Weitgehende Abstimmung von Aufenthalt und Arbeitsmarktzugang als Ziel  

erstellt am
24. 03. 05

Bei Ausländerbeschäftigung wird Rücksicht auf heimischen Arbeitsmarkt genommen
Wien (bmwa) - Mit dem neuen Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und einer ebenfalls geplanten Novelle zum Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) werden im Bereich Arbeitsmarkt primär drei EU-Richtlinien harmonisiert umgesetzt (Familienzusammenführungs-RL, Unionsbürger-RL, RL über langfristig Aufenthaltsberechtigte). Ziel ist, den Aufenthalt und den Arbeitsmarktzugang der Familienangehörigen von Ausländern aus Drittstaaten, von Unionsbürgern und von langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen EU-weit zu vereinheitlichen.

Für den Bereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes wurde auf die heimische Arbeitsmarktlage Rücksicht genommen. Es sind keine über die notwendigen Regelungen hinausgehenden Liberalisierungen vorgesehen. Der Arbeitsmarktzugang wird weiterhin über das AuslBG gesteuert werden. Das heißt z.B., dass nachkommende Familienangehörige aus Drittstaaten regulär erst nach einem Jahr legalen Aufenthalt in Österreich den gleichen Arbeitsmarktzugang wie der/die Ersteinreisende erhalten.

Die Gesetzesänderungen werden auch zum Anlass genommen, Aufenthalts- und Beschäftigungsrechte der zugelassenen ausländischen Arbeitskräfte konsequent aufeinander abzustimmen und Regelungslücken zu schließen. Es gilt der Grundsatz: kein dauerhafter Arbeitsmarktzugang ohne dauerhafte Niederlassung und umgekehrt. Die Zuständigkeiten betreffend Einreise und Aufenthalt von Ausländern (Innenministerium) einerseits und deren Arbeitsmarktzugang (BMWA) andererseits werden unverändert beibehalten.
     
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