Zwei Bestimmungen der Salzburger Landesabgabenordnung authentisch interpretiert
Salzburg (lk) - In einer Unterbrechung der Plenarsitzung behandelte am Mittwoch (16. 03.)
Nachmittag der Sozial- und Gesundheitsausschuss unter dem Vorsitz von LAbg. Mag. Hilde Eisl (SPÖ) einen Dringlichen
Antrag der ÖVP betreffend die Gewährung der Familienbeihilfe für Personen, die in einem freiwilligen
sozialen Jahr arbeiten. In diesem Antrag, der einstimmig angenommen wurde, wird die Landesregierung aufgefordert,
an die zuständigen Bundesstellen mit dem Ersuchen heranzutreten, die Gewährung der Familienbeihilfe für
Personen, die im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres oder unter gleichartigen Voraussetzungen in einem anderen
freiwilligen Dienst tätig sind, umgehend umzusetzen.
Auf Antrag der SPÖ und der ÖVP befasste sich anschließend der Verfassungs- und Verwaltungsausschuss
unter dem Vorsitz von LAbg. Arno Kosmata (SPÖ) mit einem Gesetz zur authentischen Interpretation zweier Bestimmungen
der Salzburger Landesabgabenordnung. Auf Grund dieses von SPÖ, ÖVP und Grünen gegen die FPÖ
beschlossenen Gesetzes ist § 153 Abs. 4 der Salzburger Landesabgabenordnung so zu verstehen, dass dann, wenn
eine Berufung oder ein Antrag vor Eintritt der Verjährung eingebracht wurde, bis zur Erledigung dieser Berufung
oder des Antrages auch die absolute Festsetzungsverjährung des § 153 Abs. 3 nicht eintreten kann. Dabei
gelten als Anträge auch Erklärungen, durch die eine frühere Abgabenerklärung geändert
wird.
Dieser Antrag sei im Zusammenhang mit der Aufhebung der Getränkesteuer zu sehen, sagte SPÖ-Klubobmann
LAbg. Mag. David Brenner. Die FPÖ werde nicht zustimmen, weil die Freiheitlichen mehrfach betont haben, dass
die Betriebe in dieser Frage im Unklaren gelassen wurden. Das könne nicht im Nachhinein sanktioniert werden,
sagte Klubobmann Dr. Karl Schnell. |