Entscheidung des deutschen BGH hat auch für Österreich Vorbildcharakter. Bei Internet-Auktionen
besteht gemäß Fernabsatzrichtlinie ein Rücktrittsrecht
Wien (vki)- Die Fernabsatzrichtlinie gibt bei Verbrauchergeschäften dem Käufer bei Vertragsabschlüssen
im Fernabsatz - sprich überall dort, wo sich die Vertragspartner nicht persönlich begegnen - ein Rücktrittsrecht.
Die Fernabsatzrichtlinie sieht jedoch auch eine Ausnahme für "Versteigerungen" vor.
Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) kam am Mittwoch (03. 11.) zu dem Schluss, dass eine Internet-Auktion
keine Versteigerung im Sinne des deutschen Fernabsatzgesetzes ist. Damit steht Gewinnern von Internet-Auktionen
ein Rücktrittsrecht zu, worüber der Verkäufer zudem auch ausdrücklich zu unterrichten hat.
Die Frist für ein solches Rücktrittsrecht beträgt in Deutschland 14 Tage. Wurde nicht ordnungsgemäß
über das Rücktrittsrecht aufgeklärt, kann das Rücktrittsrecht sogar unbegrenzt geltend gemacht
werden.
Die Rechtslage in Umsetzung der Fernabsatzrichtlinie ist in Österreich ähnlich. Daher hat die Entscheidung
des deutschen BGH auch für Österreich Leitfunktion. Der VKI geht daher davon aus, dass auch nach österreichischem
Recht Internet-Auktionen nicht unter die Ausnahme der "Versteigerung" im Fernabsatzgesetz fallen und
Verbrauchern daher ein Rücktrittsrecht zusteht.
Die Entscheidung des BGH bindet freilich österreichische Gerichte nicht. "Wenn diese Auslegung des BGH
in der Praxis nicht anerkannt werden sollte, wird der VKI dazu in Musterprozessen eine Klärung durch den OGH
herbeiführen", kommentiert Dr. Peter Kolba, Leiter des VKI-Bereiches Recht, das deutsche Urteil.
Wenn sich österreichische Verbraucher grenzüberschreitend an Internet-Auktionen beteiligen, dann kommt
- wenn es sich um einen Kauf von einem Unternehmer (und nicht einen Kaufvertrag zwischen zwei Privaten) handelt,
der sein Angebot auch auf Österreich ausgerichtet hat - in der Regel österreichisches Recht zur Anwendung.
Ein allfälliger Rechtsstreit wäre am Gericht des Wohnsitzes des Verbrauchers zu führen. Man kann
also - im Lichte des BGH - davon ausgehen, dass man von einem Kauf im Rahmen einer Internet-Auktion binnen 7 Werktagen
zurücktreten kann. Wird nicht ausreichend über das Rücktrittsrecht belehrt, verlängert sich
die Frist auf drei Monate. |