabschiedet und besser auf die besonderen, sich verändernden Bedürfnisse dieser Regionen abgestimmt werden. Die Mitgliedstaaten legen für jede Region in äußerster Randlage ein Einzelprogramm vor. Diese Programme umfassen in der Hauptsache zwei Arten von Maßnahmen: zum einen Maßnahmen zur Verbesserung der Versorgung mit Erzeugnissen, die für den Verzehr, zur Verarbeitung und als landwirtschaftliche Betriebsstoffe benötigt werden, und zum anderen Maßnahmen zur Förderung der örtlichen landwirtschaftlichen Erzeugung. Wie in der Vergangenheit werden die Maßnahmen von der EU zu 100% finanziert. Der Betrag der EU-Fördermittel (jährlich 216 Mio. EUR, wobei die Förderung der tierischen Erzeugung nicht mitgerechnet ist) wird durch die Verordnung nicht geändert.

Der für Landwirtschaft, ländliche Entwicklung und Fischerei zuständige Kommissar Franz Fischler erklärte zu diesem Vorschlag: „Unsere Bürger und Landwirte, die in den Regionen in äußerster Randlage leben, müssen dieselben Möglichkeiten haben wie diejenigen in der Union insgesamt. Das neue Instrument wird ihnen dabei helfen, dieses Ziel zu erreichen.“

Mit diesem Vorschlag überarbeitet die Kommission die Art und Weise, in der sie bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse in den extrem abgelegenen Regionen fördert. Durch die neue Verordnung werden die betroffenen Regionen stärker in den Entscheidungsprozess eingebunden und erhalten ein größeres Mitspracherecht bei der Planung der Fördermaßnahmen. Die Programme werden damit besser auf die besonderen Bedürfnisse der einzelnen Regionen abgestimmt. In der Praxis werden die von dem betreffenden Mitgliedstaat bezeichneten örtlichen Behörden ein Jahresprogramm mit Fördermaßnahmen erstellen. Dieses Programm umfasst zwei Kapitel: ein Kapitel mit Regelungen, die die Versorgung mit wesentlichen, zum Verzehr, zur Verarbeitung und als landwirtschaftliche Betriebsstoffe benötigten Erzeugnissen gewährleisten, und ein Kapitel mit Sondermaßnahmen zur Förderung der Erzeugung und Vermarktung von lokalen landwirtschaftlichen Erzeugnissen.

Zu den Erzeugnissen, die unter die Regelung zu Verbesserung der Versorgung fallen, zählen Getreide und Getreideerzeugnisse für die menschliche und tierische Ernährung, Hopfen, Reis, Zucker, Fleisch, Butter, Käse und Pflanzenöl.

Alle landwirtschaftlichen Erzeugnisse aus den extrem abgelegenen Regionen kommen für eine Unterstützung in Betracht. Derzeit wird im Rahmen der POSEI-Regelung vor allem die örtliche Erzeugung von Rindern, Milcherzeugnissen, Obst, Gemüse, Pflanzen, Blumen, Zucker, Wein, Kartoffeln, Tabak und Honig gefördert. Darüber hinaus sind Bestimmungen vorgesehen, die die Vereinbarkeit mit anderen Förderregelungen der GAP gewährleisten.

Die neue Verordnung ermöglicht es zudem, die Maßnahmen zur Förderung der lokalen Erzeugung rascher an die sich verändernden Bedürfnisse der extrem abgelegenen Regionen anzupassen.

Die Regionen in äußerster Randlage sind mit einer Reihe von Zwängen konfrontiert, die ihre wirtschaftliche und soziale Entwicklung schwer beeinträchtigen: Abgelegenheit, Insellage, geringe Größe, schwierige Relief- und Klimabedingungen und die wirtschaftliche Abhängigkeit von einigen wenigen Erzeugnissen. Die EU bemüht sich, die wirtschaftliche und soziale Entwicklung dieser Regionen zu erleichtern und so diese Benachteiligungen auszugleichen.
     
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