Betreuungsplan für Arbeitslose
Wien (bmwa) - Angelegenheiten des Arbeitsrechts machen den größten Anteil an neuen Regelungen
aus, die mit Jahreswechsel in Kraft treten. Neu geregelt werden ab Neujahr die Zumutbarkeitsbestimmungen für
Arbeitslose: Künftig gibt es auf die Dauer von 100 Tagen den Berufschutz, der Entgeltschutz wird während
der Bezugsdauer von Arbeitslosengeld für 120 Tage mit 80% der Bemessungsgrundlage festgesetzt, danach sind
es 75%. Als zumutbare Wegzeit wird ein Viertel der Arbeitszeit, bei Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei
Stunden und bei Teilzeitbeschäftigung mit mindestens 20 Wochenstunden eineinhalb Stunden, angesehen. Gesetzliche
Betreuungspflichten sind dabei allerdings zu berücksichtigen.
Ein verpflichtender Betreuungsplan des AMS für Arbeitslose wird eingeführt
Die frühzeitige Arbeitslosmeldung vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ermöglicht eine frühzeitige
Intervention des AMS und verlängert die Frist zur Geltendmachung des Arbeitslosengeldes nach Eintritt der
Arbeitslosigkeit um eine Woche.
Bei der Bildungskarenz gilt ein Mindesterfordernis von 16 Wochenstunden für Weiterbildungsmaßnahmen
als Voraussetzung für den Bezug von Weiterbildungsgeld
In der Krankenversicherung wird die Schutzfrist Arbeitsloser vor Beginn des Leistungsbezuges einheitlich mit vier
Wochen festgelegt (bisher null bis vier Wochen, in der Regel drei Wochen).
Von der Pensionsharmonisierung erfasste Bezieher von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) erwerben nicht Ersatzzeiten,
sonder "echte" Beitragszeiten in der Pensionsversicherung, und zwar in Höhe von 70 % der Bemessungsgrundlage
für Arbeitslosengeld (bzw. Bezieher von Notstandshilfe 92 % davon). Arbeitslose, die mangels Notlage keine
Notstandshilfe erhalten, erwerben Beitragszeiten in der Pensionsversicherung wie Bezieher von Notstandshilfe. Anders
als bei anderen Pensionsansprüchen kann trotz Anspruch auf Korridorpension auf die Dauer von insgesamt einem
Jahr noch Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bezogen werden
Im Rahmen internationaler Konzerne können qualifizierte ausländische Arbeitskräfte bis zu 50 Wochen
bewilligungsfrei zur Aus- und Weiterbildung in das österreichische Headquarter entsandt werden (nur mehr Anzeige
an AMS erforderlich).
Weiters finden in Novellen zum Angestelltengesetz (AngG), Gutsangestelltengesetz (GAngG), Bauarbeiter-Urlaubs-
und Abfertigungsgesetz (BUAG) und zum Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetz (BMVG) die im Zuge der Pensionsharmonisierung
neu geschaffenen Alterspensionen (Korridorpension und Schwerarbeitspension) die notwendige Berücksichtigung
("Pensionsabfertigung").
Neuerungen bei der Elternkarenz
Mit Novellen zum Mutterschutzgesetz (MSchG), Väterkarenzgesetz (VKG) und Landarbeitsgesetz (LAG) wurde
sichergestellt, dass weiterhin beide Elternteile eine Karenz in Anspruch nehmen können, der "Vorrang"
der Mutter musste jedoch im Hinblick auf die Elternurlaubs- und Gleichbehandlungsrichtlinie gestrichen werden.
Der Grundsatz der nichtgleichzeitigen Inanspruchnahme der Karenz durch beide Elternteile - mit Ausnahme des erstmaligen
Wechsels der Betreuungsperson - wurde durch diese Gesetzesänderungen sowohl im MSchG als auch im VKG und LAG
ausdrücklich festgehalten. Den Eltern bleibt es aber weiterhin überlassen, sich zu entscheiden, wer von
ihnen wann und wie lange Karenz in Anspruch nimmt.
Neues für Landarbeiter
Mit der Novelle zum Landarbeitsgesetz (LAG) fließen wesentliche Elemente des Arbeitsrechtsänderungsgesetzes
(ARÄG) 2000 in diesen Bereich ein, darüber hinaus werden Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes
(AVRAG) über die Nichtdiskriminierung von Arbeitnehmern mit befristeten Arbeitsverhältnissen und die
Informationspflicht bei Betriebsübergang sowie der Reform zum ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (betrifft Sicherheitsfachkräfte
und Arbeitsmediziner) übernommen. Weiters kommt es zum Wegfall des Frauennachtarbeitsverbots und des Haushaltstages
und zur Einführung der Familienhospizkarenz. Neu festgelegt werden die Rechtshilfe und Zusammenarbeit von
Behörden. Schließlich findet die Pensionsharmonisierung ihre Berücksichtigung im Abfertigungsrecht
des LAG.
Technische und administrative Änderungen
Mit neuen Verordnungen kommt es zu Änderungen bei den Kosten für den Bezug von elektrischer Energie:
Der Zuschlag auf den Strompreis für die Förderung von Kraft-Wärme-Kopplungen wird 2005 von bisher
0,15 auf 0,13 Cent je Kilowattstunde gesenkt. Gleichzeitig tritt die Förderbeitragsverordnung 2005 für
die Förderung von sonstigem Ökostrom (Biomasse, Windkraft, etc.) und Kleinwasserkraft in Kraft. Dafür
wird die Höchstgrenze der durchschnittlichen Gesamtkostenbelastung für die Förderung von Ökoenergie,
ausgenommen der aus Kleinwasserkraftanlagen erzeugten Energie, ab 1. Jänner 2005 mit 0,3 Cent/kWh neu bestimmt.
Rechtswirksam wird mit Jahreswechsel die Verordnung über Anforderungen an Bau und Ausstattung von Sportbooten. |