Reisepreiserhöhungen wegen gestiegener Benzinpreise sind unzulässig  

erstellt am
15. 12. 04

Etappensieg des Konsumentenschutzministers Mag. Herbert Haupt gegen Reiseveranstalter
Wien (bmsg) - Im Sommer 2004 stellten zahlreiche Reiseveranstalter ihren Kunden Zusatzkosten in der Höhe von 9 bis 15 Euro pro Person in Rechnung. Begründet wurde diese nachträgliche Preiserhöhung mit den gestiegenen Kerosinpreisen. Diese konsumentenfeindliche Praxis nahm Konsumentenschutzminister Mag. Herbert Haupt zum Anlass, den Verein für Konsumenteninformation mit der Klagsführung gegen insgesamt 7 Veranstalter zu beauftragen. Gegen zwei Veranstalter - TUI und Tai Pan Touristik - ergingen nun vor dem Handelsgericht Wien die ersten Urteile, die dem VKI vollinhaltlich Recht geben: Die Preiserhöhungen stehen demnach im klaren Widerspruch zu den Vorgaben des Konsumentenschutzgesetzes und sind daher rechtlich unzulässig und unwirksam. "Dies ist ein wichtiger Erfolg für den Konsumentenschutz", freut sich Konsumentenschutzminister Haupt über diesen klaren Etappensieg. "Tausende Konsumentinnen und Konsumenten wurden faktisch gezwungen, die ungerechtfertigten Preiszuschläge zu bezahlen. Anderenfalls wären ihnen die Reiseunterlagen nicht ausgefolgt worden. Hier war es unbedingt erforderlich, entschlossen einzuschreiten, um den Betroffenen zu ihrem Recht zu verhelfen."

Urteil des Handelsgerichts Wien im Detail
Den Reiseveranstaltern wurde zudem untersagt, bei Pauschalreisen nachträglich Preiserhöhungen vorzunehmen bzw. die viel zu unbestimmten und daher gesetzwidrigen Vertragsbestimmungen über Preiserhöhungen weiter zu verwenden. Des weiteren dürfen sich die Veranstalter auf diese unzulässigen Vertragsbestimmungen bei bereits abgeschlossenen Verträgen nicht mehr berufen. Die Urteile sind nicht rechtskräftig.

Die Argumentationen der Veranstalter, wonach dem VKI keine Klagsbefugnis zukommt, da er keine unabhängige Verbraucherorganisation sei, wies das Gericht als "völlig verfehlt" zurück. Auch die mit dieser Behauptung verbundene Verzögerungstaktik ging nicht auf: Dem Antrag auf Befassung des Europäischen Gerichtshofes wurde nicht stattgegeben. Klar gestellt wurde überdies, dass der Klagsanspruch des VKI wegen gesetzwidriger Vorgangsweisen zum Nachteil der Verbraucher keiner Verjährung unterliegt.

Sobald die Urteile rechtskräftig sind, können Konsumentinnen und Konsumenten die zu Unrecht verlangten Zuschläge unter Hinweis auf die Gerichtsentscheidungen zurückverlangen. Konsumentenschutzminister Haupt hat zur konkreten Unterstützung der Konsumenten den VKI mit einer "Geld zurück"- Aktion beauftragt. Nähere Informationen dazu sind auf der Homepage des VKI unter www.verbraucherrecht.at abrufbar. "Diese erfreulichen Informationen sind vor allem auch für jene Reisenden, die ihre Weihnachts- bzw. Silvesterfeiertage im Ausland verbringen, interessant", bekräftigte Minister Haupt abschließend.
     
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