Abtretung ehemaliger Militärliegenschaften  

erstellt am
20. 04. 05

Klarstellung der Südtiroler Landesregierung
Bozen (lpa) - Die Prozeduren zur Abtretung – mittlerweile landeseigener - ehemaliger Militärliegenschaften sind in den letzten Tagen in den Mittelpunkt der Aufmerksamkeit gerückt. Auslöser für dieses wieder erwachte Interesse war der Fall des ehemaligen Militärflugplatzes in St. Georgen bei Bruneck, von dem ausgehend von verschiedenen Seiten die Forderung nach einer Rückgabe der vom Staat enteigneten Flächen an die ehemaligen Enteigneten bzw. deren Familien erhoben worden war. Die Landesregierung hat sich nun noch einmal mit dieser Forderung befasst und abermals den rechtlichen Rahmen abgesteckt.

Vordergründig hatte sich die Diskussion rund um die Abtretungsprozeduren daran entzündet, dass Flächen auf dem ehemaligen Militärflugplatz in St. Georgen der Gutsverwaltung Laimburg zur Verwaltung übergeben worden sind. Dies sei allerdings eine reine interne Zuständigkeitsverteilung innerhalb der Landesverwaltung und habe mit der Nutzung der Güter nichts zu tun, hält die Landesregierung fest. Trotzdem hatte die Entscheidung zur Folge, dass sich ehemals Enteignete zu Wort gemeldet haben, um eine Rückgabe der Flächen zu fordern. Allerdings gibt es, gerade was den Flugplatz St. Georgen betrifft, bereits ein Urteil des Verwaltungsgerichtes Bozen vom August 2004, in dem diese Forderung der ehemals Enteigneten abgewiesen worden ist.

Ihre Forderung basierte auf dem rechtlichen Konstrukt des "Heimfallrechtes". Dieses in den Enteignungsgesetzen von Staat und Land festgeschriebene Recht sieht vor, dass enteignete Flächen dann wieder an den Enteigneten abgetreten werden müssen, wenn sie nicht für den Zweck der Enteignung genutzt werden. Ein Beispiel: Wird Grund enteignet, weil darauf eine Straße geplant ist, die aber nie gebaut wird, dann muss dieser Grund wieder den Enteigneten zurückgegeben werden. Wobei diese "Rückgabe" im Grunde ein Rückkauf auf der Grundlage einer neuen Schätzung des Wertes der Flächen ist. Auf den in den Jahren 1936 und 1937 enteigneten Flächen in St. Georgen ist allerdings tatsächlich der geplante Behelfsflugplatz errichtet und auch genutzt worden. Aus diesem Grund sei das Heimfallrecht nicht anwendbar, hat das Verwaltungsgericht verfügt.

Grundsätzlich sei die Forderung nach Rückgabe von Flächen an ehemals vom Staat Enteignete zwar verständlich, rechtlich und praktisch aber nicht möglich, so die Klarstellung der Landesregierung. So sei es unmöglich, das Land für die Schäden oder Enteignungen des Faschismus rechtlich oder politisch verantwortlich zu machen. "Dann müsste das Land auch alle jene enteigneten Grundeigentümer entschädigen, die diese Grundstücke nicht mehr zurückerhalten können, etwa in der Industriezone Bozen Süd", so die Stellungnahme der Landesregierung. Außerdem komme eine unentgeltliche Abtretung nicht in Frage, weil auf der Grundlage der Gesetze eine öffentliche Verwaltung eigenes Vermögen nicht verschenken dürfe.

Per Landesgesetz ist festgelegt worden, dass die ehemaligen Staatsliegenschaften grundsätzlich für öffentliche Zwecke verwendet werden sollten. Wenn also das Land oder die Gemeinden Grundstücke für Bauvorhaben im allgemeinen Interesse benötigen, so sollten zunächst diese Grundstücke verwendet werden. "Es ist doch sinnvoller, Grundstücke der Allgemeinheit für öffentliche Bauvorhaben zu verwenden, als Bauern den Grund zu enteignen", so die Landesregierung. Falls die dem Land gehörenden Grundstücke für öffentliche Bauvorhaben in einer Gemeinde aber nicht geeignet seien, so solle der Grundeigentümer, dessen Grund enteignet wird, die Möglichkeit haben, anstatt des Geldes entsprechenden Grund des Landes zu erhalten, stellt Landeshauptmann Luis Durnwalder fest.

In der Zwischenzeit sollten die Grundstücke an die bisherigen Pächter oder an Bauern in der betreffenden Gemeinde zu dem vereinbarten Pachtschilling verpachtet werden. Die Länge der Pachtverträge solle davon abhängen, welche Meliorierungsarbeiten der Pächter auf diesen Grundstücken durchgeführt habe oder durchführen wolle, so der Landeshauptmann. Sollten diese Grundstücke nicht für öffentliche Bauvorhaben notwendig sein, so könnten sie an die heutigen Pächter oder in zweiter Linie an die früheren Grundeigentümer zu dem vom Landesschätzamt geschätzten Preis veräußert werden, stellt die Landesregierung klar.

In vielen Fällen würden die an das Land übergegangenen Grundstücke nicht mehr vom früheren Eigentümer bewirtschaftet, sondern von einer dritten Person. "Deshalb ist es wohl sinnvoller, wenn derjenige den Grund erwerben kann, der ihn auch bearbeitet. Wir werden auf jeden Fall auch in Zukunft dafür Sorge tragen, dass die Grundstücke im Interesse der Allgemeinheit verwendet werden, und sollten sie verkauft werden, dass sie dann derjenige bekommt, der sie heute in Pacht hat", heißt es abschließend in der Stellungnahme der Landesregierung.
     
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