"Bilanz des Rechtsbestandes" der Evangelischen Kirche in Österreich – Erstmals
Rechte und Pflichten der Kirchenmitglieder festgehalten
Wien (epd Ö) - Eine Totalrevision der Kirchenverfassung der Evangelischen Kirche A.u.H.B. in
Österreich hat die Generalsynode beschlossen. Die von Oberkirchenrat MMag. Robert Kauer und Landessuperintendent
i.R. Hofrat Mag. Peter Karner erstellte Neubearbeitung des für die Evangelische Kirche grundlegenden Gesetzeswerkes,
das auf das Jahr 1949 zurückgeht, wurde am Mittwoch (18. 05.) in Wien mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit
angenommen.
Vorausgegangen war dem Beschluss eine ausführliche Diskussion, die zu einer Reihe von Änderungen, insbesondere
bei Formulierungen zum Kirchenverständnis und im Bereich der Aufgaben des Pfarrdienstes, geführt hatte.
Weitere Änderungsanträge zu einzelnen Bestimmungen wurden dem Theologischen Ausschuss und dem Rechts-
und Verfassungsausschuss der Synode zugewiesen. Darüber hinaus richten beide Ausschüsse einen gemeinsamen
Unterausschuss zur Bearbeitung anstehender Fragen ein. Auch unter dem Gesichtspunkt der Geschlechtergerechtigkeit
sollen die Paragraphen der „Kirchenverfassung neu“ noch durchgearbeitet werden.
Wie der stellvertretende juristische Oberkirchenrat Hon.-Prof. Dr. Raoul Kneucker vor der Synode erklärte,
seien die Hauptziele der Revision der Kirchenverfassung die systematische Trennung von grundsätzlichen Verfassungsregelungen
und Einzelgesetzen sowie die Neuordnung des Gesetzesmaterials zum Zwecke einer „Bilanz des Rechtsbestandes“ der
Evangelischen Kirche. Dies sei entscheidend für die rechtliche Weiterentwicklung der Kirche.
Als einer der Redaktoren unterstrich Oberkirchenrat Kauer die „Benutzerfreundlichkeit“ der revidierten Kirchenverfassung.
So seien auch die rechtlichen Unvereinbarkeiten übersichtlich zusammengefasst worden. Der Jurist und Theologe
hob auch hervor, dass in dem neuen Text erstmals die Rechte und Pflichten der Kirchenmitglieder definiert worden
seien.
Der Präsident der Generalsynode, RA Dr. Peter Krömer, wies darauf hin, dass die Veränderungen in
Kirche und Gesellschaft auf der Basis der Neufassung der Kirchenverfassung leichter berücksichtigt werden
könnten. |