Verfassungsausschuß beschließt Änderung des Datenschutzgesetzes  

erstellt am
18. 02. 05

Abgeordnete reagieren auf Erfahrungen bei Flutkatastrophe
Wien (pk) - Mit einer Änderung des Datenschutzgesetzes reagieren die Abgeordneten auf die innerösterreichischen Erfahrungen bei der Flutkatastrophe in Südostasien. Um Hilfeleistungen bei Katastrophenfällen in Zukunft nicht unnötig zu behindern, wird das Gesetz hinsichtlich der Bestimmungen über die Weitergabe sensibler und nicht-sensibler Personendaten adaptiert. Ein entsprechender Antrag der beiden Koalitionsparteien wurde am Donnerstag (17. 02.) vom Verfassungsausschuss des Nationalrats mit den Stimmen von ÖVP, SPÖ und Freiheitlichen gebilligt. Mittels eines VP-FP-Abänderungsantrags wurden noch einige Änderungen und Klarstellungen vorgenommen, die zwar auch von den Grünen begrüßt wurden, sie stellten jedoch generell die Notwendigkeit der Gesetzesänderung in Frage.

Nach § 1 Abs. 2 des geltenden Datenschutzgesetzes ist eine Datenverwendung derzeit grundsätzlich nur dann zulässig, wenn der oder die Betroffene dieser zustimmt oder die Wahrung seiner/ihrer lebenswichtigen Interessen eine solche erfordert. Die Einhaltung dieser Bestimmungen ist jedoch im Katastrophenfall oft nur schwer möglich. Vielfach könne ein Sachverhalt auch nicht mit Klarheit festgestellt werden, sodass es zu Interpretationsschwierigkeiten komme, heißt es in den Erläuterungen zum Gesetzesantrag. Um rasch Hilfe leisten zu können, müsse aber gewährleistet sein, dass die Behörden und Hilfsorganisationen ihre Aufgaben ohne Behinderung erfüllen könnten. Auch stelle die Information naher Angehöriger über das Schicksal ihrer Familienmitglieder ein legitimes Interesse dar.

Konkret wird daher normiert, dass sowohl nicht-sensible als auch sensible personenbezogene Daten weitergegeben werden dürfen, wenn deren Verwendung im Katastrophenfall zur Hilfeleistung für die von der Katastrophe unmittelbar betroffenen Personen, zur Auffindung und Identifizierung von Abgängigen und Verstorbenen und zur Information von Angehörigen notwendig ist. Außerdem dürfen Behörden und Hilfsorganisationen - unter gewissen Auflagen - an einem Informationsverbundsystem teilnehmen. Dies ist beispielsweise bei der Führung von Listen von Vermissten, Verletzten oder Verstorbenen denkbar - allerdings gibt es im Gesetz klare Beschränkungen, welche Daten in welcher Form in ein solches Informationsverbundsystem eingespeist werden dürfen.

Hinsichtlich der Verwendung sensibler Daten ist überdies eine strenge Zweckbeschränkung vorgesehen. Die Verwendung sensibler Daten ist laut Gesetzesantrag nur zulässig, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten der Behörden und anderer öffentlicher Stellen gedeckt sind.

Auch der Datenfluss zwischen in- und ausländischen Behörden und Hilfsorganisationen wird mit der in Aussicht genommenen Gesetzesänderung gewährleistet. Jedoch dürfen Daten in Staaten ohne angemessenes Datenschutzniveau nur dann übermittelt werden, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen auch im Ausland ausreichend gewahrt werden. Die Datenschutzkommission kann zum Schutz der Betroffenenrechte Datenübermittlungen oder -überlassungen untersagen.

Auskünfte sollen laut Gesetzentwurf grundsätzlich nur an nahe Angehörige weitergegeben werden dürfen, darunter fallen jedenfalls Eltern, Kinder sowie EhepartnerInnen und LebensgefährtInnen. Sonstige nahe Verwandte müssen eine gewisse Intensität der Bindung glaubhaft machen. Um Missbrauch zu verhindern, muss im Zweifelsfall die Identität der anfragenden Personen überprüft werden.

Die Daten sind jedenfalls zu löschen, wenn sie für die Erfüllung des Zwecks nicht mehr benötigt werden. Alle Datenverwendungen müssen laut Gesetzesvorschlag auch protokolliert werden.

Seitens der SPÖ begründeten Abgeordneter Günther Kräuter und Abgeordneter Johann Maier die Zustimmung zum Gesetzesantrag damit, dass Einwendungen des Datenschutzrates im Abänderungsantrag berücksichtigt worden seien und sich die datenschutzrechtliche Situation insgesamt nicht verschlechtere. Er glaube nicht, dass es durch die Gesetzesänderung zu Datenmissbrauch kommen werde, sagte Maier. Der Abgeordnete wies allerdings darauf hin, dass auch im Datenschutzrat die Meinung vertreten worden sei, dass die Änderung des Datenschutzgesetzes in der vorgesehenen Form im Grunde genommen nicht notwendig wäre.

Skeptisch äußerten sich die Grünen zur Gesetzesänderung. Nach Ansicht von Abgeordneter Terezija Stoisits wurden zwar durch den Abänderungsantrag Verbesserungen vorgenommen, ihr sei aber nicht klar, was bestimmte sensible Daten mit Lawinenabgängen oder anderen Katastrophen zu tun hätten. Zudem ist ihr zufolge nirgends definiert, was eine Katastrophe ist. Ähnlich argumentierte ihre Fraktionskollegin Eva Glawischnig, die sich, wie sie sagte, nicht vorstellen kann, dass in Katastrophenfällen Angaben über die politische oder sexuelle Orientierung oder die religiöse Zugehörigkeit von Betroffenen benötigt werden.

Abgeordnete Helene Partik-Pable (F) zeigte sich hingegen über die rasche Reaktion auf die Flutkatastrophe in Südostasien erfreut und bewertete die Gesetzesänderung positiv.

Staatssekretär Franz Morak machte geltend, dass die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen nicht ausreichen würden, um benötigte Daten in Katastrophenfällen weiterzugeben. Was eine Katastrophe ist, ist ihm zufolge im österreichischen Rechtsbestand ausreichend definiert.

Auf Vorschlag der SPÖ fasste der Verfassungsausschuss auch eine Ausschussfeststellung hinsichtlich der Datenweitergabe von Reisebürounternehmen im Katastrophenfall.
     
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