Notenbankgesetzgebung in Südosteuropa noch nicht "EU-reif"   

erstellt am
01. 03. 05

Wien (oenb) - Noch einen substanziellen Anpassungsbedarf bei der Notenbankgesetzgebung der Reformländer Südosteuropas im Hinblick auf einen möglichen Beitritt zur Europäischen Union stellt eine soeben veröffentlichte Studie der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) fest. Handlungsbedarf gibt es insbesondere in den Bereichen Notenbankunabhängigkeit, Verbot der Fiskalfinanzierung und der Verlustabdeckung von Notenbanken. Die OeNB konzentriert sich mit dieser Studie erneut auf ihren erweiterten Forschungsschwerpunkt der Länder Südosteuropas, welche die künftige Generation der EU-Beitrittsländer und EU-Kandidatenländer darstellen.

In ihrer Studie untersuchte die OeNB die aktuellen Notenbankgesetze in sieben südosteuropäischen Reformländern, nämlich in Bulgarien und Rumänien, in Kroatien sowie in Albanien, Bosnien und Herzegowina, Mazedonien und Serbien.

Besonderer Fokus wurde auf die verschiedenen Elemente der Notenbank-unabhängigkeit gelegt, wie etwa die Zielformulierung der Geldpolitik, die Kompetenz zur Gestaltung und Umsetzung der Geldpolitik, den rechtlichen Status des Notenbankgouverneurs und der übrigen Mitglieder des höchsten geldpolitischen Entscheidungsgremiums sowie auf die Frage des Verbots der Fiskalfinanzierung. Bei der Beurteilung im Hinblick auf die „EU-Reife“ wurden die Vorgaben des EU-Vertrags sowie der Satzung des ESZB und der EZB als „Messlatte“ herangezogen, welche die Länder spätestens mit dem EU-Beitritt erfüllen müssen.

Die Studie kommt zum Ergebnis, dass die Notenbankgesetze Südosteuropas zwar in manchen Bereichen bereits als weitgehend „Maastricht-konform“ betrachtet werden können, identifiziert allerdings auch zahlreiche Regelungen, die derzeit noch nicht dem „acquis communautaire“ der EU entsprechen: So ist das Verbot der direkten Fiskalfinanzierung durch die Notenbanken zwar in fünf der sieben untersuchten Länder gesetzlich verankert, in Albanien und Serbien ist diese aber nach wie vor rechtlich zulässig. Ein weiterer Kritikpunkt betrifft die Bestimmungen zur Verlustabdeckung von Notenbanken, wo in fünf der sieben Länder noch Anpassungsbedarf besteht. Schließlich müssen die derzeit gültigen rechtlichen Regelungen zu möglichen Entlassungsgründen von Notenbankmanagern noch in den meisten Ländern adaptiert werden.

Im Hinblick auf das erklärte Ziel eines EU-Beitritts sämtlicher untersuchter Länder in der näheren bzw. ferneren Zukunft werde es notwendig sein, rechtzeitig die erforderlichen rechtlichen Anpassungsschritte einzuleiten bzw. durchzuführen.
     
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