EU-Kommissionspräsident Barroso informierte über EU-Verfassungsvertrag
und finanzielle Rahmenbedingungen
Bregenz (vlk) - Am 23. und 24. Februar 2005 hielt der Ausschuss der Regionen (AdR) seine 58. Plenarversammlung
in Brüssel ab. Erstmals dabei war Landtagspräsident Gebhard Halder als neues stellvertretendes Mitglied
im AdR. Neben verschiedenen Stellungnahmen, wobei die Daseinsvorsorge ein wichtiges Thema war, fand im Rahmen dieser
AdR-Plenarversammlung der "strukturierte Dialog" mit der Europäischen Kommission statt.
Mit dem "strukturierten Dialog", der letztes Jahr zum ersten Mal abgehalten wurde, will die Kommission
ihre Beziehungen zu den Vertretern regionaler und lokaler Gebietskörperschaften stärken. Die Kommission
war dabei mit ihrem Präsidenten José Manuel Barroso höchstrangig vertreten. Er hob die Bedeutung
des regelmäßigen Kontaktes mit den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften hervor, denn "Europa
wird nicht in Brüssel verwirklicht", wie Barroso ausführte. Ausführlich ging Barroso auf die
kommenden Herausforderungen der EU – in nächster Zeit die Annahme des neuen EU-Verfassungsvertrages und die
Verabschiedung der finanziellen Rahmenbedingungen für den Zeitraum 2007 – 2013 – ein.
Strenge Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips
Am Vortag hatte sich der AdR mit der Daseinsvorsorge, einem für die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften
sowie die Bürgerinnen und Bürger umfassenden, wichtigen Thema gewidmet. Die Kommission legte dazu ein
"Weißbuch" vor, in dem die auf EU-Ebene zu den Daseinsvorsorgeleistungen geplante weitere Vorgangsweise
angekündigt wurde. Der AdR würdigt zwar in seiner Stellungnahme die Bemühungen der Kommission in
diesem Bereich. Besonders kritisiert er jedoch, dass die Kommission keine klare Definition von Dienstleistungen
von allgemeinem Interesse vorgelegt hat und damit die Abgrenzungsprobleme – beispielsweise was die Zulässigkeit
von staatlichen Beihilfen betrifft – weiter bestehen.
Fest gehalten wurde seitens des AdR, dass EU-Rechtsetzungen in diesem Bereich nur unter strengster Einhaltung des
Subsidiaritätsprinzips erfolgen dürfen. Auch darf die Entscheidungsfreiheit der Gebietskörperschaften
hinsichtlich der Modalitäten und Organisation der Dienstleistungen nicht eingeschränkt werden. |