Am Dienstag (05. 04.) im Ministerrat beschlossen - Einführung ab 1.1.2006 geplant
Wien (bmwa) - Mit dem Dienstleistungsscheck werden Beschäftigungen im "Unternehmen Haushalt"
auf eine rechtlich einwandfrei Basis gestellt und ohne großen administrativen und finanziellen Aufwand sozial
abgesichert, sagte Arbeitsminister Dr. Martin Bartenstein am Dienstag (05. 04.) nach der Beschlussfassung
im Ministerrat. Nach der entsprechenden parlamentarischen Behandlung könnte das Gesetz mit 1.1.2006 in Kraft
treten. Mit dem Dienstleistungsscheck werde eine attraktive Alternative zu bestehender Schwarzarbeit geboten und
eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf unterstützt.
Bartenstein betont, dass der Dienstleistungsscheck (DLS) nur für Personen mit freiem Arbeitsmarktzugang möglich,
ist. Der Auftraggeber habe sich von der Berechtigung zu überzeugen, der Arbeitnehmer kann sich eine entsprechende
Bestätigung beim Arbeitsmarktservice holen. Dabei erfolgt ein automatischer Datenabgleich zwischen Gebietskrankenkasse
und AMS, welches prüft, ob eine illegale Beschäftigung vorliegt.
DLS sollen in erster Linie für einfache haushaltsnahe Dienstleistungen (Unterstützung bei Haushaltsführung,
Reinigung, Kinderbeaufsichtigung, einfache Gartenarbeiten, wie z.B. Laubrechen,...) verwendet werden. Sie dienen
zur Entlohnung bei kurzen, befristeten Arbeitsverhältnissen - diese können auch wiederholt abgeschlossen
werden, d.h. z.B. für Vereinbarungen von Woche zu Woche."
Die DLS werden unter anderem in Postämtern und Trafiken zu kaufen sein, wobei Sozialversicherungsabgaben (1,4%
Unfallversicherung) und minimale Verwaltungskosten von sechs Cent im Kaufpreis enthalten sind. Je nach Art und
Umfang der Tätigkeit sind entsprechend viele Schecks zu übergeben. Als Untergrenze gilt dabei der Mindestlohntarif
für Hausgehilfen zuzüglich einem Zuschlag (ca. 35%) für Sonderzahlungen und Urlaubsentgelt (entsprechende
Infoblätter bzw. Internetinformationen, Infohotline werden bereitgestellt bzw. eingerichtet werden). Beim
einzelnen Arbeitgeber kann eine Entlohnung bis zur monatlichen Geringfügigkeitsgrenze (323,46 Euro) erfolgen,
für Arbeitnehmer mit mehreren Auftraggebern gibt es keine Obergrenze.
Der Arbeitnehmer hat sodann die von ihm gesammelten DLS spätestens im Folgemonat bei seiner Gebietskrankenkasse
GKK) persönlich oder per Post einzureichen, die GKK zahlt dann das Entgelt rasch aus (z.B. 10 Euro DLS kostet
10,20 Euro, GKK zahlt 10 Euro an Arbeitnehmer). Übersteigt die Summe der monatlich eingereichten DLS die Geringfügigkeitsgrenze
von 323,46 Euro ist der Arbeitnehmer gemäß den bestehenden Regelungen über die Versicherung bei
mehrfach geringfügiger Beschäftigung in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert, der
Sozialversicherungsbeitrag für den Arbeitnehmer beträgt 14,2 % (pro 10 Euro Scheck - 1,42 Euro) und wird
mit Erlagschein monatlich vorgeschrieben. Bei bloß geringfügigen Scheckentgelten kann sich der Arbeitnehmer
freiwillig gemäß den geltenden Regelungen in § 19 a ASVG in der KV und PV versichern, der Monatsbeitrag
beträgt dabei ca. 45 Euro. |