Spenden von Unternehmen abzugsfähig!  

erstellt am
02. 01. 04

Wien (bmf) - Das Bundesministerium für Finanzen gibt bekannt, dass Geld- oder Sachspenden von Unternehmen im Zusammenhang mit der tragischen Flutkatastrophe in Asien von der steuerlichen Abzugsfähigkeit gemäß § 4 Abs. 4 Z 9 EStG 1988 umfasst sind. Alle Details dazu finden Sie in den Einkommensteuerrichtlinien die hier auszugsweise angeführt sind:
(geänderte RZ gemäß Erlass des BMF, GZ 06 0104/13-IV/6/02, vom 20.01.2003)

Neben den bis 2001 in der Verwaltungspraxis anerkannten Sachspenden aus dem Waren- und Produktsortiment des Unternehmers (siehe dazu Rz 4837a) sind gemäß § 4 Abs. 4 Z 9 EStG 1988 ab der Veranlagung 2002 auch werbewirksame Geldspenden und werbewirksame Sachspenden anderer Art (zB von einem Kraftfahrzeugunternehmen zugekaufte und gespendete Kühlschränke), die im Zusammenhang mit der Hilfestellung in Katastrophenfällen geleistet werden, als Betriebsausgaben abzugsfähig. Eine Angemessenheitsprüfung ist hinsichtlich werbewirksamer Katastrophenspenden nicht vorzunehmen.

Werbewirksamkeit der Zuwendungen (Spenden) ist ua. gegeben,

  • bei medialer Berichterstattung über die Zuwendung (Tageszeitung, Wochenzeitung, Lokalpresse, Branchenzeitschrift, Fernsehen und Hörfunk)
  • in Kunden- und Klientenschreiben (regelmäßige Schreiben dieser Art oder bei bestimmten Anlässen, zB Weihnachtsschreiben),
  • bei Spendenhinweisen auf Werbeplakaten, in Auslagen (Schaufenstern), an der Kundenkasse eines Unternehmers,
  • bei Anbringen eines für Kunden sichtbaren Aufklebers im Geschäftsraum (Kanzlei, Ordination) oder auf einem Firmen-PKW,
  • im Rahmen der Eigenwerbung des Unternehmers, bspw. wenn dieser in einer (gegebenenfalls auch andere Werbeaussagen betreffenden) Werbeeinschaltung auf seine Spendenleistung hinweist,
  • bei einem Spendenhinweis auf der Homepage eines Unternehmers.


Abzugsfähig sind auch werbewirksame Katastrophenspenden an Hilfsorganisationen oder Gemeinden, Direktspenden an Familien oder Einzelpersonen sowie Direktspenden an Arbeitnehmer des Unternehmers.

Beim Empfänger der Spende (katastrophenbetroffene Privatperson, Unternehmer oder Arbeitnehmer eines Unternehmers) liegen keine steuerpflichtigen Einnahmen vor (§ 3 Abs. 1 Z 16 EStG 1988).

     
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