Wien (arbö) - Sei es nun ein Pirat, Asterix, Oberlix oder ein Römer in Rüstung: Wer sich
im heurigen Fasching für ein aufwendiges Kostüm entscheidet, das die Bewegungsfreiheit einschränkt
oder das Gesicht verdeckt, sollte sich zur Faschingsparty besser per Taxi chauffieren lassen oder die Öffis
benützen - aber auf keinen Fall sich selbst hinter das Lenkrad setzen.
Sieht die Straßenverkehrsordnung doch vor, dass der Lenker eines Fahrzeuges in der körperlichen und
geistigen Verfassung sein muss, ein Fahrzeug zu beherrschen, so die ARBÖ-Verkehrsjuristen. Ähnliches
findet sich im Kraftfahrgesetz, wonach der Lenker eines Kraftfahrzeuges den Lenkerplatz in bestimmungsgemäßer
Weise einnehmen und dafür sorgen muss, dass die Sicht vom Lenkerplatz aus für das sichere Lenken des
Fahrzeuges ausreicht. Wird eine Faschingsmaske oder ein aufwendiges Faschingskostüm getragen und dadurch die
Bewegungsfreiheit oder die Sicht eingeschränkt, ist dies nicht mehr gegeben. Saftige Strafen bis zu 2.180
Euro und der Verlust des Kaskoschutzes drohen! Kommt es zu einem Unfall, trifft den Maskierten zumindest ein Mitverschulden,
so der ARBÖ. |