Entschädigungsregelungen für Internet, höhere Entschädigungssummen
Wien (bmj) - Die Bundesministerin für Justiz, Karin Miklautsch, begrüßte den Beschluß
der Mediengesetznovelle im Ministerrat am Mittwoch (22. 12.). Der aus dem Justizministerium stammende Entwurf
sieht die ausdrückliche Berücksichtigung von elektronischen Medien vor, was bisher nicht der Fall war,
und regelt die Entschädigungssummen bei Persönlichkeitsverletzungen neu - sie werden erhöht.
In der Praxis sind Zweifelsfragen aufgetreten, ob und wie die Bestimmungen des Mediengesetzes auf "das Internet"
anwendbar sind. Der Entwurf sieht vor, die elektronischen Medien einschließlich des Internet im Mediengesetz
nunmehr ausdrücklich zu berücksichtigen. Beispielsweise:
In die Bestimmungen zum Persönlichkeitsschutz wird ein neuer Ausschlussgrund eingefügt: Ein Entschädigungsanspruch
besteht nicht, wenn es sich um die Abrufbarkeit auf einer Website handelt, ohne dass der Medieninhaber oder einer
seiner Mitarbeiter oder Beauftragten die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen hat. · Die Antragsfrist
im selbstständigen Entschädigungsverfahren wird für den Bereich der Websites einheitlich wie die
Frist zur Geltendmachung des Gegendarstellungsanspruches geregelt. · Die Gegendarstellung oder nachträgliche
Mitteilung ist bei Veröffentlichung auf einer Website grundsätzlich einen Monat lang abrufbar zu machen.
· Zur Durchsetzung einer vom Gericht angeordneten Beschlagnahme oder Einziehung bei Websites soll eine an
den Ankläger oder Antragsteller zu zahlenden Geldbuße vorgesehen werden.
Die (erweiterte) Anwendbarkeit des Mediengesetzes auf den Inhalt ausländischer Websites wird vorgeschlagen.
Weitere Änderungen · Die Entschädigungssummen bei Verletzung von
Persönlichkeitsrechten werden unter Beibehaltung der Haftungshöchstgrenzen auf 20.000, 50.000
bzw. 100.000 Euro angehoben. · Bei wahrheitsgetreuer Wiedergabe der Äußerung eines Dritten im
öffentlichen Interesse soll sowohl die Einziehung als auch die Urteilsveröffentlichung ausgeschlossen
sein. · Kostentragung durch den Antragsteller, wenn sich sein Antrag als unberechtigt erweist. Im Fall einer
unmittelbaren Ausstrahlung im Sinn des oder einer Abrufbarkeit auf einer Website werden dem Medieninhaber Regressansprüche
gegen den Urheber des Medieninhaltsdeliktes eingeräumt. Darüber hinaus soll die Geltendmachung beschleunigt
und vereinfacht werden.
Die Mediengesetznovelle soll mit 1. Juli 2005 in Kraft treten. |