Qualitätssicherungsgesetz und Wirtschaftstreuhandberufsgesetz in Begutachtung
Wien (bmwa) - "Ein wesentlicher Schritt in Richtung Erhöhung und Sicherung der Qualität
von Abschlussprüfungen sowie der Entbürokratisierung und der Stärkung der Selbstverwaltung im Bereich
der wirtschaftsberatenden Berufe wird durch das neue Qualitätssicherungsgesetz und die Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetz
- WTBG, die nun in Begutachtung sind, gesetzt", so Wirtschafts- und Arbeitsminister Dr. Martin Bartenstein.
Schwerpunkt ist die Einführung eines Qualitätssicherungssystems für Wirtschaftstreuhänder und
Revisoren, die Pflichtprüfungen durchführen, sowie die Einführung von regelmäßigen externen
Qualitätsprüfungen. Jede Qualitätsprüfung hat sämtliche Qualitätssicherungsmaßnahmen
zu umfassen. Die Bestellung des Qualitätsprüfers erfolgt durch einen unabhängigen Arbeitsausschuss,
wobei der Qualitätsprüfer an die zu prüfende natürliche oder juristische Person weder finanziell
noch persönlich gebunden sein darf. Die Überprüfung des Berichtes erfolgt durch den Arbeitsausschuss.
Als letztverantwortliche Stelle fungiert ein unabhängiger Qualitätskontrollbeirat.
Durch die Änderungen im Wirtschaftstreuhandberufsgesetz besteht nunmehr die Möglichkeit eines direkten
Zuganges zum Beruf des Wirtschaftsprüfers. Die Zulassungsvoraussetzungen zu den Fachprüfungen werden
neu formuliert, die Anrechnungszeiten an die Berufsanwärterzeiten angepasst sowie einzelne Änderungen
im Prüfungswesen an die im EU-Binnenmarkt bestehenden Benchmarks angeglichen.
Der Berechtigungsumfang der Steuerberater wird erweitert, sodass diese auch zur Vertretung vor dem Verwaltungsgerichtshof
berechtigt sind.
Die Delegation einzelner Verordnungskompetenzen, wie etwa Zulassungsverordnungen und Prüfungsordnungen an
die Kammer der Wirtschaftstreuhänder soll Wirtschafts- und Praxisnähe optimieren. Mit demselben Ziel
wird die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse für die Fachprüfungen neu gestaltet.
Die Neuregelungen betreffen auch die Voraussetzungen für Zweigstellen, den Entfall der Verschwiegenheitspflicht,
das Ruhen einer Berufsbefugnis, die Neugestaltung der Folgen eines Konkurses sowie die Schaffung der Parteistellung
der Kammer der Wirtschaftstreuhänder bezüglich der Verfahren vor den Landeshauptleuten und dem Verwaltungsgerichtshof. |