Wien (oenb) - Noch einen substanziellen Anpassungsbedarf bei der Notenbankgesetzgebung der Reformländer
Südosteuropas im Hinblick auf einen möglichen Beitritt zur Europäischen Union stellt eine soeben
veröffentlichte Studie der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) fest. Handlungsbedarf gibt es insbesondere
in den Bereichen Notenbankunabhängigkeit, Verbot der Fiskalfinanzierung und der Verlustabdeckung von Notenbanken.
Die OeNB konzentriert sich mit dieser Studie erneut auf ihren erweiterten Forschungsschwerpunkt der Länder
Südosteuropas, welche die künftige Generation der EU-Beitrittsländer und EU-Kandidatenländer
darstellen.
In ihrer Studie untersuchte die OeNB die aktuellen Notenbankgesetze in sieben südosteuropäischen Reformländern,
nämlich in Bulgarien und Rumänien, in Kroatien sowie in Albanien, Bosnien und Herzegowina, Mazedonien
und Serbien.
Besonderer Fokus wurde auf die verschiedenen Elemente der Notenbank-unabhängigkeit gelegt, wie etwa die Zielformulierung
der Geldpolitik, die Kompetenz zur Gestaltung und Umsetzung der Geldpolitik, den rechtlichen Status des Notenbankgouverneurs
und der übrigen Mitglieder des höchsten geldpolitischen Entscheidungsgremiums sowie auf die Frage des
Verbots der Fiskalfinanzierung. Bei der Beurteilung im Hinblick auf die „EU-Reife“ wurden die Vorgaben des EU-Vertrags
sowie der Satzung des ESZB und der EZB als „Messlatte“ herangezogen, welche die Länder spätestens mit
dem EU-Beitritt erfüllen müssen.
Die Studie kommt zum Ergebnis, dass die Notenbankgesetze Südosteuropas zwar in manchen Bereichen bereits als
weitgehend „Maastricht-konform“ betrachtet werden können, identifiziert allerdings auch zahlreiche Regelungen,
die derzeit noch nicht dem „acquis communautaire“ der EU entsprechen: So ist das Verbot der direkten Fiskalfinanzierung
durch die Notenbanken zwar in fünf der sieben untersuchten Länder gesetzlich verankert, in Albanien und
Serbien ist diese aber nach wie vor rechtlich zulässig. Ein weiterer Kritikpunkt betrifft die Bestimmungen
zur Verlustabdeckung von Notenbanken, wo in fünf der sieben Länder noch Anpassungsbedarf besteht. Schließlich
müssen die derzeit gültigen rechtlichen Regelungen zu möglichen Entlassungsgründen von Notenbankmanagern
noch in den meisten Ländern adaptiert werden.
Im Hinblick auf das erklärte Ziel eines EU-Beitritts sämtlicher untersuchter Länder in der näheren
bzw. ferneren Zukunft werde es notwendig sein, rechtzeitig die erforderlichen rechtlichen Anpassungsschritte einzuleiten
bzw. durchzuführen. |