Brüssel (eu-int) - Die Kommission hat am Donnerstag (17. 03.) einen Vorschlag für einen Rahmenbeschluss
des Rates zur Berücksichtigung der in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ergangenen Verurteilungen
in einem neuen Strafverfahren angenommen. Dem Vorschlag ging ein Weißbuch der Kommission vom 25 Januar 2005
voraus, das sich mit dem Austausch von Informationen über strafrechtliche Verurteilungen und deren Wirkung
innerhalb der Europäischen Union auseinander setzte.
In dem Weißbuch wurde der Frage nachgegangen, wie Informationen über strafrechtliche Verurteilungen
im Gebiet der Union ausgetauscht und genutzt werden, und das weitere Vorgehen der EU in diesem Bereich umrissen:
1. Verbesserung des Informationsflusses und 2. Gewähr, dass diese Informationen außerhalb des Mitgliedstaats,
in dem die Verurteilung ergangen ist, u. a. in einem neuen Strafverfahren, das wegen einer anderen Straftat eingeleitet
worden ist, ihre Wirkung entfalten können. Zur Umsetzung der ersten Zielvorgabe plant die Kommission bis Ende
Juni die Vorlage eines Beschlussvorschlags zur Einrichtung eines elektronischen Datenaustauschs über strafrechtliche
Verurteilungen. Der soeben angenommene Vorschlag für einen Rahmenbeschluss bezieht sich auf die zweite Zielvorgabe.
Ein verbesserter Datenaustausch wäre für die Mitgliedstaaten in der Tat nur von geringem Nutzen, wenn
sie die übermittelten Daten nicht berücksichtigen dürften. Umgekehrt dürfte die Möglichkeit,
die mitgeteilten Informationen tatsächlich zu nutzen, die Verbesserung des Informationsaustauschs deutlich
beflügeln.
Auf einzelstaatlicher Ebene können frühere strafrechtliche Verurteilungen in einem neuen Strafverfahren
vor, im und nach dem Verfahren, insbesondere bei der Strafvollstreckung, zum Tragen kommen. Die verschiedenen Verfahrensabschnitte
sind in dem vorgeschlagenen Rahmenbeschluss erfasst. In dem Vorschlag wird festgelegt, welche Voraussetzungen vorliegen
müssen, damit eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Verurteilung in einem neuen wegen einer anderen
Straftat eingeleiteten Strafverfahren berücksichtigt werden kann.
Darüber hinaus sieht der Vorschlag zwingende und nicht zwingende Gründe für die Nichtberücksichtigung
von in anderen Mitgliedstaaten ergangenen Verurteilungen vor, insbesondere um zu verhindern, dass eine in einem
anderen Mitgliedstaat verurteilte Person bei einem späteren Verfahren im Inland schlechter gestellt wird als
eine Person, die wegen desselben Tatbestands im Inland vorbestraft ist.
Des Weiteren werden Regeln für die Aufnahme von in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Verurteilungen in
das nationale Strafregister formuliert, um zu große Abweichungen in der Praxis zu vermeiden, die die Betroffenen
benachteiligen könnten. |