EU-Verfassung: Neue Zuständigkeiten für Regionen und Gemeinden   

erstellt am
26. 11. 04

AdR-Vertreter Schausberger legte im Europäischen Parlament die Position der Regionen und Gemeinden zur EU-Verfassung dar
Salzburg (lk) - „Dieser Verfassungsvertrag ist auch ein Vertrag für die europäischen Regionen und Gemeinden, da er den lokalen und regionalen Mandatsträgern neue Zuständigkeiten, aber auch neue Verantwortungen überträgt.“ Dies betonte Salzburgs Vertreter im Ausschuss der Regionen (AdR) und Vorsitzender der Fachkommission für konstitutionelle Fragen und Regieren in Europa des AdR, Dr. Franz Schausberger, am Donnerstag (25. 11.) vor dem Ausschuss für konstitutionelle Fragen des Europäischen Parlaments in Brüssel. Zum ersten Mal wird damit ein Repräsentant des obersten Regional- und Kommunalgremiums der EU vor dem EU-Parlament gehört und in die Beratungen eingebunden. „Die politische Geste des Europäischen Parlaments, den AdR zum Verfassungsvertrag zu befassen, ist Ausdruck des Willens, die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften effizienter in die Funktionsweise der Union einzubeziehen“, sagte der Salzburger AdR-Vertreter vor dem Parlament.

Schausberger präsentierte dabei die gemeinsam mit dem Briten Lord Graham Tope ausgearbeitete Stellungnahme des AdR zur neuen EU-Verfassung. Der AdR hat vergangene Woche als erste europäische Institution eine offizielle Stellungnahme zum Verfassungsvertrag abgegeben. Darin wird die Verfassung von den Regionen und Gemeinden der EU ausdrücklich befürwortet. Die lokale und regionale Dimension sei integraler Bestandteil der Verfassung, so Schausberger. So ist insbesondere eine neue Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der europäischen, nationalen, regionalen und lokalen Ebene vorgesehen, wobei das Subsidiaritätsprinzip neu definiert wurde – „eine Neudefinition, auf die wir seit dem Vertrag von Maastricht gewartet haben“, so Schausberger.

Das Protokoll über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit wurde im Hinblick auf verstärkte Anwendungs- und Kontrollmechanismen überarbeitet. Dabei wurde zum ersten Mal auch der Forderung entsprochen, die lokalen und regionalen Auswirkungen der gemeinschaftlichen Gesetzgebung und ihrer Finanzierung zu berücksichtigen. Dem AdR wird eine aktive Rolle bei der Kontrolle der Anwendung des Subsidiaritätsprinzips zuerkannt. Das sind für Schausberger die wichtigsten Errungenschaften auf dem Weg hin zu einem besseren Regieren in Europa. Der AdR begrüßt die in der europäischen Verfassung in Bezug auf die kommunale und regionale Selbstverwaltung verankerten Garantien, weil damit zum ersten Mal die lokale und regionale Selbstverwaltung als Teil der nationalen Identität der Mitgliedstaaten anerkannt wird. Die Aufnahme der Grundrechtscharta in den Verfassungsvertrag untermauert diese Garantien.

Einladung ans Parlament, mehr auf die Regionen zu hören
Der AdR lädt das Europäische Parlament ein, die im Verfassungsvertrag verankerte Möglichkeit der Anhörung des AdR stärker zu nutzen, um zu einem besseren Verständnis der lokalen und regionalen Dimension zu gelangen“, sagte Schausberger und verwies auf die dafür notwendigen Bedingungen: Gegeben sein müsse etwa die wirksame und erfolgreiche Umsetzung der Bestimmungen des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit sowohl in Bezug auf den politischen Konsultationsprozess im Vorfeld der Beschlussfassung, die auch die Abschätzung der Folgen umfasst, als auch auf die gerichtliche Kontrolle im Nachhinein. Diese Forderung trage die Handschrift der österreichischen Länder, so Schausberger.

Der AdR bedauert in der Stellungnahme aber auch mehrere Versäumnisse in der Verfassung:

  • die Bestimmungen über den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sind weniger umfassend als die über die Subsidiarität;
  • der AdR wird beim Grundsatz der repräsentativen Demokratie nicht erwähnt, wo doch seine Mitglieder den für die Union zentralen Grundsatz der Bürgernähe vertreten;
  • im Vertrag wird nicht auf die grenzüberschreitende, transnationale und interregionale Zusammenarbeit eingegangen, und es werden weder ein klares Rechtsinstrument noch ein Rahmen für die finanzielle Unterstützung dafür geschaffen;
  • der institutionelle Status des AdR wurde durch das Fehlen einer genauen Festlegung der Bereiche für seine obligatorische Befassung nicht gefestigt, und damit wurde seine beratende Rolle nicht gestärkt;
  • den Regionen mit Gesetzgebungskompetenz wurde nicht die Möglichkeit der Klageerhebung vor dem Europäischen Gerichtshof zuerkannt.
     
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