Neue Mustervereinbarung für Investitionsschutzabkommen geplant
Wien (pk) - Nach einer aktuellen Aussprache zum Thema Basel II standen am Dienstag (18. 01.)
eine Reihe von Vorlagen auf der Tagesordnung des Finanzausschusses. Zunächst befassten sich die Mandatare
mit der Umsetzung einer EU-Richtlinie betreffend Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung. Dabei geht es
u.a. darum, dass die Produktpalette um eine so genannte "Betriebliche Kollektivversicherung" erweitert
wird. Einstimmig angenommen wurde ein V-F-Antrag auf Änderung des Investmentfondsgesetzes, der darauf abzielt,
ausländische Kapitalanlegefonds hinsichtlich der Kapitalertragsbesteuerung mit inländischen Fonds gleichzustellen.
Schließlich wurde noch über ein Doppelbesteuerungsabkommen mit San Marino sowie über ein Investitionsschutzabkommen
mit Äthiopien abgestimmt, die beide auf einhellige Zustimmung stießen.
Neues Altersvorsorgeprodukt: "Betriebliche Kollektivversicherung"
Zur Umsetzung einer EU-Richtlinie über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der
betrieblichen Altersversorgung legte die Bundesregierung einen Novellenentwurf zum Pensionskassengesetz und zum
Betriebspensionsgesetz samt Rechtsanpassungen in anderen Gesetzen (insbesondere im Versicherungsaufsichtsgesetz
und in Steuergesetzen) vor ( 707 d.B.). Zugleich werden die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einführung
des neuen Altersvorsorgeprodukts "betriebliche Kollektivversicherung" geschaffen.
Der Entwurf vereinheitlicht das Aufsichtsrecht für kapitalgedeckte, rechtlich selbständige Einrichtungen
der betrieblichen Altersversorgung. Im Einzelnen erhalten die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten Informationsrechte
über die Geschäftsbedingungen und die finanzielle Lage der Altersversorgungseinrichtung sowie Vorschriften
für die Veranlagung von Vermögenswerten. Die wechselseitige Anerkennung von Einrichtungen in Verbindung
mit spezifischen Aufsichtsregelungen ermöglicht auch grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit,
wobei die Vorschriften des Mitgliedstaates zur Anwendung gelangen, in dem die Einrichtung niedergelassen ist (Prinzip
der Kontrolle des Herkunftsstaates). Die Entscheidung für Umlageverfahren oder Kapitaldeckungsverfahren oder
eine kombinierte Lösung und für die Förderung bestimmter Formen des Pensionssparens obliegt allein
den Mitgliedstaaten.
Die Attraktivität und Funktionsfähigkeit von Pensionskassen soll gestärkt werden, indem man auf
den im Pensionskassengesetz vorgesehenen Mindestertrag verzichten können soll, um Verwaltungskosten zu sparen.
Das Eigenmittelerfordernis wird auf das notwendige und von der Richtlinie vorgegebene Ausmaß beschränkt.
Zusätzliche Eigenmittel sollen auf die Mindestertragsrücklage angerechnet werden können. Die Veranlagungsvorschriften
basieren nunmehr auf dem "prudent-person-Konzept", es werden qualitative Rahmenbedingungen und nur mehr
wenige quantitative Grenzen vorgegeben. Den Pensionskassen wird der Aufbau eines umfassenden Risikomanagements
vorgeschrieben. Sinken durch Erfüllung der Mindestertragsgarantie die Eigenmittel einer Pensionskasse unter
das erforderliche Mindestausmaß, sollen analog zum Versicherungsaufsichtsgesetz ein Solvabilitätsplan
und ein Sanierungsplan für die Wiederherstellung gesunder Finanzen sorgen.
Seine Fraktion werde zustimmen, auch wenn einige Punkte nicht klar geregelt seien, erklärte Abgeordneter
Dietmar Hoscher (S). Erfreut zeigte er sich darüber, dass die Konsumenten nun eine größere
Wahlmöglichkeit haben. Seine Fraktionskollegin Marianne Hagenhofer befürchtet, dass die Pensionskassen
auf Kosten der sozialen Sicherheit "immer mehr der Spekulation unterworfen" werden.
Es komme zwar zu einigen Verbesserungen, aber er sei nicht völlig überzeugt, meinte Abgeordneter Werner
Kogler (G). Er frage sich zudem, welche Vorteile sich für die Betriebspensionsbezieher ergeben.
Es sei grundsätzlich sehr erfreulich, dass es zu einer Weiterentwicklung der zweiten Säule der Altersvorsorge
komme, betonte Abgeordneter Peter Michael Ikrath (V). Die Produktpalette werde nunmehr um ein stabileres
Produkt mit einer kontinuierlichen Entwicklung erweitert.
Staatssekretär Alfred Finz wies darauf hin, dass es sich zunächst um eine notwendige Umsetzung
einer EU-Richtlinie handle. Es werde z.B. nun auch die grenzüberschreitende Tätigkeit von Pensionskassen
ermöglicht. Abgeordnetem Matznetter gegenüber merkte er an, dass die Regelungen von 2003 nicht zurückgenommen
werden. Damals sei eine Kursentwicklung bei den Aktien eingetreten, mit der niemand rechnen konnte. Durch die beschlossenen
Maßnahmen konnte das System gerettet werden und dieser Weg habe sich auch sehr gut bewährt. Er glaube
auch nicht, dass diese Vorgangsweise verfassungswidrig war.
Bei der Abstimmung wurde die Vorlage in der Fassung eines V-F-Abänderungsantrages mit den Stimmen von ÖVP,
SPÖ und FPÖ angenommen; die Grünen stimmten dagegen.
Gleichstellung von ausländischen Kaptalanlagefonds im Investmentfondsgesetz
Ein Antrag der Regierungsparteien betraf sodann die Änderung des Investmentfondsgesetzes 1993. Nunmehr soll
grundsätzlich keine Sicherungssteuer zur Anwendung kommen, wenn ausländische Kapitalanlagefonds dieselben
Kapitalertragsteuermeldungen abgeben wie inländische Kapitalanlagefonds. Damit sollen ausländische Kapitalanlagefonds
unter denselben Voraussetzungen und auf dieselbe Weise wie inländische Kapitalanlagefonds der Kapitalertragsteuer
unterliegen. Nur wenn keine Kapitalertragsteuermeldungen nach Paragraph 40 Abs. 2 Z 2 erfolgen, kommt die Sicherungssteuer
zur Anwendung. Dies muss auch für Ausschüttungen gelten, um nicht eine Besteuerungslücke für
nicht meldende ausländische Fonds zu öffnen. - Die Vorlage wurde einstimmig angenommen.
Doppelbesteuerungsabkommen mit San Marino und Investitonsschutzabkommen mit Äthiopien
Ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung mit San Marino orientiert sich inhaltlich an Grundsätzen,
die von der OECD erarbeitet wurden und mittlerweile internationale Anerkennung gefunden haben. Ein Investitionsschutzabkommen
mit Äthiopien dient der Förderung und dem Schutz von Investitionen. Es regelt auf der Grundlage der Gegenseitigkeit
die Entschädigungspflicht bei Enteignungen, Überweisungen und die Formen der Streitbeilegung. Das Abkommen
beruht auf dem Prinzip der Meistbegünstigung und Inländergleichbehandlung, ausgenommen der Vorteile,
die sich aus Integrationsmaßnahmen ergeben. Das Vertragsinstrument ermöglicht jeder Vertragspartei,
die Rechte ihres Investors im Investitionsland sicherzustellen und zu vertreten. Die Vertragsparteien gestehen
sich Meistbegünstigung und Inländergleichbehandlung zu. - Beide Vorlagen wurden einstimmig angenommen.
Abgeordnete Michaela Sburny (G) erinnerte daran, dass im Oktober des Vorjahres eine Enquete zum Thema Investitionsschutzabkommen
stattgefunden hat. Dabei haben die Experten einige Kritikpunkte der Opposition an derartigen Verträgen unterstützt.
Konsens habe es nach Auffassung von Sburny darüber gegeben, dass auch Sozial- und Umweltstandards künftig
miteinbezogen werden müssten. Weiters sollte ein finanz- und wirtschaftspolitischer Gestaltungsspielraum gewahrt
sowie die Transparenz bei den Schiedsgerichten erhöht werden. Sburny trat auch dafür ein, dass derartige
Abkommen in Zukunft evaluiert werden sollten, bevor man sie verlängert. Sie gehe aber davon aus, dass noch
weitere Gespräche geführt werden, weshalb sie zwei vorbereitete Anträge ihrer Fraktion nicht einbrachte.
Ausschussvorsitzender Günter Stummvoll (V) bestätigte die Aussage von Sburny. Es sei derzeit noch
zu früh, über die Anträge abzustimmen, da die drei zuständigen Ministerien zurzeit an einer
Mustervereinbarung arbeiten, die noch vor dem Sommer fertig gestellt sein soll. |