Wien (sv) - Mit der seit 28. Februar 2005 beginnenden österreichweiten Einführung der e-card als
Krankenscheinersatz ändert sich künftig auch die Anspruchsnachweise über den bestehenden Krankenversicherungsschutz
von Österreichern während eines vorübergehenden Aufenthaltes in einem EU-Mitgliedsstaat, EWR-Staat
und der Schweiz. Mit Einführung der e-card wird deren Rückseite als "Europäische Krankenversicherungskarte"
(EKVK) gestaltet und schrittweise im Verhältnis zu jenen Staaten, in denen das EG-Recht anzuwenden ist, an
Stelle des Formblattes E 111 ("Urlaubskrankenschein") treten. Dadurch entfällt die Ausstellung der
"Urlaubskranken- scheine" für die Staaten Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland,
Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg,
Malta, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn
und Zypern in der derzeitigen Form. Für die Dienstgeber bzw. die Krankenversicherungsträger, die die
Urlaubskrankenscheine bekanntlich ausstellen, ist das eine bedeutende administrative Entlastung.
Solange aber noch keine e-card zur Verfügung steht (die Ausgabe soll im Jahr 2005 abgeschlossen sein), hat
der Dienstgeber oder der Krankenversicherungsträger grundsätzlich die "Bescheinigung als provisorischer
Ersatz für die Europäische Krankenversicherungskarte" zur Verfügung zu stellen.
Von den österreichischen Anspruchsberechtigten sollten aber jedenfalls folgende Hinweise beachtet werden:
Sowohl der vor dem 1. März 2005 ausgestellte "Urlaubskrankenschein" E 111 als auch die "Ersatzbescheinigung"
ist personengebunden. Das heißt, dass für den Versicherten und für jeden anspruchsberechtigten
Familienangehörigen ein eigenes Formular durch den Dienstgeber oder den zuständigen Krankenversicherungsträger
ausgegeben wird.
Mit diesen Anspruchsnachweisen (EKVK, provisorische Ersatzbescheinigung oder Formblatt E 111) können alle
Sachleistungen wie Arztbesuch oder Spitalsaufenthalt in Anspruch genommen werden, die sich während eines Aufenthaltes
(Urlaub, dienstliche Entsendung) im Gebiet eines anderen EU - Mitgliedstaates, EWR - Staates und der Schweiz unter
Berücksichtigung der Art der Leistungen und der voraussichtlichen Aufenthaltsdauer als medizinisch notwendig
erweisen.
Die Anspruchsnachweise ist bei Inanspruchnahme von Sachleistungen einschließlich einer Krankenhausbehandlung
in den vorerwähnten Staaten direkt dem ausländischen Leistungserbringer (Arzt, Krankenhaus, usw.) vorzulegen.
In Großbritannien wird die kostenlose Krankenbehandlung im Rahmen des staatlichen Gesundheitsdienstes bis
31. Dezember 2005 noch gegen Vorlage eines gültigen österreichischen Reisepasses durchgeführt.
Bei einer Reise nur zwecks Inanspruchnahme einer bestimmten Behandlung in einem der vorerwähnten Staaten werden
deren Kosten nur dann vom zuständigen österreichischen Krankenversicherungsträger übernommen,
wenn dieser Träger seine Zustimmung dazu erteilt und das Formblatt E 112 ausgestellt hat. In diesem Fall muss
das Formular E 112 nach wie vor beim aushelfenden ausländischen Träger in einen nationalen Anspruchsnachweis
umgetauscht werden; die EKVK oder die "Ersatzbescheinigung" können für diese Fälle nicht
verwendet werden. |