Klarstellung der Südtiroler Landesregierung
Bozen (lpa) - Die Prozeduren zur Abtretung – mittlerweile landeseigener - ehemaliger Militärliegenschaften
sind in den letzten Tagen in den Mittelpunkt der Aufmerksamkeit gerückt. Auslöser für dieses wieder
erwachte Interesse war der Fall des ehemaligen Militärflugplatzes in St. Georgen bei Bruneck, von dem
ausgehend von verschiedenen Seiten die Forderung nach einer Rückgabe der vom Staat enteigneten Flächen
an die ehemaligen Enteigneten bzw. deren Familien erhoben worden war. Die Landesregierung hat sich nun noch einmal
mit dieser Forderung befasst und abermals den rechtlichen Rahmen abgesteckt.
Vordergründig hatte sich die Diskussion rund um die Abtretungsprozeduren daran entzündet, dass Flächen
auf dem ehemaligen Militärflugplatz in St. Georgen der Gutsverwaltung Laimburg zur Verwaltung übergeben
worden sind. Dies sei allerdings eine reine interne Zuständigkeitsverteilung innerhalb der Landesverwaltung
und habe mit der Nutzung der Güter nichts zu tun, hält die Landesregierung fest. Trotzdem hatte die Entscheidung
zur Folge, dass sich ehemals Enteignete zu Wort gemeldet haben, um eine Rückgabe der Flächen zu fordern.
Allerdings gibt es, gerade was den Flugplatz St. Georgen betrifft, bereits ein Urteil des Verwaltungsgerichtes
Bozen vom August 2004, in dem diese Forderung der ehemals Enteigneten abgewiesen worden ist.
Ihre Forderung basierte auf dem rechtlichen Konstrukt des "Heimfallrechtes". Dieses in den Enteignungsgesetzen
von Staat und Land festgeschriebene Recht sieht vor, dass enteignete Flächen dann wieder an den Enteigneten
abgetreten werden müssen, wenn sie nicht für den Zweck der Enteignung genutzt werden. Ein Beispiel: Wird
Grund enteignet, weil darauf eine Straße geplant ist, die aber nie gebaut wird, dann muss dieser Grund wieder
den Enteigneten zurückgegeben werden. Wobei diese "Rückgabe" im Grunde ein Rückkauf auf
der Grundlage einer neuen Schätzung des Wertes der Flächen ist. Auf den in den Jahren 1936 und 1937 enteigneten
Flächen in St. Georgen ist allerdings tatsächlich der geplante Behelfsflugplatz errichtet und auch genutzt
worden. Aus diesem Grund sei das Heimfallrecht nicht anwendbar, hat das Verwaltungsgericht verfügt.
Grundsätzlich sei die Forderung nach Rückgabe von Flächen an ehemals vom Staat Enteignete zwar verständlich,
rechtlich und praktisch aber nicht möglich, so die Klarstellung der Landesregierung. So sei es unmöglich,
das Land für die Schäden oder Enteignungen des Faschismus rechtlich oder politisch verantwortlich zu
machen. "Dann müsste das Land auch alle jene enteigneten Grundeigentümer entschädigen, die
diese Grundstücke nicht mehr zurückerhalten können, etwa in der Industriezone Bozen Süd",
so die Stellungnahme der Landesregierung. Außerdem komme eine unentgeltliche Abtretung nicht in Frage, weil
auf der Grundlage der Gesetze eine öffentliche Verwaltung eigenes Vermögen nicht verschenken dürfe.
Per Landesgesetz ist festgelegt worden, dass die ehemaligen Staatsliegenschaften grundsätzlich für öffentliche
Zwecke verwendet werden sollten. Wenn also das Land oder die Gemeinden Grundstücke für Bauvorhaben im
allgemeinen Interesse benötigen, so sollten zunächst diese Grundstücke verwendet werden. "Es
ist doch sinnvoller, Grundstücke der Allgemeinheit für öffentliche Bauvorhaben zu verwenden, als
Bauern den Grund zu enteignen", so die Landesregierung. Falls die dem Land gehörenden Grundstücke
für öffentliche Bauvorhaben in einer Gemeinde aber nicht geeignet seien, so solle der Grundeigentümer,
dessen Grund enteignet wird, die Möglichkeit haben, anstatt des Geldes entsprechenden Grund des Landes zu
erhalten, stellt Landeshauptmann Luis Durnwalder fest.
In der Zwischenzeit sollten die Grundstücke an die bisherigen Pächter oder an Bauern in der betreffenden
Gemeinde zu dem vereinbarten Pachtschilling verpachtet werden. Die Länge der Pachtverträge solle davon
abhängen, welche Meliorierungsarbeiten der Pächter auf diesen Grundstücken durchgeführt habe
oder durchführen wolle, so der Landeshauptmann. Sollten diese Grundstücke nicht für öffentliche
Bauvorhaben notwendig sein, so könnten sie an die heutigen Pächter oder in zweiter Linie an die früheren
Grundeigentümer zu dem vom Landesschätzamt geschätzten Preis veräußert werden, stellt
die Landesregierung klar.
In vielen Fällen würden die an das Land übergegangenen Grundstücke nicht mehr vom früheren
Eigentümer bewirtschaftet, sondern von einer dritten Person. "Deshalb ist es wohl sinnvoller, wenn derjenige
den Grund erwerben kann, der ihn auch bearbeitet. Wir werden auf jeden Fall auch in Zukunft dafür Sorge tragen,
dass die Grundstücke im Interesse der Allgemeinheit verwendet werden, und sollten sie verkauft werden, dass
sie dann derjenige bekommt, der sie heute in Pacht hat", heißt es abschließend in der Stellungnahme
der Landesregierung. |