"VfGH hat nur marginalen Punkt aufgehoben – einzelne Bestimmungen werden konkretisiert"
Tirol (lk) - Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15. Dezember 2004, Zl. G 79-81/04-13,
Teile des § 6 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 als verfassungswidrig aufgehoben. Der VfGH hat dabei
die Auffassung vertreten, dass Inländer beim Erwerb land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke strengere
Voraussetzungen zu erfüllen hätten als Ausländer, bei denen aufgrund des Anwendungsvorranges des
Gemeinschaftsrechts das Erfordernis der Selbstbewirtschaftung nicht zum Tragen käme.
Anknüpfend an die Argumentation der Tiroler Landesregierung, wonach die Selbstbewirtschaftung (gleichermaßen
bei Inländern wie bei Ausländern) nur „grundsätzlich“, das heißt im Regelfall, vorliegen müsse,
hat der Verfassungsgerichtshof jedoch ausgeführt, dass es nun Aufgabe des Tiroler Landesgesetzgebers sei,
jene Voraussetzungen gesetzlich genau zu umschrieben, unter denen auf die Selbstbewirtschaftung verzichtet werden
kann.
„Damit erweist sich also das Erfordernis der Selbstbewirtschaftung keineswegs schlechthin als verfassungswidrig,
sondern es müssen lediglich die einschlägigen Gesetzesbestimmungen konkretisiert werden. Hiefür
hat der Verfassungsgerichtshof dem Landesgesetzgeber eine Frist bis 31.12.2005 eingeräumt. Es wurde nur ein
marginaler Punkt dieses Gesetzes als verfassungswidrig aufgehoben. Ich bin überzeugt, dass wir ein den Vorschriften
entsprechendes Gesetz formulieren können“, erklärt heute Landeshauptmann Herwig van Staa. „Der Grundsatz
des Gesetzes wird auch in Zukunft aufrecht erhalten bleiben: wer das Land bewirtschaftet soll es auch kaufen können“,
so der Landeshauptmann. |