Neue Gesetze zur Sicherung der Nahversorgung und zur Bekämpfung von Marktmachtmissbrauch
Wien (bmwa) - „Die Neufassung des Kartellgesetzes, eine Reform des Wettbewerbsgesetzes und Änderungen
im Nahversorgungsgesetz sind die Elemente einer Modernisierung des Wettbewerbsrechts, mit der wettbewerbswidriges
Verhalten bekämpft und die Sicherung der Nahversorgung verbessert werden sollen“, erklärte Wirtschafts-
und Arbeitsminister Dr. Martin Bartenstein am Dienstag (18. 01.) anlässlich des Starts der Begutachtungsfrist
des Gesetzes. Justizministerin Mag. Karin Miklautsch erklärte, „die wesentliche Neuerung ist die Anpassung
des materiellen Kartellrechts an das Wettbewerbsrecht der EU. Damit wird der letzte Schritt in einer längeren
Entwicklung zu einem modernen Kartellrecht gemacht, deren wesentlichste Stationen die Einführung der Zusammenschlusskontrolle
durch die Kartellgesetznovelle 1993 und die Einsetzung des Bundeskartellanwalts und der Bundeswettbewerbsbehörde
als Verfolgungsbehörden durch die Kartellgesetznovelle 2002 waren.“
Der Kern der Reform ist die Einführung eines allgemeinen Verbotes von Wettbewerbsbeschränkungen nach
dem Vorbild des Art. 81 EGV. Damit wird auch die sogenannte Legalausnahme im Sinn der neuen Durchführungsverordnung
zu dieser Bestimmung übernommen. Dabei handelt es sich um allgemein umschriebene Voraussetzungen, unter denen
Wettbewerbsbeschränkungen Kraft Gesetzes zulässig sind, ohne dass es der Entscheidung einer Behörde
im Einzelfall bedarf.
Vor allem durch die Einführung einer Art von "Kronzeugenregelung" soll der Bundeswettbewerbsbehörde
vermehrt Informationen über unerlaubte Absprachen zur Festlegung von Preisen und/oder Absatzquoten zufließen.
Österreich orientiert sich dabei an Programmen, die bei der Europäischen Kommission und in 15 weiteren
EU-Staaten bereits angewendet werden. Da die Aufdeckung von derartigen Absprachen entscheidend von Hinweisen aus
dem Kreis der Beteiligten abhängt, soll eine freiwillige Offenlegung von Informationen über ein Kartell
mit Straffreiheit oder zumindest einer deutlichen Strafreduzierung belohnt werden.
Mit dem neu geschaffenen Antragsrecht nach dem Nahversorgungsgesetz bekommen Bundeswettbewerbsbehörde und
Kartellanwalt ein besseres Instrument zur Sicherung der Nahversorgung. Verstöße gegen korrektes Verhalten
im Handel können nämlich dadurch leichter verfolgt werden, dass dabei - anders als im Kartellgesetz -
der Nachweis einer marktbeherrschenden Stellung nicht notwendig ist.
Weitere Änderungen sehen vor, dass Fusionsanmeldungen direkt bei der Bundeswettbewerbsbehörde eingebracht
werden und von dieser die Erteilung von Auskünften und die Vorlage von Unterlagen direkt durch Bescheid angeordnet
werden, was auch die Ermittlungen beschleunigen soll. Die Änderungen sollen nach dem Begutachtungsverfahren
(bis 25. Februar) noch im ersten Halbjahr 2005 im Parlament verabschiedet werden. |