Familienbeihilfe im freiwilligen sozialen Jahr  

erstellt am
17. 03. 05

Zwei Bestimmungen der Salzburger Landesabgabenordnung authentisch interpretiert
Salzburg (lk) - In einer Unterbrechung der Plenarsitzung behandelte am Mittwoch (16. 03.) Nachmittag der Sozial- und Gesundheitsausschuss unter dem Vorsitz von LAbg. Mag. Hilde Eisl (SPÖ) einen Dringlichen Antrag der ÖVP betreffend die Gewährung der Familienbeihilfe für Personen, die in einem freiwilligen sozialen Jahr arbeiten. In diesem Antrag, der einstimmig angenommen wurde, wird die Landesregierung aufgefordert, an die zuständigen Bundesstellen mit dem Ersuchen heranzutreten, die Gewährung der Familienbeihilfe für Personen, die im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres oder unter gleichartigen Voraussetzungen in einem anderen freiwilligen Dienst tätig sind, umgehend umzusetzen.

Auf Antrag der SPÖ und der ÖVP befasste sich anschließend der Verfassungs- und Verwaltungsausschuss unter dem Vorsitz von LAbg. Arno Kosmata (SPÖ) mit einem Gesetz zur authentischen Interpretation zweier Bestimmungen der Salzburger Landesabgabenordnung. Auf Grund dieses von SPÖ, ÖVP und Grünen gegen die FPÖ beschlossenen Gesetzes ist § 153 Abs. 4 der Salzburger Landesabgabenordnung so zu verstehen, dass dann, wenn eine Berufung oder ein Antrag vor Eintritt der Verjährung eingebracht wurde, bis zur Erledigung dieser Berufung oder des Antrages auch die absolute Festsetzungsverjährung des § 153 Abs. 3 nicht eintreten kann. Dabei gelten als Anträge auch Erklärungen, durch die eine frühere Abgabenerklärung geändert wird.

Dieser Antrag sei im Zusammenhang mit der Aufhebung der Getränkesteuer zu sehen, sagte SPÖ-Klubobmann LAbg. Mag. David Brenner. Die FPÖ werde nicht zustimmen, weil die Freiheitlichen mehrfach betont haben, dass die Betriebe in dieser Frage im Unklaren gelassen wurden. Das könne nicht im Nachhinein sanktioniert werden, sagte Klubobmann Dr. Karl Schnell.
     
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