Bei Ausländerbeschäftigung wird Rücksicht auf heimischen
Arbeitsmarkt genommen
Wien (bmwa) - Mit dem neuen Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und einer ebenfalls geplanten Novelle
zum Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) werden im Bereich Arbeitsmarkt primär drei EU-Richtlinien
harmonisiert umgesetzt (Familienzusammenführungs-RL, Unionsbürger-RL, RL über langfristig Aufenthaltsberechtigte).
Ziel ist, den Aufenthalt und den Arbeitsmarktzugang der Familienangehörigen von Ausländern aus Drittstaaten,
von Unionsbürgern und von langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen EU-weit zu vereinheitlichen.
Für den Bereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes wurde auf die heimische Arbeitsmarktlage Rücksicht
genommen. Es sind keine über die notwendigen Regelungen hinausgehenden Liberalisierungen vorgesehen. Der Arbeitsmarktzugang
wird weiterhin über das AuslBG gesteuert werden. Das heißt z.B., dass nachkommende Familienangehörige
aus Drittstaaten regulär erst nach einem Jahr legalen Aufenthalt in Österreich den gleichen Arbeitsmarktzugang
wie der/die Ersteinreisende erhalten.
Die Gesetzesänderungen werden auch zum Anlass genommen, Aufenthalts- und Beschäftigungsrechte der zugelassenen
ausländischen Arbeitskräfte konsequent aufeinander abzustimmen und Regelungslücken zu schließen.
Es gilt der Grundsatz: kein dauerhafter Arbeitsmarktzugang ohne dauerhafte Niederlassung und umgekehrt. Die Zuständigkeiten
betreffend Einreise und Aufenthalt von Ausländern (Innenministerium) einerseits und deren Arbeitsmarktzugang
(BMWA) andererseits werden unverändert beibehalten. |