Linz (lk-oö) - Mit der Umsetzung der neuen EU-Agrarreform wird die Einhaltung bestimmter Bewirtschaftungsauflagen
eine zentrale Voraussetzung für den Erhalt von EU-Direktzahlungen.
Ein wesentliches Element dieser Bewirtschaftungsauflagen ist die Verpflichtung zum Erhalt von Dauergrünlandflächen".
Auf massives Drängen der Bauernvertretung konnte zuletzt eine Ausnahmeregelung beim Verbot des Grünlandumbruches
durchgesetzt werden. Damit konnten bisherige Beschränkungen und Härten bei der unternehmerischen Weiterentwicklung
von Grünlandbetrieben beseitigt werden", freut sich Kammerpräsident ÖR Herndl über den
erzielten Erfolg.
Unter Einhaltung bestimmter ökologischer Vorgaben kann nunmehr auf einzelbetrieblicher Ebene (jedoch unter
Berücksichtigung bestehender Umwelt-Verpflichtungen) ein Umbruch von Dauergrünlandflächen erfolgen.
Auf Drängen der Landwirtschaftskammer konnte dabei auf ein vorerst vorgesehenes Genehmigungsverfahren für
den Grünlandumbruch verzichtet werden. Ein zulässiger Grünlandumbruch ist künftig lediglich
im Mehrfachantrag durch die Änderung der Feldstücksnutzungsart (Korrektur von G auf A) zu melden. Dabei
muss aber insgesamt sichergestellt werden, dass der Grünlandanteil in Österreich gegenüber dem Referenzjahr
2003 um nicht mehr als 10 % zu Ungunsten des Dauergrünlandes abnimmt.
Damit wurde die Möglichkeit geschaffen, dass bisherige Grünland- bzw. Rinderhaltungsbetriebe unter Einhaltung
bestimmter ökologischer Auflagen auch in andere Produktionssparten wie Ackerbau, Ferkelerzeugung usw. umsteigen
können. "Mit dieser Regelung ist eine praxisgerechte Anpassung der GAP-Reform an die besonderen Anforderungen
unseres Bundeslandes (Oberösterreich, Anm.) gelungen", zeigt Kammerpräsident Herndl auf.
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