e-Card ist gleichzeitig auch Europäische Krankenversicherungskarte   

erstellt am
04. 03. 05

Wien (sv) - Mit der seit 28. Februar 2005 beginnenden österreichweiten Einführung der e-card als Krankenscheinersatz ändert sich künftig auch die Anspruchsnachweise über den bestehenden Krankenversicherungsschutz von Österreichern während eines vorübergehenden Aufenthaltes in einem EU-Mitgliedsstaat, EWR-Staat und der Schweiz. Mit Einführung der e-card wird deren Rückseite als "Europäische Krankenversicherungskarte" (EKVK) gestaltet und schrittweise im Verhältnis zu jenen Staaten, in denen das EG-Recht anzuwenden ist, an Stelle des Formblattes E 111 ("Urlaubskrankenschein") treten. Dadurch entfällt die Ausstellung der "Urlaubskranken- scheine" für die Staaten Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern in der derzeitigen Form. Für die Dienstgeber bzw. die Krankenversicherungsträger, die die Urlaubskrankenscheine bekanntlich ausstellen, ist das eine bedeutende administrative Entlastung.

Solange aber noch keine e-card zur Verfügung steht (die Ausgabe soll im Jahr 2005 abgeschlossen sein), hat der Dienstgeber oder der Krankenversicherungsträger grundsätzlich die "Bescheinigung als provisorischer Ersatz für die Europäische Krankenversicherungskarte" zur Verfügung zu stellen.

Von den österreichischen Anspruchsberechtigten sollten aber jedenfalls folgende Hinweise beachtet werden:

Sowohl der vor dem 1. März 2005 ausgestellte "Urlaubskrankenschein" E 111 als auch die "Ersatzbescheinigung" ist personengebunden. Das heißt, dass für den Versicherten und für jeden anspruchsberechtigten Familienangehörigen ein eigenes Formular durch den Dienstgeber oder den zuständigen Krankenversicherungsträger ausgegeben wird.

Mit diesen Anspruchsnachweisen (EKVK, provisorische Ersatzbescheinigung oder Formblatt E 111) können alle Sachleistungen wie Arztbesuch oder Spitalsaufenthalt in Anspruch genommen werden, die sich während eines Aufenthaltes (Urlaub, dienstliche Entsendung) im Gebiet eines anderen EU - Mitgliedstaates, EWR - Staates und der Schweiz unter Berücksichtigung der Art der Leistungen und der voraussichtlichen Aufenthaltsdauer als medizinisch notwendig erweisen.

Die Anspruchsnachweise ist bei Inanspruchnahme von Sachleistungen einschließlich einer Krankenhausbehandlung in den vorerwähnten Staaten direkt dem ausländischen Leistungserbringer (Arzt, Krankenhaus, usw.) vorzulegen. In Großbritannien wird die kostenlose Krankenbehandlung im Rahmen des staatlichen Gesundheitsdienstes bis 31. Dezember 2005 noch gegen Vorlage eines gültigen österreichischen Reisepasses durchgeführt.

Bei einer Reise nur zwecks Inanspruchnahme einer bestimmten Behandlung in einem der vorerwähnten Staaten werden deren Kosten nur dann vom zuständigen österreichischen Krankenversicherungsträger übernommen, wenn dieser Träger seine Zustimmung dazu erteilt und das Formblatt E 112 ausgestellt hat. In diesem Fall muss das Formular E 112 nach wie vor beim aushelfenden ausländischen Träger in einen nationalen Anspruchsnachweis umgetauscht werden; die EKVK oder die "Ersatzbescheinigung" können für diese Fälle nicht verwendet werden.
     
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