Strafverfahren: Berücksichtigung von in anderen Mitgliedstaaten ergangenen Verurteilungen  

erstellt am
18. 03. 05

Brüssel (eu-int) - Die Kommission hat am Donnerstag (17. 03.) einen Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates zur Berücksichtigung der in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ergangenen Verurteilungen in einem neuen Strafverfahren angenommen. Dem Vorschlag ging ein Weißbuch der Kommission vom 25 Januar 2005 voraus, das sich mit dem Austausch von Informationen über strafrechtliche Verurteilungen und deren Wirkung innerhalb der Europäischen Union auseinander setzte.

In dem Weißbuch wurde der Frage nachgegangen, wie Informationen über strafrechtliche Verurteilungen im Gebiet der Union ausgetauscht und genutzt werden, und das weitere Vorgehen der EU in diesem Bereich umrissen: 1. Verbesserung des Informationsflusses und 2. Gewähr, dass diese Informationen außerhalb des Mitgliedstaats, in dem die Verurteilung ergangen ist, u. a. in einem neuen Strafverfahren, das wegen einer anderen Straftat eingeleitet worden ist, ihre Wirkung entfalten können. Zur Umsetzung der ersten Zielvorgabe plant die Kommission bis Ende Juni die Vorlage eines Beschlussvorschlags zur Einrichtung eines elektronischen Datenaustauschs über strafrechtliche Verurteilungen. Der soeben angenommene Vorschlag für einen Rahmenbeschluss bezieht sich auf die zweite Zielvorgabe. Ein verbesserter Datenaustausch wäre für die Mitgliedstaaten in der Tat nur von geringem Nutzen, wenn sie die übermittelten Daten nicht berücksichtigen dürften. Umgekehrt dürfte die Möglichkeit, die mitgeteilten Informationen tatsächlich zu nutzen, die Verbesserung des Informationsaustauschs deutlich beflügeln.

Auf einzelstaatlicher Ebene können frühere strafrechtliche Verurteilungen in einem neuen Strafverfahren vor, im und nach dem Verfahren, insbesondere bei der Strafvollstreckung, zum Tragen kommen. Die verschiedenen Verfahrensabschnitte sind in dem vorgeschlagenen Rahmenbeschluss erfasst. In dem Vorschlag wird festgelegt, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Verurteilung in einem neuen wegen einer anderen Straftat eingeleiteten Strafverfahren berücksichtigt werden kann.

Darüber hinaus sieht der Vorschlag zwingende und nicht zwingende Gründe für die Nichtberücksichtigung von in anderen Mitgliedstaaten ergangenen Verurteilungen vor, insbesondere um zu verhindern, dass eine in einem anderen Mitgliedstaat verurteilte Person bei einem späteren Verfahren im Inland schlechter gestellt wird als eine Person, die wegen desselben Tatbestands im Inland vorbestraft ist.

Des Weiteren werden Regeln für die Aufnahme von in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Verurteilungen in das nationale Strafregister formuliert, um zu große Abweichungen in der Praxis zu vermeiden, die die Betroffenen benachteiligen könnten.
     
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