Rechtliche Grundlagen für Freizeitsportler  

erstellt am
29. 03. 05

Buch gibt Aufschluss über die Grenzen der "Wegefreiheit"
Graz (pte) - Im umfangreichen Sammelband "Trendsportarten und Wegefreiheit" unterziehen Juristen die Reichweite und Grenzen der Inanspruchnahme von fremdem Grund und Boden für die Ausübung von Sportarten einer rechtlichen Analyse. Denn Trendsportarten wie Mountainbiken, Klettern, Paragleiten und Rafting machen in den warmen Jahreszeiten zwar viele aktive Sportler glücklich, zahlreiche Grundstücks- und Gewässerbesitzer hingegen eher unglücklich. Eine Reihe von Juristen beschäftige sich seit etwa einem Jahr mit dem Recht, fremde Grundstücke und Gewässer für den Sport zu nützen, da die Konflikte in diesem Bereich in den vergangenen Jahren beständig zugenommen haben.

Die auftretenden juristischen Fragen gestalten sich laut Monika Hinteregger, Herausgeberin des Buchs und Juristin an der Universität Graz, aufgrund der Überschneidungen zwischen öffentlichem und privatem Raum sehr diffizil. Wald und Gebirge seien zum Teil Privateigentum, die Besitzer müssen die Nutzung aber bis zu einem gewissen Grad zulassen. Zusätzlich gestaltet sich die Verteilung von öffentlichem und privatem Besitz in jedem Bundesland verschieden. In der Steiermark beispielsweise sind sehr viel Wald und Gebirge in privater Hand, während in Tirol ein Großteil öffentlich ist.

Die einzelnen landesrechtlichen Vorschriften über die Wegefreiheit im Bergland und der §33 Forstgesetz erklären, was wo gestattet ist. Beim Überfliegen kommt das Luftfahrtgesetz zur Anwendung. In Kärnten, Salzburg und der Steiermark dürfen auch bestehende Wege im Gemeingebrauch nicht geschlossen werden oder nur kurzfristig. Auch Privatwege können gegen eine angemessene Entschädigung für öffentlich erklärt werden.

Der Wald selbst darf - bis auf einige Ausnahmen (Forstbetriebliche Einrichtungen und Wiederbewaldungsflächen) - laut §33 Forstgesetz von jedem betreten werden. Das Recht, einen Wald zu betreten hat laut Hinteregger "immer bestanden". Die gesetzlichen Grundlagen hierfür würden aus den 1920er Jahren stammen. Die Gesetze für die Nationalpark-Regionen hingegen seien relativ neu und bestätigen die Zulässigkeit diverser Sportarten in diesen Gebieten.

Für Mountainbiker gestaltet sich die Sachlage eindeutig. Geradelt werden darf nur auf öffentlichen Wegen, nicht aber auf Forststraßen. In Tirol gibt es aber Vereinbarungen, die das Befahren einzelner Forststraßen zulassen. Das Haftungsrisiko tragen dabei die Versicherungen. In der Steiermark haben die Mountainbiker hingegen nur wenig Freiraum. Landbesitzer nennen hier häufig das Problem der Haftung als Grund für die Zutrittsverweigerung für Radler. Laut Hinteregger konnten Konflikte in diesem Bereich jedoch bis dato im Gespräch und in gutem Einvernehmen gelöst werden.
     
zurück