BM Haupt erwirkt Nachzahlung des Mobilitätszuschusses für nicht zum Zug gekommene begünstige
Behinderte
Wien (nso) - Im Jahre 2004 haben mit Ausnahme der Bundsländer Wien, Steiermark und Kärnten
Personen, die überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen sind oder deren Behinderung einen
gleichzuachtenden Zustand darstellt, einen Fahrtkostenzuschuss von den Ländern erhalten. Für all jene,
die dabei aus den genannten Bundesländern nicht zum Zug gekommen sind, hat nun Sozialminister Haupt gehandelt,
indem er eine Nachzahlung des Mobilitätszuschusses erwirkt hat: "Wir sind permanent im Einsatz, um gute
Lösungen für alle Menschen mit Behinderungen in Österreich zu finden. Da geht es nicht an, dass
einige Bundesländer davon ausgenommen sind. Deshalb war es mir ein großes Anliegen, diese Nachzahlung
in die Wege zu leiten."
Um behinderte Menschen in den Bundesländern Wien, Steiermark und Kärnten nicht schlechter zu stellen,
wird nun vom Bundessozialamt für Personen, die nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (BeinstG) begünstigt
sind, im Jahr 2004 ein Mobilitätszuschuss in der Höhe von 567,1 € geleistet. Ein Antrag auf Gewährung
dieser Leistung ist dabei aber nicht erforderlich. Der Mobilitätszuschuss wird bei Zutreffen der Voraussetzungen
automatisch angewiesen. Der Betroffene erhält ein entsprechendes Schreiben. Dazu Haupt: "Die antragslose
Zahlung stellt ein unkompliziertes und unbürokratisches Service meines Ressorts dar, das unnötige Verkomplizierungen
vermeidet".
Ab dem Jahre 2005 gilt nun folgende Regelung: Zuschüsse zu den Kosten, die mit der Suche nach einem Arbeitsplatz
bzw. mit dem Antritt oder der Ausübung einer Beschäftigung verbunden sind, können Personen, die
nach dem BEinstG begünstigt sind, erhalten, wenn diesen aus behinderungsbedingten Gründen die Benützung
öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar ist. Diese Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher
Verkehrsmittel ist durch eine entsprechende Eintragung im Behindertenpass nachzuweisen.
Der Mobilitätszuschuss ist eine Pauschalabgeltung des behinderungsbedingten Mehraufwandes und wird einmal
jährlich in Höhe (derzeit 598 €) der dreifachen Ausgleichstaxe bei Zutreffen der Voraussetzungen automatisch
gewährt. Um Doppelförderungen zu vermeiden, sind bei der Bemessung des Förderbetrages allfällige
Leistungen anderer Rehabilitationsträger zu berücksichtigen. "Wir wollen helfen, wo es nötig
ist und dies so rasch wie möglich zum Vorteil der Betroffenen", erklärte Sozialminister Haupt abschließend. |