Justizministerium sieht keine Nachteile für heimische Unternehmen
Wien (pk) - Ein Bericht des Justizministeriums ( III-116 d.B.), der kürzlich dem Nationalrat
zugeleitet wurde, erörtert die Frage, ob der im Zuge des Gewährleistungsrechts- Änderungsgesetzes
normierte Regressanspruch des Letztverkäufers Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten österreichischer Unternehmer
nach sich gezogen hat. Durch diese in § 933b ABGB verankerte Bestimmung kann nunmehr ein Unternehmer, der
einem Verbraucher Gewähr geleistet hat, von seinem Vormann, wenn dieser ebenfalls Unternehmer ist, auch nach
Ablauf der Fristen des § 933 ABGB Gewährleistung fordern, wobei dieser Anspruch innerhalb von zwei Monaten
ab Erfüllung der eigenen Gewährleistungspflicht gerichtlich geltend zu machen ist. Der Regress ist dabei
dispositiv ausgestaltet und kann durch vertragliche Vereinbarung modifiziert werden.
Der vorliegende Bericht enthält einen Überblick über die diesbezüglichen Regelungen in den
EU-Staaten und kommt zu dem Schluss, dass sich Österreich mit der dispositiven Regelung des § 933b ABGB
im europäischen Mittelfeld befindet. Die Gruppe jener Staaten, die den Regressanspruch strenger ausgestaltet
haben, ist klein, umfasst aber, wie der Bericht zu bedenken gibt, mit Deutschland den wichtigsten Handelspartner
Österreichs. Dem gegenüber hat aber eine Reihe anderer Staaten keinen speziellen Regress normiert, also
nicht einmal eine dispositive Schutzbestimmungen zugunsten der Händler, heißt es weiter. Bei einer Gesamtbetrachtung
sind somit nach Ansicht des Berichtes erhebliche Wettbewerbsverzerrungen zum Nachteil österreichischer Unternehmer
nicht zu befürchten.
Nach den Worten des Berichts bildet der europäische Rechtsvergleich für sich allein keinen Grund, eine
Änderung des § 933b ABGB vorzuschlagen. Dennoch könnte, so der Bericht weiter, aufgrund der besonderen
wirtschaftlichen Verhältnisse in Österreich eine bedingt zwingende Ausgestaltung des Rückgriffsrechtes
als Maßnahme zum Schutz kleinerer und mittlerer Unternehmer ins Auge gefasst werden, sofern der Gesetzgeber
dies als sinnvoll erachtet. Eine derartige Änderung bedürfe aber nicht nur einer umfassenden legistisch-technischen
Vorbereitung, sondern auch einer eingehenden rechts- und wirtschaftspolitischen Diskussion, heißt es dazu
abschließend im Bericht. |